nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Landshut (Entscheidung vom 16.01.2003; Aktenzeichen S 11 RJ 1280/00 A) |
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 16. Januar 2003 wird zurückgewiesen.
II. Kosten sind nicht zu erstatten.
II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Anzahl der vom Kläger zur Erfüllung der Wartezeit für eine Altersrente für langjährig Versicherte zu entrichtenden freiwilligen Beiträge.
Der 1936 geborene Kläger ist slowenischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Slowenien und bezieht seit 1. Dezember 1994 eine Invalidenpension aus der slowenischen sowie eine vorzeitige Alterspension aus der österreichischen Rentenversicherung (SI-D 202 vom 12. Juni 1999, Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter vom 2. Juni 1995).
Er hat - im ehemaligen Jugoslawien von Januar 1954 bis März 1956, von März 1958 bis März 1966 sowie von Oktober 1966 bis Oktober 1989 (insgesamt 29 Jahre, 10 Monate und 25 Tage SI-D 205 vom 27. Oktober 1995), - in Deutschland von März 1953 bis Juni 1953 sowie von Oktober 1966 bis September 1966 (insgesamt 40 Monate, Versicherungs- verlauf vom 24. August 2001) und - in Österreich von Dezember 1989 bis November 1994 (insgesamt 56 Monate, Versicherungsverlauf vom 30. Januar 2001) Versicherungszeiten zurückgelegt.
Einen Antrag vom 10. Mai 1994 auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit lehnte die Beklagte ab, weil infolge der nicht berücksichtigungsfähigen Versicherungszeit in Österreich die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht erfüllt seien (Bescheid vom 14. November 1995, Widerspruchsbescheid vom 4. Januar 1996) bzw. weil keine Minderung der Erwerbsfähigkeit vorliege (Bescheid vom 11. März 1996, Widerspruchsbescheid vom 14. Mai 1996). Der Kläger hat dagegen keine Klage erhoben.
Am 12. Juni 1999 beantragte der Kläger über die slowenische Verbindungsstelle die Gewährung einer Altersrente wegen Vollendung des 63. Lebensjahres (SI-D 202 vom 12. Juni 1999). Die Beklagte lehnte diesen Antrag ab, weil der Kläger die erforderliche Wartezeit von 420 Kalendermonaten nicht erfülle (Bescheid vom 17. November 1999). Neben den in Deutschland zurückgelegten 40 Kalendermonaten Versicherungszeit seien nur 359 Kalendermonate jugoslawische Versicherungszeit anrechenbar. In Österreich zurückgelegte Versicherungszeiten seien daneben nicht zu berücksichtigen. Der Kläger hat gegen diesen Bescheid keinen Widerspruch erhoben, sondern gebeten, seinen Antrag als Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu prüfen (Telefonvermerk und Schreiben jeweils vom 22. November 1999). Die Beklagte lehnte diesen Antrag wegen fehlender Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ab (Bescheid vom 6. September 2000) und wies den hiergegen erhobenen Widerspruch (Schreiben vom 1. Oktober 2000) zurück (Widerspruchsbescheid vom 14. November 2000).
Auch die für die Durchführung des deutsch-österreichischen Sozialversicherungsabkommens (DÖSVA) zuständige Landesversicherungsanstalt (LVA) Oberbayern lehnte den Altersrentenantrag vom 12. Juni 1999 wegen fehlender Wartezeiterfüllung ab (Bescheid vom 28. November 2000), da auf die Wartezeit von 420 Kalendermonaten nur 40 Kalendermonate deutscher und 56 Kalendermonate österreichischer Versicherungszeiten anrechenbar seien.
Seit 1. April 2001 bezieht der Kläger von der Beklagten Regelaltersrente (Bescheid vom 24. August 2001).
Mit Schreiben vom 23. November 2000 - beim Sozialgericht Landshut (SG) eingegangen am 29. November 2000 - hat der Kläger gegen den Widerspruchsbescheid vom 14. November 2000 Klage erhoben und beantragt, ihm eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zuzuerkennen. Seine Erwerbsunfähigkeit sei vom slowenischen und vom österreichischen Rentenversicherungsträger anerkannt worden und seine in Slowenien und Österreich zurückgelegten Versicherungszeiten seien kumulativ zu berücksichtigen (Klageschrift vom 23. November 2000).
Im Laufe des Verfahrens wies das SG die Beteiligten darauf hin, der Kläger könne möglicherweise noch zur freiwilligen Beitragsentrichtung ab 1. Januar 1995 berechtigt sein, da er im Rahmen des Rentenantrags vom 10. Mai 1994 nicht auf die Möglichkeit hingewiesen worden sei, durch Entrichtung freiwilliger Beiträge die Wartezeit für eine Altersrente ab Vollendung des 63. Lebensjahres zu erfüllen und hierzu nur 17 Monate Beiträge zu entrichten wären. Der Kläger hat daraufhin mitgeteilt, er hätte von dieser Möglichkeit bei entsprechender Beratung Gebrauch gemacht, und weiterhin beantragt, ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren.
Das SG hat die Klage auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit abgewiesen und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17. November 1999 sowie des Bescheides vom 6. September 2000 i.d.G.d. Widerspruchsbescheides vom 14. November 2000 verurteilt, den Kläger zur Entrichtung freiwilliger Beiträge für den Zeitraum ab 1. Januar 1995 zuzulassen, ihm nach erfolgte...