nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Landshut (Entscheidung vom 28.01.1999; Aktenzeichen S 5 RJ 1259/97 A) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 28. Januar 1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
In diesem Rechtsstreit geht es um Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der am 1946 in Bosnien-Herzegowina geborene Kläger hat keinen Beruf erlernt. In Deutschland hat er in der Zeit von 1970 bis 1978 81 Monate Versicherungszeit zurückgelegt und zwar als Baustellen- und Waldarbeiter bei der Stadtverwaltung H ... Nach seiner Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina hat er dort noch bis zum 04.02.1983 eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt.
Ein erster Rentenantrag vom 20.10.1978 wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 14.08.1980 abgelehnt, weil der Kläger noch leichte bis mittelschwere Arbeiten mit Einschränkungen vollschichtig verrichten könne. Den nächsten Rentenantrag vom 18.02.1983 lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 08.07.1983/ Widerspruchsbescheid vom 21.12.1983 mit derselben Begründung ab. Diese Entscheidung wurde im anschließenden Klageverfahren vom Sozialgericht Landshut mit Urteil vom 30.01.1985 (S 12 Ar 75/84 Ju) bestätigt. Mit dem Bescheid und nach dem Urteil erhielt der Kläger von der Beklagten das Merkblatt Nr.6 betreffend die Anwartschaftserhaltung für Renten wegen Berufs-/Erwerbsunfähigkeit in der damals geltenden Fassung. In der Heimat des Klägers führte der Antrag vom 18.02.1983 zu einer Invalidenrente.
Ein weiterer Rentenantrag vom 28.10.1986 wurde von der Beklagten nach stationärer Untersuchung des Klägers in Regensburg vom 28. bis 30.04.1987 mit Bescheid vom 27.05.1987 abgelehnt.
Am 01.03.1996 hat der zwischenzeitlich in Kroatien wohnende Auftrag der Beklagten durchgeführten Untersuchung diagnostizierte die Invalidenkommission ein organisches Psychosyndrom, zu dem jetzt auch angedeutete reaktive Beschwerden des anxiös-konversiblen und depressiven Typs infolge der Vertreibung aus Banja Luka und einer Trennung der Familie gekommen sei. Die Beklagte lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 27.02.1997 ab, weil die Erwerbsfähigkeit des Klägers zwar durch neurotische Störung, Herzleistungsminderung bei Bluthochdruck, Funktionsminderung der Wirbelsäule bei Verschleißerscheinungen, Gallen- und Nierensteine sowie beginnende hirnorganische Leistungsstörung beeinträchtigt werde, er aber noch in der Lage sei, vollschichtig leichte Arbeiten ohne besonderen Zeitdruck, ohne Publikumsverkehr, nicht auf Leitern und Gerüsten und in trockener, normal temperierter Umgebung zu verrichten. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 05.08.1997 zurück.
Im anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht Landshut (SG) ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten von Dr.G. vom 26.08.1998 und ein Gutachten des Allgemeinarztes Dr.Z. vom 27.08.1998 eingeholt. Diese kommen zu dem Ergebnis, dass seit dem Vorgutachten keine wesentliche Änderung eingetreten sei. Der Kläger könne noch leichte, zeitweise auch mittelschwere Arbeiten ohne Heben und Tragen, Bücken und Zwangshaltungen vollschichtig verrichten. Gestützt auf diese Gutachten hat das SG die Klage mit Urteil vom 28.01.1999 abgewiesen.
Der Kläger hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und zur Begründung u.a. ausgeführt, er sei schon damals in Deutschland einige Zeit krank gewesen. Man habe ihm gesagt, er solle besser nach Jugoslawien fahren und sich dort behandeln lassen, was er auch getan habe, ohne zu wissen, dass man ihn so "übers Ohr gezogen" habe. Schon damals hätte er einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gehabt, wenn man ihn nicht einfach abgeschoben hätte.
Der Senat hat den Kläger in der Zeit vom 21. bis 23.05.2001 auf chirurgisch/orthopädischem, neurologisch-psychiatrischem und internistischem Fachgebiet durch die Dres. L. , V. und P. stationär untersuchen lassen. Dabei wurden zusammenfassend folgende Diagnosen gestellt:
1. Chronisches Kopfschmerzsyndrom, am ehesten vom Spannungskopfschmerztyp.
2. Verdacht auf Persönlichkeitsstruktur mit depressiven und hypochondrischen Zügen.
3. Leichtgradiges Halswirbelsäulen-, mittelgradiges Brust- und Lendenwirbelsäulensyndrom mit sich daraus ergebender Funktionseinschränkung ohne Zeichen eines peripher-neurogenen Defektes; lumbales pseudoradikuläres Schmerzsyndrom.
4. Periarthritis humeroscapularis links im Entfall eines schmerzhaften Bogens.
5. Beginnende Dupuytren sche Kontraktur Dig 4 rechts bei Ausübung der Grob- und Feingriffformen.
6. O-Bein-Fehlstellung bei Senk-Spreizfüßen beidseits und der Notwendigkeit des Tragens orthopädischer Hilfsmittel.
7. Mäßige kombinierte Hyperlipoproteinämie, deutliches Übergewicht.
8. Mäßiggradiger diffuser toxisch-nutritiver Leberparenchymschaden. Kleines unbedeutendes Milzhämangiom. Bekannte Cholezystolithiasis.
9. Große Nierenzyste links ohne fassbare Einschränkung der 10. Nierenfunktion. Geringgradige Pro...