nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Nürnberg (Entscheidung vom 16.01.2002; Aktenzeichen S 13 AL 649/00)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 16.01.2002 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Aufhebung bzw Rücknahme der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) bzw Arbeitslosenhilfe (Alhi) sowie die Erstattung überzahlter Leistungen und überzahlter Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge.

Der 1938 geborene Kläger war von 16.10.1989 bis 31.03.1995 36 Stunden wöchentlich (tarifliche Arbeitszeit) bei der Firma D. AG beschäftigt. Daneben übte er vom 01.01.1992 bis 30.06.1996 eine geringfügige Beschäftigung als Filmvorführer bei der Firma Filmbetriebe A. (zumindest 12 Stunden pro Woche) und zusätzlich seit 01.01.1996 bei der Firma C. (mehr als 6 Stunden wöchentlich aus).

In seinem Antrag auf Arbeitslosengeld vom 03.04.1995 gab er an, keinen Nebentätigkeiten nachzugehen. Die Beklagte bewilligte Alg ab 01.04.1995 für 832 Tage (Bescheid vom 24.04.1995).

Am 02.05.1997 erfuhr die Beklagte von der geringfügigen Beschäftigung des Klägers bei den Firmen C. und A. und forderte Bescheinigungen über den Nebenverdienst an.

Im Antrag auf Alhi vom 14.10.1997 gab der Kläger erneut an, keine Nebentätigkeit auszuüben. Mit Bescheid vom 01.12.1997 bewilligte die Beklagte nach Erschöpfung des Anspruchs auf Alg Alhi ab 27.11.1997. Zum 15.12.1997 meldete sich der Kläger wegen Arbeitsaufnahme aus dem Leistungsbezug ab.

Nach Anhörung zur Anrechnung von Nebeneinkommen des Klägers hob die Beklagte mit Bescheiden vom 25.03.1998 1. die Bewilligung von Alg für die Zeit vom 01.04.1995 bis 31.12.1995 insoweit auf, als der vom Kläger bei der Firma A. erzielte Nebenverdienst anzurechnen ist (2.583,83 DM) - die Anspruchsdauer auf Alg verlängere sich damit um 17 Tage -, 2. die Bewilligung von Alg für die Zeit vom 01.01.1996 bis 30.06.1996 und vom 01.07.1996 bis 15.07.1996 vollständig wegen Nichtbestehens von Arbeitslosigkeit bzw wegen fehlender erneuter persönlicher Arbeitslosmeldung (12.089,90 DM) auf, 3. die Bewilligung von Alg für die Zeit vom 01.07.1996 bis 30.11.1997 insoweit auf, als der vom Kläger bei der Firma C. erzielte Nebenverdienst anzurechnen ist (3.598,21 DM) - die Anspruchsdauer auf Alg verlängere sich damit um 44 Tage -, 4. forderte die für die Zeit vom 01.07.1996 bis 15.07.1996 geleisteten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zurück (217,16 DM) und 5. bewilligte von 27.11.1997 bis 13.12.1997 anstelle von Alhi Alg unter Anrechnung der erzielten Nebenverdienste gemäß §§ 115, 110 Arbeitsförderungsgesetz - AFG - (zu erstattender Betrag: 49,25 DM). Die überzahlten Leistungen seien zu erstatten.

Mit weiterem Bescheid vom 18.06.1998 forderte die Beklagte die überzahlten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für die Zeit vom 01.01.1996 bis 30.06.1996 in Höhe von 2.460,52 DM zurück.

Die hiergegen eingelegten Widersprüche begründete der Kläger damit, er bzw die jeweiligen Arbeitgeber hätten die Nebeneinkünfte mitgeteilt. Eine Meldung der genauen Höhe des erzielten Netto-Einkommens durch den Steuerberater der Firma A. sei aber wohl nicht erfolgt, es werde daher um Ratenzahlung gebeten.

Mit den Widerspruchsbescheiden vom 17.07.2000 wies die Beklagte die Widersprüche des Klägers zurück. Die Anrechnung von Nebeneinkünften sei zu Recht erfolgt. Dabei beziehe sich die Rücknahme für die Zeit vom 01.07.1996 bis 30.11.1997 zutreffenderweise lediglich auf die Zeit vom 16.07.1996 bis 26.11.1997. Der Kläger habe seine Mitteilungspflicht bzgl des Nebeneinkommens grobfahrlässig verletzt. Die vollständige Aufhebung der Bewilligung von Alg für die Zeit vom 01.01.1996 bis 15.07.1996 sei ebenfalls zu Recht erfolgt. Der Kläger habe grobfahrlässig die beiden in dieser Zeit ausgeübten Nebenbeschäftigungen nicht angegeben. In dieser Zeit sei er wegen Überschreitens der Kurzzeitigkeitsgrenze von 18 Stunden wöchentlich nicht arbeitslos gewesen bzw nach erneutem Eintritt der Arbeitslosigkeit habe er sich erst am 16.07.1996 erneut persönlich arbeitslos gemeldet.

Die zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhobenen und vom SG verbundenen Klagen hat der Kläger damit begründet, eine Rückforderung verletze das verfassungsrechtlich geschützte Eigentumsrecht (Art 14 Grundgesetz - GG). Der Rechtsstreit möge dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt werden. Die Gewährung von Alg beruhe auf einer Eigenleistung des Klägers. Das Alg diene der Existenzsicherung und als Lohnersatz. Das bereits im Bemessungszeitraum erzielte Nebeneinkommen sei ebenso ausschlaggebend für das Lebenshaltungsniveau wie das dem Alg zugrundeliegende beitragspflichtige Arbeitsentgelt. Eine Anrechnung erfolge im Unterschied zum vorliegenden Sachverhalt nach dem Gesetz dann nicht, wenn die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit insgesamt nicht überschritten werde. Gründe für diese unterschiedliche Behandlung gebe es nicht. Nebenerwerbstätigkeiten sollten aber ...

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