Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 27. Juni 2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Zahlung seiner Rente wegen Berufsunfähigkeit ab 01.01.2001.
Der 1941 geborene Kläger bezog vom 01.04.1990 bis 31.01.1994 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit sowie - nach Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit - ab 01.02.1994 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit (Bescheid vom 20.08.1990 in der Fassung der Bescheide vom 19.10.1990 und 18.04.1994).
Eine Klage, mit der der Kläger eine Verlegung des Versicherungsfalles vom September 1988 auf den Zeitpunkt der Antragstellung im April 1990 begehrte, nahm er am 16.09.1993 zurück (Sozialgericht München [SG] - S 12 An 38/91 -).
Die Rente wegen Berufsunfähigkeit wurde gemäß § 302b Abs.1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der vom 01.01.1996 bis 31.12.2000 geltenden Fassung (a.F.) auch für die Zeit ab 01.01.1996 ohne Anrechnung von Hinzuverdienst nach § 96a SGB VI a.F. gezahlt.
Nachdem der Kläger der Beklagten auf Anfrage mitgeteilt hatte, sein Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit werde ab 01.01. 2001 voraussichtlich 3.000 DM monatlich betragen, berechnete die Beklagte die Rente des Klägers für die Zeit ab 01.01.1992 neu und teilte ihm mit, ab 01.01.2001 sei keine Rente mehr zu zahlen, weil der zulässige Hinzuverdienst (nach § 313 SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung - n.F. -) überschritten werde (Bescheid vom 24.10.2000). Eine Anhörung erfolgte vor Erlass des Bescheides nicht.
Der dagegen unter Hinweis auf (richtig) § 302b SGB VI a.F. - Fortbestehen eines am 31.12.2000 bestehenden Anspruchs auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - erhobene Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 30.03.2001). Zwar bestehe der Anspruch des Klägers auf Rente wegen Berufsunfähigkeit über den 31.12.2000 hinaus als Stammrecht fort, doch sei gemäß § 313 SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung (n.F.) ab 01.01.2001 das Einkommen des Klägers aus selbstständiger Tätigkeit als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Da die Hinzuverdienstgrenze auch für eine Teilrente in Höhe von einem Drittel der Vollrente überschritten sei, werde die Rente ab 01.01.2001 nicht mehr geleistet.
Dagegen hat der Kläger am 10.04.2001 (Eingang bei Gericht) beim SG Klage erhoben. Er hat insbesondere vorgetragen, die Anwendung des § 313 SGB VI n.F. verstoße gegen Art.1, 2, 3 und 14 Grundgesetz (GG). Seine Rente beruhe auf dem Versicherungsprinzip und sei allein auf Grund der bezahlten Beiträge ohne Bedarfsprüfung zu leisten. Zur Anrechnung eines Einkommens, das zu Lasten der Gesundheit erworben werde, sei der Gesetzgeber nicht ermächtigt. Dies gelte jedenfalls für die auf freiwilligen Beiträgen beruhenden Rentenzahlbeträge. Im Übrigen werde ihm das grundrechtlich geschützte Recht genommen, durch Teilnahme am Berufsleben am Leben der Gemeinschaft teilzuhaben und er werde gegenüber Rentnern ungleich behandelt, die nicht zu Lasten der Gesundheit arbeiteten.
Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 27.06.2003). Der Verfahrensfehler der fehlenden Anhörung vor Erlass des Bescheides vom 24.10.2000 sei im Rahmen des Widerspruchsverfahrens geheilt worden. Der Kläger habe aber ab 01.01.2001 keinen Anspruch auf Zahlung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit.
Das SG hat unter Darlegung der zum 01.01.1996 eingeführten Einkommensanrechnung nach § 96a SGB VI (in der vom 01.01.1996 bis 31.12.2000 geltenden Fassung) und der Übergangsregelungen für sog. Bestandsrentner (Versicherte, die am 31.12.1995 - § 302b SGB VI a.F. - bzw. 31.12.2000 - § 302b SGB VI n.F. - Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hatten) ausgeführt, der Kläger habe nur für eine Übergangszeit vom 01.01. 1996 bis 31.12.2000 Anspruch auf Zahlung seiner Rente wegen Berufsunfähigkeit ohne Anrechnung eines Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit gehabt. Ab 01.01.2001 sei sein Arbeitseinkommen gemäß § 313 SGB VI n.F. entsprechend dem bis zum 31.12. 2000 für Rentenzugänge ab 01.01.1996 geltenden § 96a SGB VI a.F. als Hinzuverdienst auf die Rente wegen Berufsunfähigkeit anzurechnen. Da der Kläger die Hinzuverdienstgrenzen für eine Voll- oder Teilrente deutlich überschreite, bestehe ab 01.01.2001 kein Anspruch mehr auf Zahlung der Rente wegen Berufsunfähigkeit.
Die Regelungen seien sowohl hinsichtlich der Anrechnung von Arbeitseinkommen auf Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 96a SGB VI) als auch hinsichtlich der Übergangsvorschriften (§§ 302b und 313 SGB VI) verfassungsgemäß. Die Anrechnung von Hinzuverdienst solle eine Übersicherung des Versicherten vermeiden und sei eine zulässige Schrankenbestimmung im Sinne des Art.14 Abs.1 Satz 2 GG. Dieser anspruchsvernichtende Einwand der Übersicherung sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) eine offensichtlich nicht unverhältnismäßige Konkretisierung einer im Grundrecht (Rentenanspruch als eigentumsgeschütz...