Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge. allein maßgebliches Kriterium ist, ob die Beiträge mit oder ohne Rechtsgrund gezahlt wurden. Überprüfungspflicht der Einzugsstelle

 

Orientierungssatz

1. Für die im Rahmen des § 26 Abs 2 SGB IV zu klärende Frage, ob Beiträge zu Unrecht entrichtet wurden, ist allein maßgeblich, ob der Gesamtsozialversicherungsbeitrag in der richtigen Höhe entrichtet worden ist. Wer die Beiträge letztlich wirtschaftlich getragen hat und ob die Beiträge, wie gesetzlich vorgeschrieben, je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen wurden, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang. Entscheidend ist allein, ob die Beiträge mit oder ohne Rechtsgrund gezahlt wurden.

2. Die Überprüfungspflicht der Einzugsstelle nach § 98 Abs 1 Satz 3 SGB IV bezieht sich nur auf die formale Richtigkeit der Meldungen. Dazu gehören zB die richtige Versicherungsnummer, die Angabe der richtigen Schlüsselzahlen oder die in sich schlüssige Angabe von Beschäftigungszeiten. Eine inhaltliche Kontrolle findet nicht statt.

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 23. Juli 2014 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 5. Februar 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2003 abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten der Klägerin sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die beklagte Krankenkasse der Klägerin Sozialversicherungsbeiträge zu erstatten hat.

Die 1964 geborene Klägerin war vom 11.04.1994 bis 31.07.2012 pflichtversichertes Mitglied der Beklagten.

Sie ist seit 1987 als Arzthelferin im Klinikum L. A-Stadt sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Bis zum 31.05.2006 war der Freistaat Bayern Arbeitgeber der Klägerin, die Gehaltsabrechnung erfolgte über die Bezirksfinanzdirektion Landshut - Bezügestelle. Seit dem 01.06.2006 ist das Klinikum der Universität A-Stadt (Beigeladene zu 4) als eine vom Freistaat Bayern betriebene Anstalt des öffentlichen Rechts (Art. 1 Abs. 1 Nr. 2 BayUniKlinG) Arbeitgeber der Klägerin.

Im Rahmen ihrer arbeitsvertraglichen Verpflichtung gegenüber dem Klinikum erbringt die Klägerin auch Tätigkeiten im Bereich der privatärztlichen und zur Privatliquidation berechtigenden Nebentätigkeiten des jeweiligen Chefarztes/Ordinarius. Diese Tätigkeiten werden grundsätzlich durch die monatlichen Gehaltszahlungen ihres Arbeitgebers finanziell abgegolten.

Mit Rücksicht auf diese Tätigkeiten erhielt die Klägerin in der Zeit von Dezember 2000 bis einschließlich Dezember 2009 vom Klinikdirektor freiwillige finanzielle Zuwendungen. Dabei handelte es sich um Mitarbeiterbeteiligungen aus den privatärztlichen Liquidationseinnahmen des Chefarztes (Poolzahlungen).

Die Poolzahlungen wurden vom Klinikdirektor bzw. seiner Poolverwaltung direkt an die Klägerin ohne Abzug von Steuern und Sozialversicherungsabgaben ausgezahlt und dann der zuständigen Bezügestelle gemeldet. Diese ermittelte durch Abzug der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung zunächst den Bruttobetrag der Poolzahlung. Sodann wurden von dem so errechneten Bruttobetrag die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung und die Lohnsteuer abgezogen. Bei der folgenden Gehaltsabrechnung wurde die Klägerin dann mit dem Gesamtbetrag der Abzüge belastet (also Abzug der Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung sowie der Lohnsteuer).

Mit Schreiben vom 13.05.2002 wandte sich der Bevollmächtigte der Klägerin an die Beklagte und erhob "Widerspruch gegen die Beitragsberechnung durch den Arbeitgeber".

Die Poolzahlungen stellten Trinkgelder eines Dritten dar, die bis zur Höhe von 2.400 DM p.a. einkommensteuerfrei und damit auch sozialversicherungsfrei seien.

Der Arbeitgeber habe die Poolzahlungen, welche die Klägerin in der Zeit von Dezember 2000 bis Dezember 2001 erhalten habe, so abgerechnet, dass die Klägerin auch die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung getragen habe. Dies sei gesetzeswidrig.

Die von der Bezügestelle durchgeführte Abrechnung führe außerdem dazu, dass der Freistaat Bayern im Ergebnis nicht genügend Sozialversicherungsbeiträge abführe, da er aus der Zuwendung zunächst den Arbeitgeberanteil herausrechne, so dass sich dann erst die Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherungsbeiträge ergäbe. Durch diese Berechnungsweise entstünden der Klägerin Nachteile, da infolge der Herabsetzung der Bemessungsgrundlage spätere Rentenansprüche und ggf. Krankengeldansprüche reduziert würden. Die zu viel entrichteten Beiträge seien der Klägerin zu erstatten.

Die Bezirksfinanzdirektion Landshut teilte auf Anfrage der Beklagten mit, dass in den ausgezahlten Zuwendungen auch die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung enthalten seien, da der Liquidationspool des Klinikdirektors auch die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherungstrage trage. Das dargestellte Verfahren sei aus Vereinfachungsgründen schon vor Jahren eingeführt worden. Andere Verfahren hätten sic...

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