nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG München (Entscheidung vom 05.02.2001; Aktenzeichen S 33 KA 4041/00 ER)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts München vom 5. Februar 2001 in Ziffer I aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführer einstweilen bis zum bestandskräftigen Abschluss des Verwaltungsverfahrens in das Arztregister einzutragen.

II. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

 

Gründe

I.

In diesem Beschwerdeverfahren geht es um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes.

Der am 9. Januar 1944 geborene Beschwerdeführer - Bf. - ist Diplom-Psychologe. Sein Hochschulstudium hat er am 3. März 1969 mit der Diplom-Hauptprüfung für Psychologen an der J.-Universität W. abgeschlossen.

Am 13. Juni 2000 stellte der Bf. bei der Beschwerdegegnerin - Bg. - einen Antrag auf Eintragung in das Arztregister. Diesen Antrag hatte der Kläger zunächst in Thüringen gestellt, nachdem er dort am 20. April 1999 einen Antrag auf bedarfsabhängige Zulassung als Psychologischer Psychotherapeut für den Vertragsarztsitz S. gestellt hatte. Wegen seines Wohnsitzes in Bayern wurde er von der KV Thüringen hinsichtlich der Eintragung in das Arztregister an die Bg. verwiesen. Seinem Antrag vom 13. Juni 2000 legte der Bf. unter anderem seine Approbationsurkunde vom 10. April 2000 bei, mit der ihm die Approbation als Psychologischer Psychotherapeut erteilt worden war. Außerdem einen Nachweis über 2.000 Stunden psychotherapeutischer Berufstätigkeit in Verhaltenstherapie, fünf Fälle unter Supervision der Psychologischen Psychotherapeutin Dipl.-Psych.M. R. , die nach ihren eigenen Angaben seit 1977 psychotherapeutisch tätig ist, sowie eine Bescheinigung des Institutes für Psychologie/Klinische Psychologie, Universität M. , Prof. Dr.W.B. vom 24. Juni 1982, mit denen dem Bf. eine Teilnahme an einem psychologischen Kolloquium (1982) bescheinigt wird sowie zwei Bescheinigungen der Bundeskonferenz für Erziehungsberatung aus dem Jahre 1980, aus denen sich ergibt, dass Gegenstand der Weiterbildung Übungen zur Anwendung verhaltenstherapeutischer Methoden war. Des Weiteren legte der Kläger noch Bescheinigungen der Universität W. aus der Zeit vor 1969, der Universität E. , wo der Kläger 1990 bis 1992 zur Erlangung einer Promotion Seminare und Übungen besuchte, und Bescheinigungen der Universität F. aus der Zeit 1983 bis 1984, vor.

Mit einem Schreiben vom 6. September 2000 teilte die Bg. dem Bf. mit, dass die vorgelegten Unterlagen für eine Eintragung in das Arztregister nicht ausreichend seien. Es sei nicht ersichtlich, dass die angegebene Supervisorin den Kriterien entspreche, die an einen Supervisor zu stellen seien. Die Theorienachweise könnten nur zum Teil anerkannt werden. Berücksichtigt werden könnten nur die Nachweise der Universität W. aus der Studienzeit in Höhe von bis zu 50 Stunden. Die theoretische Ausbildung müsse grundsätzlich postgradual und curricular erfolgt sein. Es werde um Nachreichung weiterer Bescheinigungen gebeten, aus denen explizit mindestens 230 Theoriestunden in Verhaltenstherapie hervorgingen.

Mit einem am 17. Oktober 2000 beim Sozialgericht München eingegangenem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrte der Bf., die Bg. zu verpflichten, ihn einstweilen in das Arztregister einzutragen. Die von der Bg. geforderten zusätzlichen Nachweise könne er nicht erbringen. Dies sei jedoch auch nicht erforderlich, da die Bg. nicht berechtigt sei, höhere Qualifikationen zu erlangen, als dies in § 95c Satz 2 Ziffer 3 SGB V geregelt sei. Er müsse gemäß § 95c SGB V in das Arztregister als Psychologischer Psychotherapeut eingetragen werden, denn er erfülle die gesetzlichen Voraussetzungen. Er sei als Psychologischer Psychotherapeut gemäß § 12 Psychotherapeutengesetz - PsychThG - approbiert. Den Fachkundenachweis gemäß § 95c Satz 2 Ziffer 3 SGB V habe er ebenfalls erbracht, und zwar für das anerkannte Behandlungsverfahren der Verhaltenstherapie. Aus den von ihm vorgelegten Bescheinigungen würden 280 Theoriestunden, 2.000 Stunden praktische Arbeit (Praxistätigkeit) sowie fünf Behandlungsfälle unter Supervision mit insgesamt mindestens 250 Behandlungsstunden (§ 12 Abs.3, 2. Alternative PsychThG) nachgewiesen. Die Bg. erkenne nur den Nachweis über die Praxistätigkeit an. Dagegen bestreite die Bg. die Qualifikation der Supervisoren. Der Supervisionsnachweis sei von der Approbationsbehörde anerkannt worden, da die Supervision die Zusatzausbildung in dem Richtlinienverfahren Verhaltenstherapie und drei Jahre psychotherapeutische Behandlung psychisch Kranker in diesem Richtlinienverfahren nachweisen könne. Die Bg. sei nicht berechtigt, strengere Kriterien als die Approbationsbehörde an die Qualifikation des Supervisors zu stellen. Nach dem Gesetzeswortlaut des § 12 Abs.3 Satz 3 Ziffer 2 PsychThG sei nur der Nachweis von mindestens fünf Behandlungsfällen "unter Supervision" gefordert, besondere Qualifikationen des S...

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