Entscheidungsstichwort (Thema)
Alterssicherung der Landwirte. Hofabgabe weiterhin verfassungsgemäß
Leitsatz (amtlich)
Das Erfordernis der Hofabgabe als Voraussetzung für einen Anspruch auf Regelaltersrente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (juris: ALG) begegnet nach wie vor keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 27. Januar 2015 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten, ob der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Regelaltersrente hat.
Der im Oktober 1947 geborene, verheiratete Kläger bewirtschaftete als Landwirt von August 1968 bis Dezember 1994 in A-Stadt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das die Mindestgröße im Sinne des § 1 Abs. 5 ALG erreicht hatte, und legte dementsprechend insgesamt 317 Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten bei der Beklagten zurück. Ab 1. Dezember 1995 bis 14. Mai 2013 lag die bewirtschaftete Fläche seines landwirtschaftlichen Unternehmens unterhalb der Mindestgröße. Seit 15. Mai 2013 bewirtschaftet er wieder Flächen, die die Mindestgröße erreichen. Seit 1. Dezember 2012 bezieht er eine Altersrente von der Deutschen Rentenversicherung Bund.
Mit Schreiben vom 5. September 2012 informierte die Beklagte den Kläger, dass dieser in nächster Zeit die Regelaltersgrenze erreichen werde und einen Anspruch auf eine Rente von der Beklagten haben könnte. Mit einem beigefügten Merkblatt wurde der Kläger auch darüber informiert, dass Voraussetzung für einen Rentenbezug die Abgabe des Unternehmens der Landwirtschaft ist. Am 19. Oktober 2012 teilte der Kläger daraufhin telefonisch mit, dass er die Landwirtschaft mit Vollendung des 60. Lebensjahres nicht abgeben, sondern die Bewirtschaftung wieder aufnehmen wolle.
Mit Antrag vom 23. September 2013 begehrte der Kläger Altersrente ab dem 65. Lebensjahr für Unternehmer. Hierbei gab er an, nach der Betriebsabgabe noch Nutzflächen zu bewirtschaften.
Die Beklagte forderte den Kläger dann mit Schreiben vom 27. September 2013 auf, unter anderem Nachweise über die Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens vorzulegen.
Nachdem trotz Mahnungen keine Mitteilung erfolgte, lehnte die Beklagte mit angefochtenem Bescheid vom 29. Januar 2014 den Rentenantrag ab.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, die Hofabgabe-Klausel sei nicht haltbar und müsse abgeschafft werden. Während der Tätigkeit als Nebenerwerbslandwirt habe er die LAK-Beiträge in voller Höhe bezahlt ohne Zuschüsse vom Staat zu erhalten. Dies gelte auch für seine Ehefrau. Deshalb sei es nicht zumutbar, nun die Hofabgabe als Gegenleistung für die Beantragung der Altersrente zu verlangen.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2014 zurückgewiesen. Eine Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens an Dritte sei nicht erfolgt. Auch liege keine Abgabe an den Ehegatten vor. Die Verfassungsmäßigkeit des Abgabeerfordernisses sei vom Bundessozialgericht und vom Bundesverfassungsgericht mehrfach bestätigt worden.
Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Nürnberg erhoben und seinen Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt. Jeder andere Rentner habe das Recht, eine geringfügige Beschäftigung neben der Rente auszuüben. Ihm hingegen bleibe die Bewirtschaftung seines Eigentums verwehrt. Die Hofabgabeklausel sei nicht mehr zeitgemäß und stelle einen Verstoß gegen die Grundrechte dar.
Mit Gerichtsbescheid vom 27. Januar 2015 hat das SG die Klage abgewiesen. Eine Abgabe sei nicht erfolgt. Die Hofabgabe-Klausel verstoße auch nicht gegen das Grundgesetz.
Hiergegen hat der Kläger Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Er bewirtschafte ein landwirtschaftliches Unternehmen, welches die Mindestgröße nach dem ALG überschreite. Die erforderliche Unternehmensabgabe habe er nicht durchgeführt. Die Hofabgabeklausel sei jedoch verfassungswidrig. Er habe über mehrere Jahrzehnte Beiträge zur Beklagten entrichtet. Damit stehe ihm nun auch ein Anspruch auf Regelaltersrente zu. Das Erfordernis der Unternehmensabgabe sei überholt. Durch die Abgabe werde der Kläger gezwungen, auf Einkünfte aus seinem Betrieb zu verzichten. Diese seien jedoch zur Deckung seines Lebensunterhalts erforderlich. Mit der Rente nach dem ALG allein sei es dem Kläger nicht möglich, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Auch sei er im Vergleich zu Versicherten in anderen öffentlich-rechtlichen Sozialversicherungssystemen benachteiligt. Die Versicherten dort könnten ihren erlernten und ausgeübten Beruf weiter fortführen, ohne dass ihnen die Regelaltersrente verweigert werde. Die Verfolgung strukturpolitischer Ziele könne diese Ungleichbehandlung nicht mehr rechtfertigen.
In der mündlichen Verhandlung am 1. Dezember 2015 hat der Kläger erklärt, er bewirtschafte 15 ha Land und 5 ha Wald. E...