Entscheidungsstichwort (Thema)

Sachverständiger. Entschädigung. Reformatio in peius. Treu und Glauben

 

Leitsatz (redaktionell)

Beantragt der Sachverständige einen gerichtlichen Beschluss über die Höhe seiner Entschädigung, so darf das Gericht hinter der im Verwaltungswege festgesetzten Entschädigung zurückbleiben. Das Verbot der reformatio in peius gilt insoweit nicht.

 

Normenkette

ZSEG § 16 Abs. 1; BGB § 242

 

Tenor

Die Entschädigung des Antragstellers für das orthopädische Gutachten vom 01.03.2006 wird gemäß § 16 Abs. 1 ZSEG auf 778,73 EUR festgesetzt. Der Antragsteller ist verpflichtet die Überzahlung in Höhe von 2.118,95 EUR zu erstatten.

 

Gründe

I.

In dem am Bayerischen Landessozialgericht (BayLSG) anhängig gewesenen Rechtsstreit A. gegen Deutsche Rentenversicherung Niederbayern-Oberpfalz ist der Antragsteller mit Beweisanordnung vom 20.01.2003 gemäß § 106 Abs.3 Nr.5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zum ärztlichen Sachverständigen bestellt worden. Er hat sein orthopädisches Gutachten vom 01.03.2006 in Zusammenarbeit mit den weiteren Sachverständigen Dr.W. (Rheuma-Klinik O.) und Prof.Dr.W. (Klinikum I.) gefertigt.

Der Antragsteller hat mit Kostenrechnung vom 02.03.2006 (GA-Nr.38/05) insgesamt 3.828,00 EUR geltend gemacht. Der Kostenbeamte des BayLSG hat hierauf

2.897,68 EUR überwiesen.

Der nunmehrige Kostenbeamte des BayLSG hat den Antragsteller mit Schreiben vom 04.01.2007 dahingehend informiert, leider sei übersehen worden, dass dieser eine gültige Vereinbarung vom 15.02.1998 nach § 14 ZSEG mit dem Freistaat Bayern geschlossen habe. Danach erhalte der Antragsteller für ein Gutachten nach Untersuchung

1.020,00 DM = 521,52 EU Zuzüglich Nebenkosten und Umsatzsteuer hätten nur

778,73 EUR bewilligt werden dürfen. Der Antragsteller sei somit verpflichtet,

2.118,95 EUR zu erstatten.

Für den Antragsteller hat Dr.P.D. am 21.01.2007 telefonisch vorgetragen, der berichterstattende Richter habe ihm eine entsprechende Kostenzusage aufgrund der umfangreichen Aktenunterlagen und des dementsprechenden Mehraufwand erteilt.

Der Antragsteller selbst hat mit Schreiben vom 21.03.2007 darauf hingewiesen, dass in dem Rechtsstreit A. gegen Deutsche Rentenversicherung Niederbayern-Oberpfalz ein ausführliches orthopädisches Gutachten erstellt worden sei, nachdem bereits ein neurologisches Gutachten vorgelegen habe. Es habe sich hier um eine außerordentlich umfangreiche Aktenlage mit insgesamt mehr als elf Aktenordnern zur Darstellung des Sachverhalts gehandelt, sodass allein die Durchsicht der vorliegenden Dokumente den üblichen Zeitumfang zur Anfertigung des Gutachtens um das Vielfache überstiegen habe. Darüber hinaus müsse betont werden, dass neben dem vermehrten Zeitaufwand zum Aktenstudium das Gutachten einen Umfang von über 50 Seiten gehabt habe und schon allein dafür erhebliche Kosten für die Schreibkraft hätten bestritten werden müssen. Da dies im Vorfeld bereits absehbar gewesen sei, sei eine schriftliche Anfrage an den Vorsitzenden Richter gestellt und auch auf entsprechende Mehrkosten aufgrund des außergewöhnlichen vermehrten Aufwandes von ca. 3.000,00 EUR hingewiesen worden. Da die Gutachten nicht während der Dienstzeit angefertigt würden und deshalb dazu auch in erheblichem Maße die Freizeit von Mitarbeitern in Anspruch genommen werden müsste, beantrage er bezüglich des in Rechnung gestellten Betrages eine richterliche Entscheidung nach § 16 ZSEG.

Von Seiten des 15. Senats des BayLSG als Kostensenat wurden die Rentenstreitakten beigezogen.

II.

Gemäß §§ 24, 25 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) sind vorliegend noch die Vorschriften des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) anzuwenden, weil der Antragsteller mit Beweisanordnung des BayLSG vom 20.01.2003 gemäß § 109 SGG zum ärztlichen Sachverständigen bestellt worden ist.

Die einem Sachverständigen zu gewährende Entschädigung wird gemäß § 16 Abs.1 ZSEG durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Sachverständige wie hier die richterliche Festsetzung mit Schriftsatz vom 21.03.2007 beantragt hat.

Auch in diesem Fall ist übersehen worden, dass der Antragsteller am 15.02.1998 eine Vereinbarung mit dem BayLSG hinsichtlich der Honorierung als ärztlicher Gutachter abgeschlossen hat. Diese Vereinbarung ist für alle Gutachten anzuwenden, die im Zeitraum 01.01.1998 bis 31.03.2009 in Auftrag gegeben worden sind.

Danach hätte der Antragsteller für sein Gutachten nach Untersuchung vom 01.03.2006 lediglich 1.020,00 DM = 521,52 EUR zuzüglich Nebenkosten in Höhe von 149,80 EUR = 671,32 EUR netto bzw. inklusive Umsatzsteuer brutto 778,73 EUR beanspruchen dürfen. Überzahlt sind somit 2.118,95 EUR, die der Antragsteller zu erstatten hat.

Anders als in dem Verfahren L 15 SF 38/09 B wirkt hier das Verbot der reformatio in peius in Beschwerdeverfahren nicht zugunsten des Antragstellers. Das Verbot der reformatio in peius greift bei der originären gerichtlichen Festsetzung gegenüber der von der im Verwaltungswege berechneten Entschädigung nicht ein....

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