nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG München (Entscheidung vom 30.10.2001; Aktenzeichen S 22 KA 818/01)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 30. Oktober 2001 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat der Beklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

In diesem Rechtsstreit geht es um die Eintragung der Klägerin in das Arztregister.

Die 1953 geborene Klägerin hat das Studium der Psychologie mit Diplom-Hauptprüfung am 05. Februar 1977 an der Universität R. abgeschlossen. Von Juni 1977 bis Ende 1980 hat sie als Dipl.-Psychologin bei der Psychologischen Be- ratungsstelle für Eltern, Jugendliche und Kinder des Caritas- Verbandes P. zunächst vollschichtig und ab Mai 1979 in Teilzeit gearbeitet. Vom 01. November 1981 bis 31. Juli 1988 war sie im Marienstift D. , P. , einem Heim für schwererziehbare Mädchen beruflich tätig. In der Zeit vom 01. April 1988 bis 31. Juli 1997 hat die Klägerin nach eigenen Angaben einmal wöchentlich Gruppentherapien für Kinder des Kindergartens V. durchgeführt. Daneben war sie wiederum nach eigenen Angaben für die Kreisjugendämter P. und F. freiberuflich tätig.

Bezüglich der Tätigkeit bei der Beratungsstelle des Caritas- Verbandes P. (01. Juni 1977 bis 31. Dezember 1980) hat die damalige Leiterin der Beratungsstelle, die Dipl.-Psychologin H. A. , unter dem 03. November 1998 bestätigt, dass die Klägerin in dieser Zeit mindestens 300 Klienten be- treut habe. Ihre psychologisch-psychotherapeutische Tätigkeit habe in Anamneseerhebung, psychologischer Untersuchungen von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, Durchführung von Hausbesuchen, sowie von Lehrer- und Lehrherrenbesuchen, Bera- tung von Eltern und Erziehern, Mitarbeit bei abendlichen El- ternseminaren, Vorträgen und Leitung von Gesprächskreisen zu pädagogischen und psychologischen Themen, sowie in Einzel- und Gruppentherapie für Kinder und Jugendliche, Müttergruppenthera- pie und Familientherapie bestanden. Bei über 50 % der Arbeit habe es sich um die Durchführung heilkundlich-psychotherapeu- tischer Maßnahmen gehandelt. Die Reflexion der laufenden Fallarbeit sowie die persönliche Supervision habe sich im Rahmen regelmäßiger Arbeitstreffen aller Fachmitarbeiter/Innen vollzogen. Die Teamsitzungen hätten jeweils drei Stunden unter dem Vorsitz der Stellenleiterin einmal wöchentlich stattgefunden. Dabei sei auch die für die effektive Mitarbeit nötige psychologische bzw. psychotherapeutische Theorie vermittelt worden, wobei es sich hauptsächlich um gesprächstherapeutische, verhaltenstherapeutische und familientherapeutische Methoden bzw. Techniken gehandelt habe. Bei etwa 35 jeweils dreistündigen Teamsitzungen pro Jahr könne die Klägerin allein in der Zeit ihrer Ganztagstätigkeit auf mindestens 200 Stunden zurückblicken, in denen sie sich hauptsächlich verhaltenstherapeutische Theorie angeeignet habe, vermittelt durch die Stellenleiterin in ihrer Funktion als Fachpsychologin für klinische Psychologie.

Bezüglich der Zeit beim Marienstift D. (01. November 1981 bis 31. Juli 1988) hat die Klägerin eine Bestätigung des dama- ligen Heimleiters, des Dipl.-Psychologen und Theologen D. H. vom 03. Mai 1999 vorgelegt, wonach in diesem Heim auf Kosten des Jugendamtes 12 bis 20-jährige Mädchen heilpädagogisch und mit heilkundlicher Psychotherapie betreut wurden. Die Klägerin habe bei ihrer heilkundlichen Psychotherapie als Krankenbehandlung die Techniken der Verhaltenstherapie und der Gesprächspsychotherapie angewendet. Ihre psychotherapeutischen Leistungen seien unter seiner (des Heimleiters) Aufsicht und Weisung erbracht worden. Die psychotherapeutische Arbeit sei im Gesamt des Hauses eingebunden gewesen, was durch Fallbesprechungen und Einladungen zu Teamgesprächen verwirklicht worden sei. Mit der Erklärung wurde zugleich eine tabellarische Aufstellung von 60 Behandlungsfällen vorgelegt, in der der Klägerin insgesamt eine psychotherapeutische Tätigkeit von 4.447 Stunden bestätigt wird, davon entfielen über 2.000 Stunden auf Verhaltenstherapie.

Mit Urkunde vom 10. August 1999 hat das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit der Klägerin die Approbation als Psychologische Psychotherapeutin erteilt. Am 24. August 1999 hat sie bei der Beklagten die Eintragung in das Arztregister des Zulassungsbezirks Niederbayern als Psychologische Psychotherapeutin sowie als Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeutin beantragt. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 28. Februar 2000 ab. Für die Eintragung als Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeutin fehle es bereits an der Approbation. Für die Eintragung in das Arztregister als Psychologische Psychotherapeutin fehle es am Fachkundenachweis. Bei der von der Klägerin gewählten dritten Alternative des Fachkundenachweises müssten 2.000 Stunden psychotherapeutischer Berufstätigkeit in einem Richtlinienverfahren (analytische Psychotherapie, tiefenpsychologisc...

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