Leitsatz (amtlich)

Die Bundesanstalt für Arbeit ist auch ohne eine entsprechende spezielle Ermächtigungsnorm befugt, unerlaubte Arbeitsvermittlung unter Zwangsgeldandrohung zu untersagen. Bilden Künstler eine BGB-Gesellschaft mit dem Gesellschaftszweck, sich durch eine Angestellte der Gesellschaft Engagements vermitteln zu lassen, so kann sich eine Untersagungsverfügung der Bundesanstalt für Arbeit nicht gegen diese Angestellte richten.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 11.05.1976; Aktenzeichen 7 RAr 120/74)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1648534

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