Entscheidungsstichwort (Thema)

Abzug einer fiktiv berechneten ausländischen Rente im Rentenbescheid

 

Leitsatz (amtlich)

1. Erfolgt in einem Rechtsstreit zugleich der Abzug einer fiktiv berechneten, ausländischen Rente (hier aus Rumänien), ist der statthafte Rechtsbehelf im einstweiligen Rechtsschutz der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 SGG.

2. Zum Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes.

 

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 11. Februar 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin (Bf) begehrt bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens die Gewährung der bewilligten Altersrente ohne Abzug einer fiktiv berechneten Rente aus Rumänien.

Die 1943 geborene Bf, die seit Dezember 1985 eine Hinterbliebenenrente bezieht, erhielt mit Rentenbescheid vom 22. Februar 2000 seit 1. Dezember 1999 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Zur Durchführung der zwischenstaatlichen Rentenberechnung übersandte die Bf am 14. Mai 2008 eine Erklärung zum Aufschub des Leistungsbeginns der Rente in Rumänien. Sie erklärte, bis auf Weiteres von ihrem Recht auf Aufschub des Leistungsbeginns in Rumänien Gebrauch zu machen. Mit "Mitteilung über die vorläufige Leistung" vom 30. Juli 2008 wandelte die Beschwerdegegnerin (Bg) die Erwerbsunfähigkeitsrente in eine Regelaltersrente, beginnend am 1. Juli 2008, um. Der Rentenzahlbetrag betrug ab 1. September 2008 monatlich 523,56 EUR. Dabei nahm sie einen fiktiven Abzug in Höhe einer geschätzten rumänischen Rente von 100,98 EUR vor. Sie sehe sich gezwungen, im Rahmen des § 31 Fremdrentengesetz (FRG) einen realisierbaren rumänischen Rentenanspruch anzurechnen. Hiergegen legte die Bf am 18. August 2008 Widerspruch ein.

Bereits am 6. November 2008 beantragte die Bf beim Sozialgericht München den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die Bg verpflichtet werden sollte, die mit Bescheid vom 30. Juli 2008 gewährte Rente ohne Fiktivabzug in Höhe einer hypothetischen Rente aus Rumänien bis zum Abschluss des Hauptsachverfahrens zu zahlen. Aufgrund des gemäß Art. 44 der Verordnung Nr. 1408/71 EWG eingeräumten Dispositionsrechts habe sie den Leistungsbeginn in Rumänien verschoben. Sie lebe nach ihrer Vertreibung und Anerkennung als Vertriebene in Deutschland; eine Rente in Rumänien in rumänischer Währung könne sie nicht verwenden. Sie müsse ihren Lebensunterhalt in Deutschland bestreiten und sei auf die Zahlung nach dem FRG angewiesen. Die Bg habe ohne jede Rechtsgrundlage einen Fiktivabzug in Höhe einer von ihr geschätzten Rente vorgenommen. Insbesondere bestehe keine Berechtigung zur Anwendung des § 31 FRG ohne tatsächlichen Rentenbezug. Die Ruhensvorschrift des § 31 Abs. 1 FRG greife nur dann, wenn tatsächlich eine Rente nach rumänischem Recht gewährt werde. Sie beziehe eine Rente unterhalb der Armutsgrenze. Da sie bereits ohne ungekürzte Zahlung in ihrer Lebensführung eingeschränkt sei, bestehe ein berechtigtes Interesse an der ungekürzten Zahlung. Vorsorglich erklärte sie die Abtretung aller vielleicht bestehenden Rentenansprüche aus Rumänien in dem Umfang zu Gunsten der Bg, in welchem diese dafür Leistungen erbringe, die gemäß § 31 FRG zu einem Ruhen führen würden. Letztlich sei die Berechnung des fiktiven Abzugsbetrags willkürlich. Durch die Auslegung des § 31 FRG entgegen des genauen Wortlautes durch die Bg trotz entgegen stehender Rechtsprechung verstoße diese gegen ihre Aufgabe als Exekutive.

Die Bg führte aus, es fehle bereits an einem Anordnungsanspruch im Sinne des § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Zulässigkeit der Minderung der nach dem FRG berechneten Rente um die der Berechtigten voraussichtlich zustehenden rumänischen Rente ergebe sich aus dem Sinn des § 31 FRG und stehe insbesondere im Zusammenhang mit § 2 FRG. § 2 S. 1 Buchst. b FRG schließe die Anwendung des FRG vollständig aus, soweit Versicherungs- und Beschäftigungszeiten nach der Verordnung 1408/71 EWG, einem bilateralen Sozialversicherungsabkommen oder den innerstaatlichen Vorschriften eines Vertragsstaates anrechnungsfähig seien. Dabei komme es nicht darauf an, ob diese Zeiten im Einzelfall tatsächlich der Berechnung der Leistung zugrunde gelegt würden. Damit werde entsprechend den Grundsätzen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bestimmt, dass die Entschädigung der ausländischen Versicherungs- und Beschäftigungszeiten vorrangig vom Träger des Staates zu erfolgen habe, nach dessen Rechtsvorschriften sie zurückgelegt worden seien. Das FRG sei insoweit nachrangig. Die Bg verwies ferner auf das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über soziale Sicherheit vom 8. Dezember 1990 sowie auf § 2 S. 2 FRG, ferner auf die weitere Anwendung des FRG im Verhältnis zu Rumänien gemäß dem Schlussprotokoll zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Rumänien über soziale Sicherheit vom 8. April 2005 in Verbindung mit dem Eintrag im Anhang III Buc...

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