Entscheidungsstichwort (Thema)

Kriegsopferversorgung. Schwerbeschädigter. Berufsschadensausgleich. Vergleichseinkommen. Voraussetzung für die Einstufung in die Leistungsgruppe I. Tätigkeit als "Serieneinflieger Strahlflugzeuge

 

Orientierungssatz

Der erkennende Senat stellt zusammenfassend fest, dass nach der pauschalierenden Betrachtungsweise der Berufsschadensausgleichsverordnung (BSchAV) ein im Einzelfall möglicher außergewöhnlicher wirtschaftlicher Erfolg für eine Einstufung in die Leistungsgruppe I nicht ausreicht. Vielmehr muss es darüber hinaus ebenfalls wahrscheinlich sein, dass eine entsprechende Position ohne die erlittenen Schädigungsfolgen auch funktionell im Sinne einer unternehmerähnlichen Tätigkeit ausgeübt worden wäre.

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 02.12.2003 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der 1920 geborene Kläger ist schwerkriegsbeschädigt im Sinne von § 31 Abs.3 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG). Er wendet sich gegen die Einstufung nach § 3 Abs.1 der Berufsschadensausgleichsverordnung (BSchAV) und begehrt die Einstufung nach der Leistungsgruppe I im Wirtschaftsbereich "alle Wirtschaftsbereiche zusammen".

Mit zuletzt maßgeblichem Bescheid des Versorgungsamtes M. vom 30.10.1969 sind bei dem Kläger als Schädigungsfolgen im Sinne des BVG anerkannt worden:

1. Chronische Mittelohreiterung mit Trommelfelldefekt und linksseitiger Taubheit,

2. Facialisschwäche rechts mit Behinderung des Lidschlusses am rechten Auge,

3. fragliche Hirnschädigung, hervorgerufen durch schädigende Einwirkungen im Sinne des § 1 BVG. Unter Berücksichtigung einer besonderen beruflichen Betroffenheit im Sinne von § 30 Abs.2 BVG ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von bisher 50 v.H. auf nunmehr 60 v.H. angehoben worden.

Mit Bescheid des Versorgungsamtes M. vom 12.09.1968 sowie Bescheid des Versorgungsamtes M. vom 30.10.1969 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesversorgungsamtes Bayern vom 17.04.1970 ist der Bewilligung von Berufsschadensausgleich die Leistungsgruppe II als Flugzeugführer im Wirtschaftsbereich "alle Wirtschaftsbereiche zusammen" zugrunde gelegt worden. Die hiergegen gerichtete Klage vom 19.05.1970 wegen Erhöhung der MdE um weitere 10 v.H. nach § 30 Abs.2 BVG ist mit Schriftsatz vom 29.10.1970 zurückgenommen worden (Verfahren vor dem Sozialgericht München S 24 V 447/70).

In dem späteren Verfahren S 39/V 163/84 vor dem Sozialgericht München hat das Bundesministerium der Verteidigung mit Schreiben vom 04.11.1986 ausgeführt: Der Kläger wäre aufgrund seiner zivilen Vorbildung und militärischen Ausbildung in der ehemaligen Deutschen Wehrmacht bei der Bundeswehr in die Laufbahngruppe der Unteroffiziere eingestellt worden und dort bis zu seinem Ausscheiden verblieben. Hätte er jedoch - entsprechende gesundheitliche Eignung vorausgesetzt - eine Ausbildung als Strahlflugzeugführer erfolgreich durchlaufen, so hätte er auch ohne Abitur oder vergleichbaren Vorbildungsstand in die Laufbahngruppe der Offiziere überwechseln und mit dem Dienstgrad Major ausscheiden können. Wäre der Kläger als Pilot auf Propellermaschinen eingesetzt worden, so wäre er mit Vollendung des 52. Lebensjahres am 31.01.1973 wahrscheinlich mit dem Dienstgrad Hauptfeldwebel in den Ruhestand versetzt worden. Im Übrigen hat der beratende Arzt der Abteilung Personal des Bundesministeriums der Verteidigung festgestellt: Der allgemeine Gesundheitszustand des Klägers hätte seiner Einstellung als Pilot bei der Bundeswehr auch dann entgegengestanden, wenn die anerkannten Schädigungsfolgen bei der Bewertung außer Betracht bleiben. Die danach noch verbleibenden (aktenkundigen) rheumatisch bedingten Beeinträchtigungen hätten im Rahmen einer Musterungs- und Annahmeuntersuchung nach den in den Jahren 1956 ff. geltenden Bestimmungen mit der Gradation VI eingestuft werden müssen. Der Tauglichkeitsgrad als Pilot wäre demnach "dauernd untauglich" gewesen.

Im Folgenden sind sowohl das Sozialgericht München mit Urteil vom 11.12.1986 - S 39 V 163/84 - als auch das Bayer. Landessozialgericht in seinem Urteil vom 11.10.1988 - L 15 V 23/87 - und auch das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 27.10.1989 - 9 RV 40/88 - davon ausgegangen, dass der Kläger ohne seine Schädigungsfolgen wahrscheinlich keine Verwendung als Flugzeugführer von Strahlflugzeugen gefunden hätte. Aus verfahrensrechtlichen Gründen seien jedoch die diesbezüglichen Bescheide nicht mehr korrigierbar gewesen.

Der Kläger hat erneut mit Schriftsatz vom 25.11.1996 die Einstufung in die Leistungsgruppe I beantragt. Die Tätigkeit "Serieneinflieger Strahlenflugzeuge" könne nicht im Rahmen des durchschnittlichen Berufserfolges eines Flugzeugführers gesehen werden, sondern rage darüber hinaus. Bei dieser Gelegenheit werde vorgetragen, dass das bisherige Vergleichseinkommen nach der Leistungsgruppe II entsprechend einer Tätigkeit als Flugzeugführer den b...

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