Tenor

I. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 18. Juni 2004, der Bescheid der Beklagten vom 27. Februar 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. August 2002 sowie die Verrechnungsregelung im Altersrentenbescheid vom 6. Juni 2002 werden aufgehoben.

II. Die Beklagte und die Beigeladene haben dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig zwischen den Beteiligten ist die Verrechnung der vom Kläger bezogenen Rente mit einer Beitragsforderung der Beigeladenen in Höhe von 110,27 EUR monatlich ab 01.04.2002.

Der im Jahre 1937 geborene Kläger, ein Ruhestandsbeamter, bezog aufgrund seiner schweren Behinderungen von der Beklagten seit 01.02.1993 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (anfangs 747,86 DM monatlich). Seine Mitgliedschaft in der Krankenversicherung wurde von der Betriebskrankenkasse Berlin wegen Beitragsschulden zum 31.07.1997 beendet. Seit 01.08.1997 ist er versichert in der Kranken- und Pflegeversicherung der Beigeladenen und bezog von dieser hälftiges Pflegegeld bis zur Einstellung der Leistung mit dem 31.07.1998 und vom 13.02. bis zum 31.07.1999 (zweite Einstellung), dann wiederum weiter bis zum 30.11.2001 (Abhilfebescheid der Beigeladenen vom 19.11.2001 wegen fehlerhaften Verwaltungsverfahrens bei der Einstellung).

Seit dem Jahre 1997 bestanden Beitragsrückstände in wechselnder Höhe, unter anderem auch deshalb, weil der Kläger oft nur Teilzahlungen vornahm und zur Erfüllung seiner Beitragspflicht wiederholt Erklärungen abgab, er trete bestimmte monatliche Beträge des von 1999 bis 2001 und darüber hinaus streitigen Pflegegelds zur Tilgung einer monatlichen Beitragsschuld oder von Rückständen ab; auch die von der Beigeladenen vorgenommene Verrechnung der Ansprüche auf Pflegeleistungen von Februar bis Juli 1999 (1.077,27 DM) konnte die Rückstände nicht tilgen.

1. Mit Schreiben vom 09.10.2001 wandte sich die Beigeladene an die Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz und ermächtigte diese, Rentenleistungen mit den vom Kläger geschuldeten Sozialversicherungsbeiträgen einschließlich Nebenkosten in Höhe von insgesamt 7.544,76 DM zu verrechnen und hierbei zu berücksichtigen, dass der Kläger neben Rente noch Versorgungsbezüge in Höhe von 3.176,25 DM erhalte. Die einzelnen Beitragsforderungen in der Summe von 7.544,76 DM hatte die Beigeladene nicht benannt, ebenso wenig den Zeitraum, in dem die Forderungen fällig geworden waren, oder zumindest den Zeitpunkt der Saldierung auf 7.544,76 DM.

Die Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz leitete das Verrechnungsersuchen an die Beklagte weiter, die - ohne sich mit der Beigeladenen ins Benehmen zu setzen - den Kläger sofort mit Schreiben vom 06.11.2001 anhörte. Sie sei von der Beigeladenen zur Verrechnung von 7.544,76 DM an Beitragsrückständen ermächtigt und beabsichtige, von der laufenden Rentenleistung monatlich den pfändbaren Betrag einzubehalten. Sollte der Kläger bereits Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes beziehen oder durch die Verrechnung sozialhilfebedürftig werden, werde um Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung des zuständigen Sozialamts gebeten. Der Verrechnungsbetrag könne dann gemäß § 850f Abs.1 Buchstabe a der Zivilprozessordnung (ZPO) herabgesetzt werden.

Der Kläger behauptete hierauf, dass seine Einkünfte unter anderem wegen Verpflichtung zum Unterhalt für ein Kind und seine Mutter unpfändbar seien, und bemängelte, dass die Beklagte ihm gegenüber keine "Pfändungsschutzberechnung" nach Maßgabe der ZPO und des BSHG vorgenommen und damit nicht den "Nichteintritt der Hilfebedürftigkeit" unter Berücksichtigung von Miete und Nebenkosten, Mehrbedarfszuschlägen wegen Schwerbehinderung, Diät und Pflege usw. nachgewiesen habe (Schreiben vom 19. und 30.11. 2001). Auch ein Nachweis der Beitragsschulden fehle.

In Ergänzung und Änderung der Anhörung vom 06.11.2001 teilte die Beklagte dem Kläger am 11.02.2001 mit, es sei beabsichtigt, monatlich 329,50 DM (168,47 EUR) zu verrechnen; mit Beitragsansprüchen könne bis zur Hälfte der Rente aufgerechnet werden, soweit der Leistungsberechtigte dadurch nicht sozialhilfebedürftig werde. Für diesen Fall werde um Vorlage einer entsprechenden Bestätigung des zuständigen Sozialamts gebeten. Erneut forderte der Kläger mit mehreren Schreiben die Vorlage einer genauen Beitragsberechnung der Beigeladenen und machte eine "Freibetrags- und Bedarfsberechnung" nach der ZPO und dem BSHG unter Berücksichtigung verschiedenster Sachverhalte geltend, worauf die Beklagte wiederum eine "Sozialbedarfsbescheinigung" anforderte.

Mit Schreiben vom 17.01.2002 fragte die Beigeladene bei der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz wegen des Verfahrensstands an und erhielt von der Beklagten die Nachricht vom 11.02.2002, das Anhörungsverfahren wegen Verrechnung sei noch nicht abgeschlossen.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 27.02.2002 erklärte die Beklagte die Aufrechnung von "Beiträgen zur gesetzlichen S...

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