Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 01. Dezember 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Der Kläger trägt Gerichtsverfahrenskosten in Höhe von 500,- Euro (Verschuldenskosten). Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob bei Eintritt des Todes des Klägers ein Anspruch auf sog. Sterbegeld besteht, wie dies die inzwischen weggefallenen Vorschriften der §§ 58, 59 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs in den bis zum 31.12.2003 geltenden alten Fassungen (SGB V - a.F.) vorgesehen haben.
Der Kläger ist am 00.00.1928 geboren, geschieden, Vater von drei erwachsenen Kindern und seit 1993 in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) bei der Beklagten gegen Krankheit versichert; zuvor war er nach eigenen Angaben freiwillig versichert. Mit Schreiben vom 25.03.2003, eingegangen bei der Beklagten am 28.03.2003, beantragte er die verbindliche Feststellung der Beklagten, in welcher Höhe das sog. Sterbegeld ausgezahlt werde und ob seine Annahme zutreffe, dass sich der Betrag zum 01.01.2003 auf 525 EUR halbiert habe. Eine telefonische Rückfrage bei seiner privaten Sterbekasse, der C Beistandskasse, habe ergeben, dass er mit seinen derzeit fast 75 Lebensjahren seine bestehende Sterbegeldversicherung nicht mehr aufstocken könne, um die gesetzlich vorgesehene Kürzung des Sterbegeldes aufzufangen. Aus seiner Sicht liege in der (damaligen, zum 01.01.2003 erfolgten) Halbierung des Sterbegeldes ein Verfassungsverstoß. Im Fall der hier gegebenen sog. unechten Rückwirkung müsse der Gesetzgeber Vertrauensschutzgesichtspunkte beachten, habe dies aber offensichtlich nicht getan. Durch die jahrelange Entrichtung von Beiträgen zur Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) habe er, wie andere Versicherte auch, hinsichtlich der kalkulierbaren Sterbegeldversicherung als Anhängsel zur GKV eigentumsähnliche Rechte entsprechend Art. 14 Grundgesetz (GG) erworben. Auch wenn nicht zu verkennen sei, dass der Gesetzgeber gehalten sei, die Beitragssätze für die GKV zu stabilisieren, so müsse dies jedoch nicht in Form einer Kürzung des Sterbegeldes erfolgen; eine solche sei willkürlich und damit verfassungswidrig.
Die Beklagte teilte dem Kläger daraufhin mit Bescheid vom 10.04.2003 mit, die Höhe des Sterbegeldes gemäß § 59 SGB V a.F. sei ab dem 01.01.2003 von 1.050 auf 525 EUR für Mitglieder der GKV verringert worden. Abgesehen davon, dass sie, die Beklagte, auch dann an die gesetzlichen Regelungen gebunden sei, wenn sie die vom Kläger vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken teilen würde, könne sie einen Verstoß gegen das GG im vorliegenden Fall nicht erkennen. Art. 14 GG sei offensichtlich nicht verletzt. Das Sterbegeld solle lediglich die wirtschaftliche Belastung der Angehörigen eines Versicherten durch die Begräbniskosten mildern. Es habe keine existenzsichernde Funktion, so dass eine Änderung der Anspruchshöhe nicht bzw. nicht wesentlich die freiheitssichernde Funktion der Eigentumsgarantie nach Art. 14 GG einschränke. Auch in sonstiger Hinsicht verstoße § 59 SGB V a.F. in der ab dem 01.01.2003 geltenden Fassung nicht gegen höherrangiges Recht. Diesbezüglich nahm die Beklagte Bezug auf zwei Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) aus dem Jahre 1991 (Urt. vom 25.06.1991, Sozialrecht -SozR- 3-2500 § 59 Nr. 1, und Urt. vom 07.08.1991, Neue Juristische Wochenschrift -NJW- 1992, 260), die sich auf die Absenkung des Sterbegeldes für Sterbefälle, die nach dem 31.12.1988 eingetreten seien, bezögen. Die Beklagte wies weiter darauf hin, dass der Kläger zur Klärung der Frage, in welcher Höhe nach seinem Tod Sterbegeld zu gewähren sei, ohne Durchführung eines Vorverfahrens eine Feststellungsklage erheben könne.
Mit der daraufhin am 18.07.2003 zum Sozialgericht (SG) Düsseldorf erhobenen Klage hat der Kläger daran festgehalten, dass ihn sowohl die frühere Gesetzesänderung zum 01.01.1989 als auch diejenige zum 01.01.2003 in seinem grundrechtlich geschützten Recht auf Eigentum aus Art. 14 GG verletzten und die Änderungen gegen das Rechtsstaatsprinzip verstießen. Bereits die Entscheidungen des BSG aus dem Jahre 1991 seien unrichtig. Er erstrebe die Wiederherstellung des Zustandes, der vor der zum 01.01.1989 eingetretenen ersten Änderung zur Höhe des Sterbegeldes gegolten habe.
Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
festzustellen, dass beim Eintritt des Versicherungsfalles seines Todes weiterhin ein Anspruch auf Mitgliedersterbegeld in Höhe des 40-fachen des Grundlohnes bestehe.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat den angefochtenen Bescheid als rechtmäßig erachtet und die Auffassung vertreten, aufgrund der vorangegangenen Rechtsprechung des BSG aus dem Jahre 1991 bestehe kein Zweifel daran, dass der Gesetzgeber ohne Verstoß gegen Grundrechte das Sterbegeld habe kürzen bzw. zum 01.01.2004 habe vollständig entfallen lassen können.
Nach Anhörung der Bete...