nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG München (Entscheidung vom 25.02.2003; Aktenzeichen S 39 KA 2156/02)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 25.02.2003 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

In diesem Rechtsstreit geht es um die Eintragung der Klägerin in das Arztregister als psychologische Psychotherapeutin.

Die Klägerin, eine Diplom-Psychologin, betreibt seit 20.07.1983 eine psychotherapeutische Praxis in M ... Mit Urkunde vom 8. Mai 1999 erteilte ihr das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit die Approbation als psychologische Psychotherapeutin. Den Antrag der Klägerin auf Eintragung in das Arztregister vom 5. Juli 1999 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 30. Juli 2001 ab, weil der Fachkundenachweis in einem Richtlinienverfahren, hier der Verhaltenstherapie (VT), nicht erbracht sei. Die von der Klägerin geltend gemachten 14 Behandlungsfälle unter Supervision könnten nicht anerkannt werden, weil keiner der Supervisoren damals über die Anerkennung als Supervisor für VT verfügt habe.

Die Klägerin hat dagegen durch ihre Bevollmächtigten Wider- spruch eingelegt mit der Begründung, die Beklagte sei an die Entscheidung der Approbationsbehörde gebunden. Sie dürfe keine über deren Anforderungen hinausgehenden weiteren Anforderungen an die Supervision stellen. Der Supervisor Dipl.-Psych. Dr.P. erfülle die Kriterien der Approbationsbehörde. Er sei vom BDP als VT-Supervisor anerkannt und arbeite auch bei der BAP als VT-Supervisor und sei als solcher der Regierung von Oberbayern gemeldet.

Die Beklagte hat den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24. September 2002 zurückgewiesen. Die Klägerin habe sich ent- schieden, die Voraussetzungen des § 12 Abs.3 Satz 3 Psychothe- rapeutengesetz (PsychThG) im Richtlinienverfahren der VT nach- zuweisen. Dafür sei unter anderem der Nachweis von mindestens fünf Behandlungsfällen unter Supervision mit mindestens 250 Behandlungsstunden in diesem Verfahren zu führen. Dieser Nach- weis sei bislang nicht erbracht, weil es sich bei den Supervi- soren zur Zeit der Supervision nicht um anerkannte Supervisoren für VT gehandelt habe. Insbesondere Dr.P. habe im Behand- lungszeitraum nicht über eine Anerkennung als Supervisor durch die Prüfungskommission (AGPT, AGR und KBV) verfügt. Der Zusatz "BDP" (Berufsverband deutscher Psychologen) reiche nicht aus.

Hiergegen hat die Klägerin durch ihre Bevollmächtigten Klage zum Sozialgericht München (SG) erhoben und zur Begründung u.a. auf Beschlüsse des Senats vom 26. Oktober 2000, Az: L 12 B 205/00 KA ER, vom 30. Januar 2002, Az: L 12 B 76/01 KA ER, sowie auf ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 06.11. 2002, Az: B 6 KA 37/01 R, verwiesen, wonach für die Registereintragung anders als für die Ermächtigung im Gesetz nur eine einfache und keine qualifizierte Supervision gefordert werde, und die Prüfungsbefugnis der Beklagten als registerführende Stelle darauf beschränkt sei, ob der Bewerber die Qualifikation, die die Approbationsbehörde bei ihrer Entscheidung zugrunde gelegt habe, in einem Richtlinienverfahren erworben habe. Eine darüber hinausgehende Prüfungsbefugnis der Beklagten wäre mit den Grundsätzen der Drittbindung statusbegründender behördlicher Entscheidungen nicht zu vereinbaren.

Das SG hat die Beklagte mit Urteil vom 25. Februar 2003 verurteilt, die Klägerin als psychologische Psychotherapeutin in das Arztregister einzutragen. In den Gründen folgte es im Wesentli- chen der klägerischen Argumentation und führte insbesondere aus, es mache sich die Rechtsauffassung des BSG im Urteil vom 6. November 2002 (Az: B 6 KA 37/01 R) zu eigen.

Die Beklagte hat gegen das ihr am 3. Juni 2003 zugestellte Ur- teil am 3. Juli 2002 Berufung eingelegt und zur Begründung u.a. vorgetragen, das vom SG zitierte Urteil des BSG sei im vorlie- genden Fall nicht einschlägig. Die Beklagte stelle die Entscheidung der Approbationsbehörde nicht in Frage sondern beschränke sich bei der Prüfung der Fachkunde nach § 95 c Satz 2 Nr.3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) auf die Frage, ob die geforderte Qualifikation, Weiterbildung, etc. in einem Richtlinienverfahren erbracht worden sei. Da die Klägerin gemäß § 12 Abs.3 PsychThG approbiert sei, erfordere der Fachkunde-nachweis nach § 95 c Satz 2 Nr.3 SGB V u.a. "mindestens fünf Behandlungsfälle unter Supervision mit insgesamt 250 Behandlungsstunden". Die Supervision müsse nach der Auffassung der Beklagten durch einen anerkannten Supervisor erfolgt sein. Dr.P. sei nicht als Supervisor anerkannt, da er nicht drei Jahre Lehrtätigkeit an einem anerkannten Institut aufweisen könne. Zu der Frage, wann ein Supervisor über die erforderliche Kompetenz für die Durchführung von Supervisionen bei Verfahren nach den Psychotherapie-Richtlinien (PsychothRL) verfüge, habe die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) im Einvernehmen mit den maßgeblichen ...

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