Entscheidungsstichwort (Thema)
Maßgeblicher Zeitpunkt für dei Beurteilung der Aussicht auf Erfolg im Rahmen der Beschwerde gegen eine PKH Ablehnung. Beweiswürdigung. Parteivortrag. Verwaltungsgutachten. Ermittlungen von Amts wegen. Entscheidungsreife
Leitsatz (amtlich)
1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Aussicht auf Erfolg im Beschwerdeverfahren gegen eine ablehnende PKH Entscheidung ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung. Wenn zu diesem Zeitpunkt die Aussicht auf Erfolg zu verneinen ist, zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife durch das für die Bewilligung zuständige Gericht aber noch zu bejahen war, ist hingegen der Zeitpunkt der Entscheidungsreife der maßgebliche Zeitpunkt.
2. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung.
3. Zur Verwertung eines im Auftrag der Versorgungsverwaltung erstellten Gutachtens im sozialgerichtlichen Verfahren.
Normenkette
SGG § 73a Abs. 1 S. 1, § 128 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 2. April 2015 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Zugrunde liegt ein Rechtsstreit aus dem Opferentschädigungsrecht, in dem die Klägerin und jetzige Beschwerdeführerin die Anerkennung von Schädigungsfolgen und die Gewährung von Versorgung begehrt.
Der Beklagte und jetzige Beschwerdegegner lehnte nach der Einholung eines ärztlichen Gutachtens bei Dr. E. (Gutachtensdatum: 26.08.2014) mit Bescheid vom 15.09.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.01.2015 die Anerkennung von Schädigungsfolgen sowie die Gewährung von Versorgung ab.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin durch Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 12.02.2015 Klage zum Sozialgericht (SG) Würzburg. Die Klage wurde damit begründet, dass die Ausführungen der vom Beschwerdegegner beauftragten Gutachterin im Hinblick auf die Ausführungen des die Beschwerdeführerin seit 2012 behandelnden Nervenarztes Dr. V. nicht nachvollziehbar seien. Dieser über einen langen Zeitraum behandelnde Arzt sei durchaus in der Lage, seine Annahme einer posttraumatischen Belastungsstörung korrekt darzustellen.
Gleichzeitig ist Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt und die dafür erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig ausgefüllt vorgelegt worden.
Das SG hat anschließend bei dem von der Klägerin angegebenen Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. V. einen Befundbericht angefordert. Dieser hat im Befundbericht vom 26.03.2015 unter anderem über die Diagnose eines Verdachts auf posttraumatische Belastungsstörung berichtet.
Mit Beschluss vom 02.04.2015 hat das SG die Gewährung von PKH abgelehnt. Begründet hat das SG die Ablehnung damit, dass keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bestehe; das vom Beschwerdegegner im Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten sei überzeugend. Gegen das im Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten habe - so das SG - die Klägerin keine begründeten Einwände erhoben, die über die Beiziehung der Verwaltungsakte und eines aktuellen Befundberichts hinausgehende Ermittlungen durch das Gericht bedingen würden. Die pauschale Behauptung der Beschwerdeführerin, dass sich aus den Befundberichten des Dr. V. ergebe, dass sie an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, verkenne, dass dieser Arzt zu keinem Zeitpunkt die Behauptung aufgestellt habe, dass das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung bei der Beschwerdeführerin gesichert sei. Vielmehr habe Dr. V. in den im Verwaltungsverfahren eingeholten Befundberichten lediglich einen Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung geäußert. Auch der vom SG selbst eingeholte aktuelle Befundbericht weise nur die Verdachtsdiagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung auf, so dass sich insoweit kein Unterschied zu den vorherigen Befundberichten ergebe.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 06.05.2015 Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben. Die Beschwerde hat sie wie folgt begründet: Nachdem sich das SG veranlasst gesehen habe, im vorliegenden Verfahren bei dem bisher behandelnden Nervenarzt Dr. V. einen Befundbericht anzufordern, habe es den Antrag auf PKH im Wesentlichen damit abgelehnt, dass die Gutachterin im Widerspruchsverfahren keine Schädigungsfolgen feststellen habe können. Im aktuellen Befundbericht des behandelnden Nervenarztes sei aber nach wie vor die Diagnose "posttraumatische Belastungsstörung" in den Raum gestellt. Das Gutachten im Verwaltungsverfahren könne nicht überzeugen und habe auch nicht die Annahme des behandelnden Arztes entkräften können. Zudem seien bestimmte Annahmen im Gutachten, z.B. zur Einrichtung einer rechtlichen Betreuung, falsch gewesen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, aber unbegründet.
Die Entscheidung des SG, die Gewährung von PK...