Entscheidungsstichwort (Thema)
Erwerbs- bzw Berufsunfähigkeitsrente und gleichzeitiger Bezug von Arbeitslosengeld in der Zeit vom 1.1.1999 bis zum 31.12.2000. Hinzuverdienst. Bemessungsgrundlage. Zahlbetrag
Orientierungssatz
Für Zeiten des Bezuges einer nach 1998 beginnenden Rente wegen Berufsunfähigkeit vom Januar 1999 bis Dezember 2000 bei gleichzeitigem Bezug einer Sozialleistung - hier Arbeitslosengeld - darf nur der Geldwert der Leistung, nicht ihre Bemessungsrundlage, als erzielter Hinzuverdienst berücksichtigt werden. Dies gilt, weil § 44 Abs 5 SGB 6 idF vom 24.3.1999 ebenso wie § 43 Abs 5 SGB 6 idF vom 24.3.1999 auf die Hinzuverdienstgrenzen des § 96a Abs 2 Nr 2 SGB 6 verweist, gleichermaßen für die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (Anschluss an BSG vom 4.5.1999 - B 4 RA 55/98 R = SozR 3-2600 § 34 Nr 1, BSG vom 23.2.2000 - B 5 RJ 26/99 R = SozR 3-2600 § 34 Nr 3 und BSG vom 31.1.2002 - B 13 RJ 33/01 R = SozR 3-2600 § 34 Nr 4).
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 12.01.2006 abgeändert und der Tenor des Gerichtbescheides wie folgt gefasst:
Die Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide vom 27.05.2002 und 28.11.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.12.2004 verurteilt, die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit des Klägers für die Zeit vom 01.07.2000 bis 31.12.2000 unter Berücksichtigung des in dieser Zeit dem Kläger tatsächlich gewährten Arbeitslosengeldes als Hinzuverdienst neu zu berechnen und dem Kläger die danach sich ergebende Rentennachzahlung zu gewähren.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Beklagte hat dem Kläger 1/3 seiner außergerichtlichen Kosten im Klage- und Berufungsverfahren zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die dem Kläger gewährte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) für die Zeit vom 01.07.2000 bis 30.06.2002 nach den Vorschriften des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) nicht bzw. gekürzt zu zahlen ist, weil wegen zeitgleichen Bezugs von Arbeitslosengeld (Alg) die Hinzuverdienstgrenze überschritten ist.
Der ... 1944 geborene Kläger stellte nach Durchführung eines Heilverfahrens - vom 22.07. bis 19.08.1999 - mit Gewährung von Übergangsgeld Antrag auf Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU) bzw. EU, den die Beklagte ablehnte (Bescheid vom 20.03.2000 und Widerspruchsbescheid vom 23.05.2001). Nachdem ein im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht für das Saarland (Az.: S 9 RA 196/01) eingeholtes schmerztherapeutisches Gutachten (erstattet von Dr. H am 06.03.2002) ergeben hatte, dass beim Kläger nur noch ein halb- bis untervollschichtiges Leistungsvermögen bestehe, erkannte die Beklagte ausgehend von einem Leistungsfall vom 07.01.1999 einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen EU auf Zeit an, woraufhin der Kläger dieses Anerkenntnis annahm und den Rechtsstreit für erledigt erklärte.
Nach Vorlage einer Auskunft des Arbeitsamtes N vom 30.04.2002 über das der Berechnung des dem Kläger ab 06.07.2000 gewährten Alg zugrunde gelegte Arbeitseinkommen bewilligte die Beklagte dem Kläger in Ausführung des Anerkenntnisses durch Bescheid vom 27.05.2002 Rente wegen EU befristet bis 31.07.2003, die später in eine Dauerrente umgewandelt wurde. In dem Bescheid wurde der Rentenbeginn mit Rücksicht auf dem Kläger zustehendes Übergangsgeld auf den 20.08.1999 festgelegt und für die Zeit vom 20.08.1999 bis 30.06.2002 ein Nachzahlungsbetrag in Höhe von 12.820,26 € festgestellt. Dazu ist u.a. ausgeführt, dass wegen Überschreitens der individuellen Hinzuverdienstgrenzen die Rente für die Zeit vom 01.07. bis 31.07.2000 nur in Höhe von einem Drittel und für die Zeit vom 01.08.2000 bis 30.06.2002 nicht gezahlt wird. Als Hinzuverdienst berücksichtigte die Beklagte monatliche Arbeitsentgelte ab 06.07.2000 von 5.001,75 DM, ab 01.08.2000 von 5.963,62 DM, ab 01.07.2001 von 6.032,63 DM, ab 01.08.2001 von 6.045,91 DM und ab 01.01.2002 von 3.091,23 €, die der Berechnung des Alg zugrunde lagen.
Mit Schreiben vom 10.07.2002 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass von der Rentennachzahlung in Höhe von 12.820,26 € (25.074,24 DM) zur Erfüllung eines Erstattungsanspruchs wegen in der Zeit vom 20.08.1999 bis 05.07.2000 an den Kläger gezahlten Krankengeldes 24.631,60 DM (12.593,94 €) an die Hamburg Münchener Krankenkasse überwiesen worden sind und die verbleibende Rentennachzahlung in Höhe von 226,32 € (442,64 DM) an den Kläger überwiesen wird. Dagegen erhob der Kläger am 06.08.2002 Widerspruch und machte geltend, ihm sei für die Zeit vom 01.08.2000 bis 30.06.2002 ein Rentennachzahlungsanspruch versagt worden, weil die Hinzuverdienstgrenze in dieser Zeit überschritten worden sei. Er habe aber in dieser Zeit nichts hinzuverdient. Das ihm in dieser Zeit gezahlte Alg sei niedriger gewesen als der ihm zustehende Rentenbetrag. Gleiches gelte sinngemäß für den Zeitraum vom 06. bis 31.07.2000. Er bit...