Leitsatz (amtlich)
Beschwerde unzulässig, wenn PKH mangels wirtschaftlicher Verhältnisse abgelehnt
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 18.05.2010 wird verworfen.
Gründe
I.
Den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren hat das Sozialgericht Nürnberg (SG) mit Beschluss vom 18.05.2010 abgelehnt. Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seien nicht innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht worden. Dieser Beschluss sei unanfechtbar.
Dagegen haben die Kläger Beschwerde bzw. Gegenvorstellung zum Bayer. Landessozialgericht erhoben. Sie hätten alle geforderten Unterlagen vorgelegt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist nicht zulässig und daher zu verwerfen.
Vorliegend hat das SG die Bewilligung von Prozesskostenhilfe allein mangels Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen bzw. ungenügender Beantwortung diesbezüglich gestellter Fragen abgelehnt. Die hinreichende Erfolgsaussicht hat es nicht geprüft.
Gemäß § 172 Abs 3 Nr 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint. Eine solche Verneinung liegt nicht nur vor, wenn von einer fehlenden Bedürftigkeit ausgegangen wird, sondern auch wenn die Prüfung der Bedürftigkeit mangels geeigneter Unterlagen nicht vorgenommen werden kann (vgl. Beschluss des Senates vom 03.06.2009 - L 11 AS 102/09 B PKH -, Beschluss vom 04.05.2010 - L 11 AS 63/10 B PKH - veröffentlicht in juris).
Hiernach ist die Beschwerde unzulässig, denn das SG hat lediglich das Vorliegen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verneint, die hinreichende Erfolgsaussichten hat es nicht geprüft.
Nachdem die Beschwerde unzulässig ist, hat der Senat nicht zu prüfen, ob die Ablehnung der Bewilligung mangels Vorliegens der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu Recht erfolgt ist. Hierüber kann allenfalls das SG im Rahmen der zugleich mit der Beschwerde erhobenen Gegenvorstellung entscheiden (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9.Aufl, § 178a Rdnr 12).
Nach alledem war die Beschwerde zu verwerfen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar.
Fundstellen