rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Landshut (Entscheidung vom 02.07.1997; Aktenzeichen S 5 Ar 424/95.A)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 2. Juli 1997 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

In diesem Rechtsstreit geht es um Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Die am 1948 geborene Klägerin lebt in Jugoslawien. In der Bundesrepublik Deutschland hat sie von September 1966 bis Oktober 1979 als Küchenhilfe und Hilfsarbeiterin gearbeitet. Ein Rentenantrag vom 29.09.1988 wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 02.01.1990 abgelehnt, nachdem die jugoslawische Invalidenkommission bei einer Untersuchung zu dem Ergebnis gekommen war, die Klägerin könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch vollschichtig arbeiten. Seit Juli 1989 bezieht sie vom jugoslawischen Versicherungsträgers eine Invalidenrente (Bescheid vom 04.03.1992).

Am 18.02.1994 beantragte die Klägerin erneut Rente aus der deutschen Rentenversicherung. Eine Untersuchung der Invalidenkommission kam zu dem Ergebnis, dass sie als Hilfsarbeiterin und Kraftfahrerin halb- bis untervollschichtig arbeiten könne, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aber noch vollschichtig. Gestützt darauf lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 04.07.1994 und Widerspruchsbescheid vom 15.02.1995 den Rentenantrag ab.

Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Landshut (SG) hat die Klägerin die Qualifikation der jugoslawischen Gutachter bestritten und eine Untersuchung in Deutschland beantragt. Diesem Antrag hat das SG stattgegeben und die Klägerin durch den Neurologen und Psychiater Dr.G. sowie den Allgemeinarzt Dr.Z. am 30.06.1997 untersuchen lassen. Danach sei das Leistungsvermögen der Klägerin zwar herabgesetzt, doch könne sie mit einigen Einschränkungen noch vollschichtig arbeiten.

Daraufhin hat das SG mit Urteil vom 02.07.1997 die Klage abgewiesen.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt (L 5 Ar 595/97) und zur Begründung eine Reihe von ärztlichen Unterlagen überreicht. Ihr Gesundheitszustand weiche kontrastartig ab von den gutachterlich festgestellten Diagnosen.

Der Senat hat ein orthopädisches Gutachten von Dr.L. vom 15.09.1998 eingeholt. Dieser hat auf seinem Gebiet seit 1994 folgende Gesundheitsstörungen festgestellt: Belastungsschwäche der Wirbelsäule bei leichtem Schiefwuchs und altersentsprechendem Verschleiß der unteren Lendenwirbelsäule mit Zeichen abgelaufener Nervenwurzelreizerscheinungen (Lumboischialgie). Damit könnten der Klägerin noch leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne wesentlichen Zeitdruck in körperlichem Wechselrhythmus zugemutet werden. Auch die zuletzt (in Deutschland) ausgeübten Tätigkeiten einer Betriebshelferin oder Küchenhilfe seien aus orthopädischer Sicht möglich.

Des weiteren wurde ein internistisches Gutachten von Dr.K. vom 21.09.1998 eingeholt, das sich auf eine fachinternistische und sozialmedizinische Untersuchung vom 15.09.1998 stützt. Darin werden folgende Diagnosen erhoben: 1. Obstruktive Atemwegserkrankung leichten Grades (entsprechend einer chronischen Bronchitis) mit leichter Rechtsherzbelastung und Belastungsminderung des Herz-Lungen-Systems. 2. Metabolisches Syndrom und Fettleber und Störungen der Harnsäure und des Fettstoffwechsels. 3. Bakterieller Harnwegsinfekt derzeit ohne klinische Symptomatik. 4. Zustand nach Magen-Teilentfernung, Gallenblasenentfernung und Blinddarmentfernung ohne klinische Restsymptomatik. Damit könne die Klägerin noch leichte und mittelschwere Arbeiten (mit gewissen Einschränkungen) verrichten.

Schließlich wurde noch ein nervenärztliches Gutachten von der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr.P. vom 15.09.1998 eingeholt, in dem folgende Diagnosen erhoben werden: 1. Depressives Syndrom bei psychosozialer Belastungssituation. 2. Schmerzsyndrom des Abdomens nach Magen-Teilentfernung und Gallenblasenentfernung. Die Sachverständige führt weiter aus, die psychische Belastbarkeit der Klägerin sei in mittelgradigem Umfang beeinträchtigt. Sie könne keine Tätigkeiten mehr ausüben, die besondere Anforderungen stellten an das Konzentrations- und Raktionsvermögen, die unter Zeitdruck, in Wechsel- und Nachtschicht geleistet werden müssten. Auch Fließband oder Akkordtätigkeiten seien zu vermeiden. Die Leistungsmotivation sei gering, Merk- und Konzentrationsfähigkeit im wechselnden Umfang insgesamt mäßig eingeschränkt. Tätigkeiten als Küchenhilfe seien der Klägerin nicht mehr zuzumuten, weil diese teilweise unter Einwirkung von Kälte und Nässe erfolgten und auch mit schwerem Heben und Bücken verbunden seien und teilweise mit Zwangshaltung. Eine zustandsangemessene körperlich leichte und psychisch nicht belastende Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes könne die Klägerin aus nervenärztlicher Sicht noch vollschichtig verrichten.

Mit Beschluss vom 15.04.1999 wurde das Verfahren ausgesetzt und auf Antrag vom 26.11.1999 unter dem neuen Aktenzeichen L 5 RJ 634/99 wieder aufge...

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