Entscheidungsstichwort (Thema)
Kosten. Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Erinnerung
Leitsatz (amtlich)
Ist die Erinnerung gegen den Kostenansatz mit Beschluss vom gleichen Tag als unbegründet zurückgewiesen worden, kommt eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Erinnerung nicht mehr in Betracht.
Normenkette
GKG § 66 Abs. 7 Sätze 1-2, § 19 Abs. 1; SGG § 197a
Tenor
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung gegen die Gerichtskostenfeststellung vom 13. Januar 2014 wird abgelehnt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Erinnerung gegen eine Gerichtskostenfeststellung des Kostenbeamten in einem Verfahren nach § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Im Beschwerdeverfahren L 8 SO 117/13 B vor dem Bayer. Landessozialgericht (LSG), das aus einer Anfechtungsklage gegen ein Auskunftsverlangen des damaligen Beklagten herrührte und mit der Verwerfung der sowohl gegen die Kostengrundentscheidung als auch die Streitwertfestsetzung des Sozialgerichts gerichteten Beschwerde mit Beschluss vom 10.01.2014 endete, in dem die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Antragstellerin auferlegt und der Streitwert auf 5.000,- € festgesetzt worden waren, erhob der Kostenbeamte mit Gerichtskostenfeststellung vom 13.01.2014 bei der Antragstellerin Gerichtskosten in Höhe von 50,- €.
Dagegen hat sich die durch ihren Sohn vertretene Antragstellerin mit Schreiben vom 20.01.2014 gewandt. Sinngemäß ist sie der Meinung, dass die Beschwerdeentscheidung vom 10.01.2014 aus mehreren Gründen falsch sei und sie keine Gerichtskosten zu tragen habe. Gleichzeitig hat sie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung beantragt, ohne dies weiter zu begründen.
II.
Dem Antrag kann schon deshalb nicht stattgegeben werden, da heute bereits im Verfahren L 15 SF 16/14 E über die Erinnerung entschieden worden ist.
1. Auslegung des Schreibens vom 20.01.2014
Die Antragstellerin hat ihr Ziel im Schreiben vom 20.01.2014 ausdrücklich und klar wie folgt beschrieben: "Gleichzeitig wird beantragt die Aussetzung der Vollziehung." Dieser Antrag kann daher, obwohl im Rahmen der ausführlichen Einlassungen der Antragstellerin im Schreiben vom 20.01.2013 nichts mehr auf den Antrag im einstweiligen Rechtsschutz hindeutet, nur als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung gegen die Gerichtskostenfeststellung gesehen werden.
2. Prüfung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung
Die aufschiebende Wirkung der Erinnerung ist nicht anzuordnen, da heute bereits über die Erinnerung entschieden worden ist.
Nach § 66 Abs. 7 Satz 2 GKG kann das Gericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter die ansonsten nach § 66 Abs. 7 Satz 1 GKG nicht gegebene aufschiebende Wirkung der Erinnerung gegen einen Kostenansatz im Sinne des § 19 Abs. 1 GKG ganz oder teilweise anordnen.
Der Antrag gemäß § 66 Abs. 7 Satz 2 GKG ist auch dann statthaft, wenn - wie hier - die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Erinnerung gegen den Kostenansatz begehrt wird. Eine Beschränkung der Statthaftigkeit eines Antrags gemäß § 66 Abs. 7 Satz 2 GKG auf Fälle, in denen die aufschiebende Wirkung der Beschwerde begehrt wird, wie dies Hartmann (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 43. Aufl. 2013, § 66 GKG, Rdnr. 44) vertritt, ist mit dem Wortlaut des § 66 Abs. 7 Satz 2 GKG nicht vereinbar (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 28.11.2013, Az.: L 15 SF 371/13 E; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 30.03.2009, Az.: 5 B 281/09, und vom 24.06.2009, Az.: 5 B 303/09; Sächsisches Finanzgericht, Beschlüsse vom 13.11.2009, Az.: 3 Ko 1557/09, und vom 21.04.2010, Az.: 3 Ko 531/10; Bundesfinanzhof - BFH -, Beschlüsse vom 25.10.2005, Az.: IX S 17/05, und vom 03.07.2006, Az.: VI S 8/06, der ganz selbstverständlich von einer Statthaftigkeit ausgeht).
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung kommt aber dann nicht (mehr) in Betracht, wenn über die Erinnerung bereits entschieden worden ist. Denn mit dem Institut der Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird nur die Möglichkeit eröffnet, unter bestimmten Voraussetzungen die von Gesetzes wegen vorgegebene Vollziehung einer Verwaltungsentscheidung für die Zeit bis zur Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache, hier über die Erinnerung, auszusetzen. Ist die Entscheidung in der Hauptsache - wie hier mit dem heute im Verfahren L 15 SF 16/14 E erlassenen Beschluss - ergangen, ist für eine einstweilige Regelung daher kein Raum mehr (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 28.11.2013, Az.: L 15 SF 371/13 E; Beschlüsse des BFH vom 13.06.1997, Az.: VII E 3/97, vom 13.06.2000, Az.: VIII E 4/00, und vom 25.10.2005, Az.: IX S 17/05).
Die Entscheidung ist unanfechtbar. Ob dies auf § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG zu stützen ist (vgl. Beschluss des BFH vom 13.09.2006, Az.: VII B 150/06) oder darauf, dass mangels gesetzlicher Grundlage im GKG ein Rechtsmittel nicht eröffnet ist (vgl. Verwaltungsgericht Trier, Beschluss vom 10.03.2009, Az.: ...