nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG München (Entscheidung vom 19.01.1999; Aktenzeichen S 25 RJ 14/98) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 19. Januar 1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
In diesem Rechtsstreit geht es um Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Die am ...1942 geborene, in Österreich lebende Klägerin hat keinen Beruf erlernt. Zuletzt war sie bis Oktober 1992 in Österreich als Verpackerin beschäftigt.
Am 03.03.1997 stellte die Klägerin in Österreich Rentenantrag, der dort zu einer Alterspension wegen Arbeitslosigkeit ab 01.04.1997 führte (Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter vom 28.05.1997). Die Beklagte lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 21.05.1997 ab, weil die Klägerin trotz eines Bandscheibenprolaps L5/S1 mit geringem Reizzustand, psychoneurasthenischen Zustandsbildes, Migräne cervicale und kompensierten Bluthochdruckes noch in der Lage sei, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte Tätigkeiten ohne häufiges Bücken, ohne Zwangshaltung und ohne Zeitdruck vollschichtig zu verrichten. Der dagegen erhobene Widerspruch wurde mit Bescheid vom 23.09. 1997 zurückgewiesen.
Im anschließenden Klageverfahren wies die Klägerin auf Wirbelsäulenbeschwerden und Migräne hin. Auch leide sie an Angst- und Panikattacken und sei nicht mehr in der Lage, einen Achtstundentag durchzuarbeiten. Das Sozialgericht (SG) hat die Klägerin nach Beiziehung diverser Befundberichte auf orthopädischem und neurologischem Fachgebiet untersuchen lassen. Dabei wurden auf orthopädischem Fachgebiet folgende Diagnosen gestellt: 1. Geringe Fehlhaltung der Halswirbelsäule. 2. Leichte Chondrosis intervertebralis im Scheitelpunkt der Brustkyphose, Residuen einer abgelaufenen Scheuermann schen Erkrankung. Initiale Spondylose der Brustwirbelsäule. 3. Leichte Spondylose der Lendenwirbelsäule. 4. Initiale Retropatellararthrose beidseits. 5. Leichte Schultereckgelenksarthrose beidseits. 6. Geringe zystische Veränderungen vor allem in der rechten Handwurzel. Die Klägerin könne mit diesen Leiden noch leichte und mittelschwere Arbeiten vollschichtig verrichten. Zu vermeiden seien Heben und Tragen von schweren Lasten, häufiges Bücken, möglichst auch permanente Überkopfarbeiten. Auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet wurden folgende Befunde erhoben: a) Ängstlich-depressives Syndrom bei einfacher, primär wenig durchsetzungsfähiger Persönlichkeitsstruktur. b) Spannungskopfschmerzsyndrom ohne Anhaltspunkte für einen intrakraniellen Prozess. c) Chronisches Wirbelsäulensyndrom bei nachgewiesenem Bandscheibenprolaps L5/S1 ohne radikuläre Reiz- oder Ausfallerscheinungen. Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, die Klägerin könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch leichte, einfache, körperliche Tätigkeiten aus wechselnder Ausgangsposition im Freien und in geschlossenen Räumen vollschichtig verrichten. Zu vermeiden seien Akkord- und Schichtarbeiten, Arbeiten unter Zeitdruck und Arbeiten mit besonderen Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit. Beschränkungen hinsichtlich des Anmarschweges bestünden nicht. Gestützt auf diese Gutachten wurde die Klage mit Urteil vom 19.01.1999 abgewiesen.
Gegen das am 25.02.1999 zugestellte Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt, die am 29.03.1999 einging. Sie führt aus, sie finde an ihrem Wohnort keine Beschäftigung, da sie nicht voll arbeiten könne und keinen Führerschein besitze. Sie habe so lange gearbeitet, dass sie schon meine, dass ihr eine Rente zustehe. Sie leide auch unter Angstzuständen und Depressionen, komme kaum aus dem Haus, außer für zwei Arztbesuche pro Woche. Der Senat hat eine Reihe von Befundberichten beigezogen und ein Gutachten von dem Neurologen und Psychiater Dr.V ... vom 03.12.2000 eingeholt. Dieses Gutachten stimmt nach umfangreicher Anamnese und intensiver Auseinandersetzung mit den zahlreichen ärztlichen Unterlagen im Wesentlichen dem vom SG eingeholten neurologisch-psychiatrischen Gutachten zu. Es werden folgende Diagnosen gestellt: - Angst und depressive Störungen, (ICD 10: F 41.2). - Schmerzsyndrom der Wirbelsäule ohne neurologische Funktionsausfälle. Der Sachverständige führt dazu aus, die kontinuierlich vorhandene Angststörung sei mittelgradig, führe zu teilweisem Vermeidungsverhalten und Einschränkungen des Aktionsradius, gestatte der Klägerin aber dennnoch die Teilnahme am sozialen Leben. Es gebe keine Hinweise für eine endogene Depression, manisch-depressive Erkrankung, schwere Neurose oder Persönlichkeitsstörungen. EEG und CT seien unauffällig. Die Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt werde durch die Gesundheitsstörungen auf neuropsychiatrischem Fachgebiet nur leichtgradig beeinträchtigt. Die Klägerin könne noch leichte Arbeiten vollschichtig verrichten. Zu vermeiden seien Arbeiten mit Zwangshaltungen der Wirbelsäule, Heben und Tragen schwerer Lasten sowie häufigem Bücken, ferner Arbeiten mit starke...