Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 09.05.2006 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Im Verfahren vor dem Sozialgericht Nürnberg (SG) stritten die Beteiligten um die Übernahme der Kosten für den Aufenthalt der Klägerin in der Integrationsgruppe des Hortes an der S.schule in S. . Die für dieses Klageverfahren beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) hat das SG mit Beschluss vom 09.05.2006 abgelehnt. Es lägen weder die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH vor noch biete die Sache hinreichende Aussicht auf Erfolg. Mit rechtskräftigem Urteil vom 12.05.2006 hat das SG die Klage abgewiesen.
Zur Begründung der gegen den Beschluss vom 09.05.2006 zum Bayer. Landessozialgericht eingelegten Beschwerde hat die Klägerin vorgetragen, es lägen sowohl die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Bewilligung von PKH vor und es bestünde hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Akten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist zulässig. Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG). Das Rechtsmittel erweist sich jedoch als nicht begründet.
Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Dahingestellt bleiben kann, ob die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Bewilligung von PKH bei der Klägerin vorgelegen haben. Es fehlt nämlich an der hinreichenden Erfolgsaussicht. Maßgeblich für die Beurteilung der Erfolgsaussicht sind die Verhältnisse und der Kenntnisstand im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Beschwerde (Peters/Sautter/Wolff, SGG, 4.Aufl, § 176 Rdnr 4). Bei der Beschwerdeentscheidung ist daher zu berücksichtigen, dass das im Hauptsacheverfahren ergangene Urteil rechtskräftig geworden ist. In diesem Fall besteht grundsätzlich keine Veranlassung, die Erfolgsaussichten des PKH-Bewilligungsgesuches losgelöst vom rechtskräftig abgeschlossenen Hauptsacheverfahren erneut zu prüfen. Das Beschwerdegericht darf die Erfolgsaussicht in der Hauptsache auch nicht abweichend von der Vorinstanz beurteilen (vgl. Philippi in: Zöller, ZPO, 24.Aufl, § 119 Rdnr 47 mwN). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Billigkeitsgründen, etwa bei Vorliegen schwerwiegender Mängel in der rechtlichen Beurteilung durch die Vorinstanz. Anhaltspunkte hierfür bestehen nämlich nicht und wurden von der Klägerin auch nicht vorgetragen. Die Unrichtigkeit der Hauptsacheentscheidung drängt sich nicht ohne weitere Ermittlungen auf (vgl. hierzu: LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.08.1998 - L 13 AL 1142/98 PKH-B). Die Beschwerde ist somit als unbegründet zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Fundstellen