nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Augsburg (Entscheidung vom 22.10.2002; Aktenzeichen S 1 AL 215/02)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 22. Oktober 2002 wird zurückgewiesen.

II. Die während des Berufungsverfahrens erhobene Klage wird abgewiesen.

III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Rückforderung von Leistungen.

Das Arbeitsamt Kempten bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 28.07.1995 Arbeitslosengeld ab 03.06.1995 für 780 Tage. Mit Bescheid vom 09.12.1997 hob das Arbeitsamt die Bewilligung des Arbeitslosengeldes für die Zeit vom 16.06.1997 bis 03.07.1997 und vom 21.08.1997 bis 28.08.1997 wegen Ortsabwesenheit auf und ordnete die Erstattung überzahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.835,40 DM an. Mit weiterem Bescheid vom 09.12.1997 ordnete das Arbeitsamt die Erstattung der für den Kläger für die o.g. Zeiträume abgeführten Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 578,85 DM an. Den Widerspruch des Klägers wies das Arbeitsamt mit Widerspruchsbescheid vom 27.02.1998 als unbegründet zurück. Die dagegen erhobene Klage wies die 2. Kammer des Sozialgerichts Augsburg mit Urteil vom 04.05.1999 als unbegründet ab (S 2 AL 189/98), die hiergegen eingelegte Berufung wies der 8. Senat des Bayerischen LSG mit Urteil vom 20.04.2001 zurück (L 8 AL 148/99).

Am 09.10.1997 beantragte der Kläger Leistungen zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit als Handelsvertreter ab 01.12.1997. Am 17.11.1997 beantragte er gleichfalls ab 01.12.1997 Arbeitslosenhilfe.

Am 28.11.1997 meldete er sich ab 01.12.1997 wegen Selbständigmachung ab. Mit Bescheid vom 16.12.1997 bewilligte das Arbeitsamt dem Kläger Überbrückungsgeld ab 01.12.1997 in Höhe von monatlich 2.106,72 DM für 22 Wochen.

Mit Schreiben vom 31.01.1998 nahm der Kläger den Antrag auf Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit zurück und beantragte die Verbescheidung seines Antrags auf Arbeitslosenhilfe vom 17.11.1997.

Mit Bescheid vom 12.02.1998 bewilligte das Arbeitsamt dem Kläger Überbrückungsgeld vom 01.12.1997 bis 08.02.1998 in Höhe von 4.788,- DM. Davon waren dem Kläger bereits 4.213,44 DM überwiesen worden. Den Restbetrag von 574,56 DM wies das Arbeitsamt dem Kläger mit dem Bescheid vom 12.02.1998 an.

Mit Bescheid vom 24.11.1998 hob das Arbeitsamt die Bescheide über die Bewilligung von Überbrückungsgeld auf und forderte die Erstattung der dem Kläger gezahlten Leistungen in Höhe von 4.788,- DM, nachdem der Kläger mitgeteilt habe, dass er ab 01.12.1997 keine selbständige Tätigkeit ausgeübt habe. Den Widerspruch des Klägers wies das Arbeitsamt mit Widerspruchsbescheid vom 04.01.1999 als unbegründet zurück. Die dagegen erhobene Klage wies die 2. Kammer des Sozialgerichts Augsburg mit Urteil vom 04.05.1999 als unbegründet ab. Im Berufungsverfahren schlossen die Beteiligten am 20.04.2001 vor dem 8. Senat des Bayerischen LSG einen Vergleich: Die Beklagte bewilligte dem Kläger für die Zeit vom 01.12.1997 bis 19.12.1997 Arbeitslosenhilfe, die mit der Erstattungsforderung verrechnet wurde (L 8 AL 149/99).

Mit Bescheid vom 11.10.2001 bewilligte das Arbeitsamt dem Kläger entsprechend dem Vergleich vor dem LSG Arbeitslosenhilfe vom 01.12.1997 bis 19.12.1997 in Höhe von 423,- DM wöchentlich. Dies ergab einen täglichen Leistungssatz von 70,50 DM und eine Gesamt-Nachbewilligung von 1.198,50 DM. Entsprechend dem Vergleich rechnete es den Nachzahlungsbetrag gegen die Rückforderung des Überbrückungsgeldes in Höhe von 4.788,- DM auf, was eine verbleibende Rückforderung von Überbrückungsgeld in Höhe von 3.589,50 DM ergab.

Als verbleibende rechtskräftig festgestellte Rückzahlungsverpflichtungen des Klägers ergaben sich:

Arbeitslosengeld in Höhe von 1.835,40 DM

Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 515,77 DM Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 63,08 DM

Überbrückungsgeld in Höhe von 3.589,50 DM

Zusammen: 6.003,75 DM.

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Das Landesarbeitsamt Bayern forderte den Kläger mit Schreiben vom 03.12.2001 auf, diesen Betrag zu erstatten, ggf. Zahlungserleichterungen zu beantragen.

Die Forderung - umgerechnet 3.069,67 EUR - wurde auf den 15.03. 2002 fällig gestellt.

Mit Schreiben vom 12.03.2002 und 23.03.2002 ersuchte der Kläger um Stundung bzw. Gewährung von Teilzahlung in Höhe von 50,- EUR monatlich ab Mai 2002.

Am 15.11.2001 hatte die BfA der Beklagten mitgeteilt, dass der Kläger seit 01.09.1998 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit beziehe. Mit Schreiben vom 26.03.2002 ermächtigte die Beklagte die BfA, die Erstattungsforderung von 3.069,67 EUR gegen die dem Kläger zustehende Altersrente zu verrechnen und die einbehaltenen Beträge der Beklagten zu überweisen.

Daneben setzte die Beklagte das Einziehungsverfahren fort und beantwortete mit Schreiben vom 28.03.2002 das Teilzahlungsersuchen des Klägers. Sofern er nicht bis 08.04.2002 bestimmte Sicherheiten leisten könne, werde umgehende Zahlung des gesamten Betrages erwartet.

Die BfA hörte den Kläg...

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