nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Augsburg (Entscheidung vom 17.01.2001; Aktenzeichen S 7 RJ 5084/97) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 17. Januar 2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Mit Bescheid vom 04.08.1982 hatte der am 1940 geborene Kläger in der Zeit vom 17.06. bis 31.12.1982 Rente wegen Berufsunfähigkeit erhalten. Zugrunde lagen Folgeerscheinungen eines zweimal operierten Bandscheibenvorfalls im unteren Lendenwirbelsäulenbereich mit rechtsseitiger Ischias- und Meniskusschädigung.
Anschließend hatte der Kläger drei erfolglose Rentenverfahren betrieben. So sind seine Klagen mit Urteilen des Sozialgerichts Augsburg (SG) vom 26. Januar 1984, 28. Januar 1986 und 29. November 1988 abgewiesen worden.
Zwischenzeitlich erhält der Kläger Altersrente wegen Vollendung des 60. Lebensjahrs für schwerbehinderte Versicherte von monatlich 789,58 DM (Bescheid vom 9. Januar 2001).
Nunmehr ist aufgrund eines Antrags vom 12.04.1996 der Bescheid vom 01.10.1996/Widerspruchsbescheid vom 20.10.1997 im Streit, mit welchem die Beklagte Rente trotz Vorliegens eines chronisch-rezidivierenden Schmerzsyndroms der Hals- und Lendenwirbelsäule, eines symptomatischen cerebralen Anfallsleidens und einer Neigung zu depressiven Verstimmungszuständen ablehnte. Der Kläger könne dennoch leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig verrichten. Die Beklagte stützte sich auf Gutachten des Orthopäden Dr.S. vom 25.09.1997 und des Internisten Dr.K. vom 10.09.1996.
Hiergegen hat der Kläger Klage zum SG erhoben und sich auf seinen von den Ärzten Dres.Z. und K. festgestellten schlechten Gesundheitszustand und auch ein seit 1992 bestehendes Anfallsleiden berufen.
Das SG hat ein Gutachten beim Arzt für Neurologie und Psychiatrie Prof.Dr.Dr.W. vom 12.10.1998 eingeholt. Dieser nimmt insbesondere zu der festgestellten somatoformen Schmerzstörung ausführlich Stellung und stellt dazu eine Indizienliste zur quantitativen Beurteilung (Liste nach Widder und Aschoff) auf. Zusammenfassend stellt der Sachverständige folgende Diagnosen: 1. Chronisches Schmerzsyndrom bei degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule mit Cervikal- und Lumbalbeschwerden, derzeit keine segmentalen Wurzelreizerscheinungen, keine neurologischen Ausfälle. 2. Cerebrales Anfallsleiden mit komplex-fokalen Anfällen. 3. Reizzustand rechtes Schultergelenk. 4. Epicondylitis humero radialis beidseits.
Eine wesentliche zeitlich leistungsmindernde Einschränkung sieht der Sachverständige dadurch aber nicht. Das Anfallsleiden beeinträchtige die Einsatzfähigkeit an laufenden Maschinen oder an Arbeitsplätzen mit erhöhter Unfallgefährdung, erhöhtem Absturzrisiko und Schichtarbeit.
Auf Antrag des Klägers hat der behandelnde Orthopäde Dr.K. am 12. Januar 2000 ein Gutachten erstattet. Dieser diagnostiziert neben orthopädischen Leiden (lumbales Pseudoradikulärsyndrom, chronisches HWS-Syndrom, Impingementsyndrom beider Schultergelenke, Epikondylitis humeri radialis beidseits, residuelle Hüftgelenksdysplasie links, Meniskopathie rechts medial und chronischer Reizzustand beider oberen Sprunggelenke) das bekannte cerebrale Anfallsleiden mit komplex-fokalen Anfällen. Der Kläger sei nurmehr für 2 bis 4 Stunden arbeitsfähig. Diese Einschränkung resultiere aus einer Kombination von belastungsbedingter Schmerzverstärkung im Bereich der Halswirbelsäule, der Lendenwirbelsäule, des Schultergürtels, aus dem gleichzeitig bestehenden Schwindelgefühl, Unsicherheitsgefühl, Einschränkung der Hirnleistungsfähigkeit und Gedächtnisstörung. Das Zusammenspiel dieser Faktoren bedinge, dass der Kläger auch für leichte Tätigkeiten nicht ausreichend belastbar sei.
Die Beklagte hat dazu eine Stellungnahme ihrer Beratungsärztin Dr.N. vom 04.05.2000 und 19.10.2000 sowie eine zusätzliche orthopädische Stellungnahme durch Dr.G. vom 27.09.2000 abgegeben.
Durch Urteil vom 17. Januar 2001 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger, der keinen Berufsschutz genieße, sei zu vollschichtiger Leistung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt befähigt und damit nicht erwerbsunfähig. Zu diesem Schluss sei das SG aufgrund der im Verwaltungsverfahren und im Klageverfahren erstellten Gutachten gelangt. Dem beeinträchtigten Gesundheitszustand werde hinreichend durch Beachtung der festgestellten qualitativen Einschränkungen Rechnung getragen. Das Gutachten des Orthopäden Dr.K. sei nicht schlüssig und könne zu keinem anderen Ergebnis führen. Dr.K. stütze seine Feststellungen zum Leistungsvermögen im wesentlichen auf neurologische Befunde, die bereits Prof.Dr.Dr.W. erhoben und bei seiner Einschätzung berücksichtigt habe.
Hiergegen hat der Kläger am 2. März 2001 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Das SG interpretiere das Gutachten von Dr.K. falsch. Schließlich habe er eine zusammenfassende Stellungnahme abgegeben und dazu...