Entscheidungsstichwort (Thema)

Fremdrentenrecht. gesetzliche Unfallversicherung. Unfall während der vormilitärischen Ausbildung eines Schülers in der ehemaligen DDR. Arbeitsunfall. Unfallversicherungsschutz. Versorgungsanspruch. Härteausgleich

 

Orientierungssatz

1. Der in der ehemaligen DDR eingetretene Unfall eines Oberschülers während einer von der Gesellschaft für Sport und Technik in den Schulferien organisierten vormilitärischen (Flug-)Ausbildung in einem Lager ist nach § 5 Abs 1 Nr 1 iVm § 7 S 1 FRG nicht als Arbeitsunfall (§ 548 Abs 1 S 1 RVO) zu entschädigen.

Sachverhalte, die dem Versicherungsschutz in der Bundesrepublik Deutschland wesensfremd sind, können nicht Gegenstand der Eingliederung iS des FRG sein (vgl BSG vom 17.10.1990 - 2 RU 3/90 = HV-INFO 1991, 423). Dabei wird die dem Erziehungs- und Bildungssystem der ehemaligen DDR immanente enge Verzahnung zwischen Wehrerziehung, vormilitärischer Ausbildung/Wehrsport und Schul-/Berufsausbildung berücksichtigt.

2. Entschädigungsansprüche aus Anlaß des gleichen Unfalles nach § 89 Abs 1 BVG.

Selbst wenn man die "Ausdehnungsvorschrift" des § 82 Abs 2 BVG im Wege des Härteausgleichs nicht nur erweiternd auf ehemalige Bürger der DDR anwenden wollte, sondern über den Wortlaut ("... gesetzliche Wehrpflicht ...") hinaus auch militärähnlichen Dienst darunter subsumieren wollte, ist - um die besondere Härte einer von der Versorgung nach dem BVG an sich nicht erfaßten Schädigungssituation annehmen zu können - zu fordern, daß eine gesetzliche Pflicht zur Teilnahme an dem militärähnlichen Dienst bestanden haben muß.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1657108

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge