nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Landshut (Entscheidung vom 01.09.1999; Aktenzeichen S 2 RJ 579/99 A)

 

Nachgehend

BSG (Entscheidung vom 04.02.2002; Aktenzeichen B 5 RJ 44/01 R)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 1. September 1999 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

In diesem Rechtsstreit geht es um Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Der am 1943 geborene Kläger hat nach seiner Umsiedlung in die Bundesrepublik Deutschland von März 1966 bis März 1971 als Hilfsarbeiter, Zuschneider, Verkaufshelfer und Kraftfahrer Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet. Von 1971 bis 1979 war er selbständiger Gastwirt und hat keine Beiträge geleistet. Danach, von April 1979 bis November 1982, hat der Kläger mit Unterbrechungen als Verkaufshilfe in einem Supermarkt und als Kraftfahrer beitragspflichtig gearbeitet. Vom 02.01. bis 08.07.1984, 04.03.1985 bis 04.03.1986, 28.04. 1986 bis 04.03.1991 und 29.03. bis 13.09.1991 war er beim Arbeitsamt Balingen arbeitslos gemeldet.

Ein erstes, im Oktober 1985 eingeleitetes Rentenverfahren endete mit rechtskräftigem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 30.10.1987, in dem festgestellt wurde, dass dem Kläger Berufsschutz nicht zukomme. Aufgrund der eingeholten Gutachten auf neurologischem und internistischem Fachgebiet könne er trotz einer Psychoneurose mit phobisch-anankastischer, subdepressiver und sensitiv-paranoider Symptomatik noch leichte Arbeiten vollschichtig verrichten, so dass ihm ein Rentenanspruch nicht zustehe.

Am 23.02.1989 hat der Kläger einen weiteren Rentenantrag gestellt, der mit Bescheid vom 16.05.1989 abgelehnt wurde. Die dagegen gerichtete Klage wurde mit Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 30.01.1990 abgewiesen und die Berufung mit Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18.09.1991 zurückgewiesen. In diesem Urteil ist ausgeführt, der Kläger habe nach dem Ergebnis der im vorigen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren eingeholten Gutachten jedenfalls bis Ende 1986 vollschichtig arbeiten können. Der Eintritt des Versicherungsfalles komme demnach frühestens für das Jahr 1987 in Betracht. Zu dieser Zeit sei aber die Anwartschaft nicht mehr erhalten gewesen, denn im maßgeblichen Fünfjahreszeitraum seien nur 24 Monate mit Pflichtbeiträgen belegt. Auch seien die Zeiten ab 01.01.1984 bis Ende des Kalenderjahres vor Eintritt des Versicherungsfalles nicht durchgehend mit Beiträgen belegt und keine ausreichenden Berücksichtigungszeiten nachgewiesen.

Am 21.08.1992 hat der Kläger den jetzt streitigen Rentenantrag gestellt. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 23.03.1993 und Widerspruchsbescheid vom 03.06.1993 wegen fehlender Mitwirkung des Klägers ab, da er nicht bereit war, sich einer von der Beklagten für erforderlich gehaltenen stationären Begutachtung in einer sozialmedizinischen Klinik zu unterziehen. Dagegen hat der Kläger, der zwischenzeitlich nach Slowenien gezogen war, Klage zum Sozialgericht Landshut (SG) erhoben. Im Zuge des Klageverfahrens wurde er psychiatrisch und sozialmedizinisch untersucht mit dem Ergebnis, dass er auch weiterhin leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung, unter Schutz vor Kälte und Nässe und ohne Stressbelastung vollschichtig verrichten könne. Er könne auch noch als Verkaufshelfer, Zuschneider oder Kraftfahrer arbeiten. Daraufhin wies das SG die Klage mit Urteil vom 08.07.1994 ab und führte zur Begründung aus, der Kläger sei weder berufs- noch erwerbsunfähig. Im Übrigen lägen auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit nicht vor, denn ausgehend vom Rentenantrag im August 1992 habe der Kläger im Fünfjahreszeitraum davor keine Pflichtbeiträge entrichtet. Auch sei die Zeit vom 01.01.1984 bis Ende 1991 nicht mit freiwilligen Beiträgen belegt und es lägen auch keine Aufschubtatbestände vor. Schließlich habe die Beklagte den Rentenantrag auch wegen fehlender Mitwirkung des Klägers ablehnen dürfen. Auf die Berufung des Klägers hat der erkennende Senat mit Urteil vom 27.08.1996 die angefochtenen Bescheide sowie das Urteil des SG aufgehoben. Im anschließenden Revisionsverfahren erklärte sich die Beklagte bereit, über den Rentenantrag des Klägers vom 21.08.1992, der bisher nur wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt worden sei, sachlich zu entscheiden.

Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 09.12.1998 lehnte sie den Rentenantrag erneut ab, weil der Kläger nach dem Ergebnis der vom SG eingeholten Gutachten noch leichte Arbeiten vollschichtig verrichten könne. Im Übrigen fehle es selbst bei Eintritt des Versicherungsfalles bei Antragstellung im August 1992 an den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Mit Widerspruch vom 21.12.1998 behauptete der Kläger, er sei seit 1985 durchgehend krank und finde keine Arbeit mehr. Seine Ehefrau sorge seit 15 Jahren für ihn, obgleich sie ...

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