Tenor
I. Auf die Beschwerde wird unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Regensburg vom 19. Juli 2005 die aufschiebende Wirkung des Widerspruches gegen die Bescheide vom 4. und 11. Juli 2005 angeordnet.
II. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die außergerichtlichen Kosten des Antrags- und Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Gründe
I. Mit Bescheid vom 04.07.2005 nahm die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg.) die Bewilligung der für die Zeit vom 01.05. bis 30.06.2005 erbrachten Leistungen zurück und forderte die Erstattung von 1.857,44 EUR. Mit weiterem Bescheid vom 11.07.2005 bewilligte sie für den Monat Juli 2005 die Regelleistung, die Kosten für die Unterkunft und für die Kranken- bzw. Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 952,79 EUR als Darlehen, dessen Rückzahlung sie ab 01.08.2005 in monatlichen Raten von 50,00 EUR forderte.
Gegen diese Bescheide richtet sich der Widerspruch des Antragstellers und Beschwerdeführers (Bf.), der geltend macht, die Steuererstattungen, die die Bg. zum Anlass für den Erlass der angefochtenen Bescheide genommen habe, hätten keinen Einfluss auf seine Hilfsbedürftigkeit.
Den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat das Sozialgericht Regensburg (SG) mit Beschluss vom 19.07.2005 abgewiesen. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung seien entfallen, da die Bg. dem Bf. für seinen aktuellen Bedarf ein Darlehen gewährt habe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Bf., der sich gegen die Rückforderung von 1.857,44 EUR sowie gegen die Rückzahlung des Darlehens wendet.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II. Die zulässige Beschwerde ist auch in der Sache begründet.
Das Begehren des Bf. - gemäß § 123 SGG ist das Gericht bei der Entscheidung über die erhobenen Ansprüche an die Fassung der Anträge nicht gebunden - beinhaltet die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes bezüglich der geltend gemachten Erstattungsforderung von 1.857,44 EUR und der Ratenzahlung von 50,00 EUR ab 01.08.2005. Da gemäß § 39 Nr.1 SGB II in Verbindung mit § 86a Abs.2 Nr.4 SGG der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat, ist diese gemäß § 86b Abs.1 Satz 1 Nr.2 SGG anzuordnen. Denn dem Interesse des Bf., bis zur Entscheidung in der Hauptsache die Leistungen in Höhe von 1.857,44 EUR und das Darlehen in Raten von monatlich 50,00 EUR nicht zurückzahlen zu müssen, überwiegt das Interesse der Bg., diese Beträge bereits vor der Entscheidung in der Hauptsache erstattet zu bekommen. Offensichtlich verfügt der Bf. aktuell nicht über Vermögen, das ihn in die Lage versetzte, die geforderten Beträge ohne Gefährdung des aktuellen Bedarfes für den Lebensunterhalt zurückzuzahlen. Zudem ist im Hauptsacheverfahren zu klären, ob dem Kläger mit den Steuererstattungen aktuell verwertbares Einkommen im Sinne des § 11 SGB II zugeflossen ist bzw. es sich hierbei um nach § 12 SGB II geschütztes Vermögen handelt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
Fundstellen