nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG München (Entscheidung vom 27.11.2001; Aktenzeichen S 28 KA 4067/00)

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 20.10.2004; Aktenzeichen B 6 KA 50/04 B)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 27. November 2001 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat dem Beklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

In diesem Rechtsstreit geht es um die bedarfsunabhängige Zulassung der Klägerin als Psychologische Psychotherapeutin in M.

Die Klägerin, eine Dipl.-Biologin und Dipl.-Psychologin, arbeitet seit 1982 beim Institut für Strahlenhygiene in N. , seit 1993 in Teilzeit. Daneben hat sie von 1989 bis 1998 an der Bayerischen Akademie für Psychotherapie (BAP) in M. eine Ausbildung zur Verhaltenstherapeutin absolviert und begleitend dazu von April 1993 bis Juli 1994 als Praktikantin und danach bis Juli 1997 als freie Mitarbeiterin der S.-Klinik in G. gearbeitet. Seit Oktober 1997 besitzt die Klägerin eine eigene psychotherapeutische Praxis in M. in der A.straße , wo sie zunächst im Kostenerstattungsverfahren und ab Oktober 1998 im Delegationsverfahren Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) behandelt.

Am 07. November 1998 hat die Klägerin die bedarfsunabhängige Zulassung am Praxissitz in M. beantragt. Der Zulassungsausschuss lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 10. August 1999 ab, weil die Klägerin in der in § 95 Abs.10 Satz 1 Nr.3 und Abs.11 Satz 1 Nr.3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) genannten Zeit vom 25. Juni 1994 bis 24. Juni 1997 keine Behandlungsstunden in eigenverantwortlicher und selbständiger Tätigkeit zu Lasten der GKV erbracht habe, weder im Delegationsverfahren noch im Kostenerstattungsverfahren.

Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin Widerspruch eingelegt mit der Begründung, § 95 Abs.10 Nr.3 und Abs.11 Nr.3 SGB V seien wegen Verstoßes gegen Art.3, 12, 14 Grundgesetz (GG) verfassungswidrig. Der Zulassungsausschuss habe keine individuelle Würdigung ihres Werdegangs vorgenommen. Sie habe eine qualifizierte Ausbildung im Richtlinienverfahren der Verhaltenstherapie (VT), bei der von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) als Ausbildungsinstitut anerkannten BAP absolviert und eine bis dahin innegehabte Ganztagsstelle auf halbtags reduziert. Die Ausbildung habe sich wegen einer schweren Erkrankung ihrer Mutter, die sie habe pflegen müssen, bis August 1998 verlängert. Ohne die Pflege ihrer Mutter hätte sie ihre Zwischenprüfung ein Jahr vorher machen können und im letzten Jahr des Zeitkorridors im Beauftragungsverfahren Patienten der GKV behandeln können. Dies hätte ausgereicht, um genügend Stunden im Zeitfenster aufzuweisen. Seit Oktober 1998 sei die Klägerin im Delegationsverfahren für die GKV tätig und behandele derzeit 18 Patienten.

Der Beklagte wies den Widerspruch in seiner Sitzung vom 12. September 2000 (Bescheid vom 11. Oktober 2000) zurück. Nach § 95 Abs.10 SGB V könnten eine bedarfsunabhängige Zulassung nur diejengigen Psychotherapeuten erhalten, die in der Zeit vom 25. Juni 1994 bis 24. Juni 1997 bereits in niedergelassener Praxis an der ambulanten Versorgung der Versicherten der GKV im Delegationsverfahren oder im Wege der Kostenerstattung teilgenommen hätten und daraus ihr Erwerbseinkommen erzielt hätten, und für die es deshalb eine unbillige Härte wäre, wenn sie sich nach Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) nur noch bedarfsabhängig in einem nicht gesperrten Gebiet niederlassen dürften. Personen, die erst nach dem 24. Juni 1997, dem Tag der Einbringung des Gesetzentwurfes des PsychThG im Deutschen Bundestag, an der ambulanten Versorgung der Versicherten teilgenommen hätten, seien auf die Niederlassung in nichtgesperrten Planungsbereichen zu verweisen. Diese Regelung solle die selbständige Tätigkeit in der Praxis (Art.12 GG) und die Erwerbsgrundlage hieraus (Art.14 GG) schützen. Die Klägerin habe im Zeitfenster mit keiner einzigen Behandlungsstunde an der Versorgung der Versicherten der GKV teilgenommen. Damit fehle es an einem schützenswert erworbenen Besitzstand.

Die Klägerin hat dagegen Klage zum Sozialgericht München (SG) erhoben und zur Begründung unter anderem vorgetragen, sie habe ihre unkündbare Stelle beim Bundesamt für Strahlenschutz 1993 halbiert, um das für eine Ausbildung zur Verhaltenstherapeutin notwendige praktische Jahr in einer Psychiatrischen Klinik zu absolvieren. Diese Stellenhalbierung lasse sich beim derzeitigen Stellenabbau im öffentlichen Dienst nicht mehr rückgängig machen. Im Juni 1995 habe sie die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde erhalten. Durch die Pflege ihrer Mutter habe sich die für dieses Jahr geplante Zwischenprüfung und die für ein Jahr später geplante Abschlussprüfung erheblich verzögert. Nach der damaligen Sachlage sei aber auch keine Eile geboten gewesen. Deshalb habe sie auch das für die Verhaltenstherapieausbildung an der BAP notwendige Klinikjahr auf über drei Jahre ausgedehnt. Während d...

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