nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Nürnberg (Entscheidung vom 30.06.1999; Aktenzeichen S 13 AL 408/98) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 30. Juni 1999 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 10.12.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.04.1998 abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) für den Zeitraum vom 02.10.1997 bis 07.11.1997 und die Rückforderung der gewährten Leistungen sowie von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 1.203,68 DM.
Der Kläger beantragte am 03.03.1997 bei der Beklagten die Gewährung von Alg. Im Leistungsantrag erklärt er, das Merkblatt für Arbeitslose "Ihre Rechten - Ihre Pflichten" erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben. Änderungen werde er unverzüglich anzeigen.
Die Beklagte gewährte dem Kläger nach Ablauf einer Sperrzeit mit Bescheid vom 05.05.1997 ab 01.04.1997 Alg iHv 58,30 DM täglich nach einem wöchentlichen Arbeitsentgelt von 670,- DM.
Am 24.09.1997 wurde dem Kläger von der Beklagten ein Stellenangebot bei der Firma T ... unterbreitet. Der Kläger nahm dort am 02.10.1997 die Arbeit auf, wurde jedoch am zweiten Tage arbeitsunfähig, woraufhin ihm die Firma T ... zum 07.10.1997 kündigte.
Da der Kläger der Beklagten nicht mitgeteilt hatte, ob es zu einer Einstellung gekommen war, wurde er zum 28.10.1997 vorgeladen. Der Kläger erschien jedoch nicht, sondern sprach erst auf die zweite Einladung am 05.11.1997 beim Arbeitsamt Nürnberg vor.
Am 10.11.1997 meldete sich der Kläger erneut bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Gewährung von Alg. Aus der Arbeitsbescheinigung vom 21.11.1997 ergab sich, dass der Kläger in der Zeit vom 02.10. bis 07.10.1997 ein Brutto-Arbeitsentgelt von 306,74 DM erzielt hatte und das Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag beendet worden war.
Mit Bescheid vom 10.12.1997 wurde die Bewilligung von Alg an den Kläger von der Beklagten ab dem 02.10.1997 aufgehoben und eine Erstattungspflicht für das gewährte Alg in Höhe von 1.049,40 DM sowie für Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 154,28 DM festgestellt. Der Bescheid vom 05.05.1997 sei mit Wirkung zum Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gemäß § 48 Abs 1 Satz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuches (SGB X) iVm § 152 Abs 3 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) aufzuheben gewesen, da der Kläger die Arbeitsaufnahme erst verspätet mitgeteilt habe. Die rückwirkende Aufhebungsentscheidung begründe auch einen Erstattungsanspruch in Höhe der zu Unrecht entrichteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Der hiergegen am 23.12.1997 eingelegte Widerspruch blieb im Widerspruchsbescheid vom 20.04.1998 ohne Erfolg.
Dagegen hat der Kläger am 30.04.1998 Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben. Nachdem das Arbeitsverhältnis bei der Fima T ... bereits am 07.10.1997 geendet habe, habe er angenommen, dass er der Beklagten diesen missglückten Arbeitsversuch nicht habe melden müssen, so dass er als juristischer Laie nicht fahrlässig gehandelt habe.
Mit Urteil vom 30.06.1999 hat das SG die angefochtenen Bescheide insoweit abgeändert, als darin die Bewilligung von Alg über den 06.10.1997 hinaus aufgehoben worden war. Die Tätigkeit bei der Firma T ... sei ein Arbeitsverhältnis gewesen, wenngleich ohne Schriftform und - wie der Arbeitgeber am 06.10.1997 ausgeführt habe - lediglich zur Probe. Der Kläger habe jedoch aufgrund seiner persönlichen Einsichtsfähigkeit davon ausgehen dürfen, dass ein Arbeitsverhältnis nicht zustande gekommen sei. Er habe deshalb nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig die Anzeige der Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses unterlassen. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen nach § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB X lägen deshalb nicht vor. Nach § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X sei wegen der Erzielung von Einkommens lediglich die Aufhebung der Bewilligung von Alg vom 02.10. bis 06.10.1997 gerechtfertigt.
Gegen das ihr am 14.07.1999 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 10.08.1999 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes sei das Institut des missglückten Arbeitsversuches in der Arbeitslosenversicherung nicht anwendbar. Bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt hätte der Kläger erkennen können, dass seine Arbeitslosigkeit mit der Arbeitsaufnahme am 02.10.1997 beendet war. Dem Merkblatt für Arbeitslose (Stand April 1997, S 10) hätte er ferner entnehmen können, dass nach Ende der Zwischenbeschäftigung eine erneute persönliche Arbeitslosmeldung erforderlich war, selbst wenn noch keine Einstellung der Leistung erfolgt sei. Es könne deshalb dahinstehen, ob der Kläger seine Arbeitsaufnahme rechtlich als Arbeitsverhältnis qualifiziert habe, weil in dem Merkblatt eindeutig auf den Begriff der Zwischenbeschäftigung,...