nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Landshut (Entscheidung vom 05.04.2000; Aktenzeichen S 12 RJ 87/99 A) |
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 5. April 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit.
Der 1943 geborene Kläger ist jugoslawischer Staatsbürger. Er hat in Deutschland 36 Monate Pflichtbeitragszeiten und in Jugoslawien 20 Jahre, 8 Monate und 13 Tage an Versicherungszeiten zurückgelegt.
Einen ersten Antrag vom 6. April 1988 auf Gewährung einer Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit lehnte die Beklagte mit bestandskräftigem Bescheid vom 19. Mai 1988 wegen fehlender Berufs- und Erwerbsunfähigkeit ab.
Am 28. Januar 1998 stellte der Kläger über den jugoslawischen Versicherungsträger erneut Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit.
Die Beklagte lehnte den Antrag nach Auswertung eines Gutachtens der jugoslawischen Invalidenkommission vom 24. Februar 1998 sowie verschiedener Facharztberichte aus den Jahren 1984, 1985 und 1987 und Entlassungsscheine über stationäre Behandlungen in den Jahren 1983, 1984, 1994 und 1997 ab (Bescheid vom 16. Juni 1998). Beim Kläger lägen eine Funktionsminderung der Wirbelsäule bei Verschleißerscheinungen ohne Wurzelreizung, ein Bluthochdruck bei Übergewicht, Verschleißerscheinungen der Knie- und Schultergelenke und eine reaktiv-depressive Stimmung vor. Er sei aber noch in der Lage, vollschichtig leichte Arbeiten ohne einseitige Körperhaltung, ohne besonderen Zeitdruck und nicht auf Leitern und Gerüsten zu verrichten und daher weder berufs- noch erwerbsunfähig.
Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit der Begründung zurück, der Kläger sei aufgrund seiner zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübten (nicht näher bezeichneten) ungelernten Tätigkeit auf alle seinem vollschichtigen Leistungsvermögen entsprechenden Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar (Widerspruchsbescheid vom 11. November 1998).
Auf die am 22. Januar 1999 unter Vorlage verschiedener ärztlicher Unterlagen aus den Jahren 1984, 1997 und 1998 zum Sozialgericht Landshut (SG) erhobene Klage beauftragte das SG den Internisten Dr.P. mit einer Begutachtung des Klägers und setzte einen Untersuchungstermin fest. Der Sachverständige bat um Veranlassung diverser Zusatzuntersuchungen sowie eines nervenärztlichen und eines orthopädischen Zusatzgutachtens.
Der Kläger erklärte, er könne aus gesundheitlichen und finanziellen Gründen nicht zur Untersuchung kommen. Auf Anfrage des SG teilte der Sachverständige mit, die vorliegenden Funktionsuntersuchungen reichten keinesfalls aus, um den Gesundheitszustand und das Leistungsvermögen des Klägers hinreichend und zuverlässig zu beurteilen. Hierzu sei eine nervenärztliche, orthopädische und internistische Untersuchung erforderlich. Das SG übermittelte dem Kläger diese Stellungnahme und setzte einen neuen Untersuchungstermin fest. Der Kläger teilte erneut mit, er könne nicht zur Untersuchung kommen. Er habe keinen Pass, kein Einreisevisum, kein Geld und sein Gesundheitszustand sei schlecht. Er legte eine Bescheinigung des Chirurgen Prof. Dr.R. vom 29. Februar 2000 vor, wonach dem Kläger wegen einer Angina pectoris nonstabilis abgeraten werde, sich vom Wohnort zu entfernen. Der Sachverständige hielt unter Würdigung dieser Bescheinigung an der Notwendigkeit einer Untersuchung des Klägers fest.
Das SG wies die Klage mit Urteil vom 5. April 2000 ab. Ohne ambulante Untersuchung könne das Leistungsvermögen des Klägers nicht beurteilt werden. Nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast gehe die Kammer davon aus, dass keine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit vorliege.
Dagegen hat der Kläger am 15. September 2000 beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt. Er sei nach der Entscheidung der Invalidenkommission dauerhaft unfähig zu jeder Arbeit. Die von der Beklagten vorgeschlagene leichte Arbeit gebe es in seiner Heimat nicht. Er habe alle ärztlichen Unterlagen vorgelegt und zur Untersuchung wegen seiner Krankheiten nicht erscheinen können. In Deutschland habe er bei der Firma K. als Schlosser gearbeitet, an weitere Arbeitgeber könne er sich nicht mehr erinnern. Einen Beruf habe er nicht erlernt.
Der Kläger hat weiter mitgeteilt, er sei nicht bereit, sich einer Untersuchung in Belgrad durch einen deutschen Sachverständigen zu unterziehen. Der Senat hat daraufhin die jugoslawische Verbindungsstelle der Rentenversicherungsträger gebeten, im Wege der Amtshilfe gemäß Art.29 des deutsch-jugoslawischen Abkommens über Soziale Sicherheit eine orthopädische, internistische und psychiatrische Begutachtung zu veranlassen. An das Ersuchen wurde mit Schreiben vom 13. September 2001, 4. Januar 2002 und 6. Juni 2002 erfolglos erinnert.
Im Rahmen der berufskundlichen Ermittlungen hat die Firma K. mitgeteilt, der Kläger sei dort vom 16. Juni 1970 bis 21. November ...