Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozesskostenhilfe. Hinreichende Aussicht auf Erfolg. Beiordnung
Leitsatz (redaktionell)
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Verfahren vor dem Sozialgericht scheidet aus, wenn das Verfahren bereits abgeschlossen ist und keine Vertretung durch einen Rechtsanwalt stattfand.
Normenkette
SGG § 73a; ZPO §§ 114, 121 Abs. 2
Tenor
I. Die Beschwerde gegen Ziffer 5. des Beschlusses des Sozialgerichts Nürnberg vom 25.05.2011 wird zurückgewiesen.
II. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für dieses Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe
I.
Strittig sind zuletzt Leistungen für die Ausübung des Umgangsrechts des Antragstellers (ASt) mit seinen Kindern.
Der ASt bezieht seit 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Am 06.10.2010 hat der ASt beim Sozialgericht Nürnberg (SG) einen Antrag auf Erlass einer "einstweiligen Verfügung" dahingehend gestellt, dass die Verrechnung von Betriebs- und Heizkostenguthaben aufzuheben (Ziffer 1 des Antrages), die vollen Kosten für seine Unterkunft sowie die vollen Kosten für die Kindesumgänge (unter Anrechnung bereits erstatteter Beträge durch die Stadt A-Stadt) rückwirkend bis zum 01.10.2009 zu bewilligen, Kosten für verschiedene therapeutische Heilbehandlung und Fahrtkosten zu erstatten und den Ag zur Gewährung eines Zuschusses für die Anschaffung einer dringend benötigten Brille in Höhe von 500 Euro zu leisten sei. Zudem hat der ASt einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) gestellt.
Mit Beschluss vom 25.05.2011 hat das SG dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zum Teil stattgegeben, im Übrigen den Antrag abgelehnt. Die Bewilligung von PKH hat es abgelehnt (Ziffer 5 des Tenors). Ein Bevollmächtigter des ASt hatte sich nicht angezeigt und wurde auch nicht benannt.
Gegen die Ablehnung der Bewilligung von PKH hat der ASt Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und auch für dieses Verfahren die Bewilligung von PKH beantragt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte des Antragsgegners sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), aber nicht begründet. Der ASt hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren.
Gemäß § 73a SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist eine Vertretung durch Anwälte, wie vorliegend, im sozialgerichtlichen Verfahren nicht vorgeschrieben, wird den Beteiligten zudem auf Antrag hin ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint (§ 121 Abs 2 ZPO).
Nachdem das erstinstanzliche Verfahren vor dem Sozialgericht bereits durch Beschluss vom 25.05.2011 beendet ist - der ASt hat Beschwerde beim Bayer. Landessozialgericht eingelegt - und der ASt vor dem Sozialgericht nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten worden ist, sind im Verfahren vor dem SG keine Prozesskosten in Form von Gebühren und Auslagen für einen Rechtsanwalt entstanden, für die Prozesskostenhilfe gewährt werden könnte. Ein Bevollmächtigter für das erstinstanzliche Verfahren kann nicht - mehr - beigeordnet werden. Die Beiordnung ist bereits von daher nicht - mehr - erforderlich (siehe auch Beschluss des Senats vom 27.11.2008 - L 11 B 977/08 AS PKH).
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen. Der Antrag auf PKH für das vorliegende Beschwerdeverfahren war ebenfalls abzulehnen. Nach § 73a SGG iVm § 114 ZPO kann PKH für die "Prozessführung" gewährt werden. Hierunter ist das eigentliche Streitverfahren zu verstehen, nicht aber das PKH-Prüfungsverfahren, in welchem lediglich über die Gewährung staatlicher Hilfe für den Antragsteller zu befinden ist (vgl dazu BGHZ 91, 311; 159, 263; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl, § 73a Rn 2b).
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Fundstellen