Entscheidungsstichwort (Thema)

Schwerhörigkeit. Wirbelsäule. Stichtag. Behinderung

 

Leitsatz (redaktionell)

Für die Bewertung des GdB bei Hörstörungen ist grundsätzlich die Herabsetzung des Sprachgehörs maßgebend, dessen Umfang durch Prüfung ohne Hörhilfen zu bestimmen ist.

 

Normenkette

SGB IX § 69 Abs.1 Sätze 1-2

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 12. Juni 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision ist nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft bei der Klägerin bereits ab 16.11.2000 streitig.

Die Klägerin hat erstmalig mit Antrag vom 16. Juli 2004 die Feststellung des Grades der Behinderung für die bei ihr vorliegenden Behinderungen nach dem SGB IX beantragt.

Der Beklagte hat Befundberichte des Allgemeinarztes Dr. Z. vom 02.09.2004, von Dr. S. von der Radiologie-Praxis am Behandlungszentrum V. vom 30.09.2002 und der HNO-Ärztin Dr. F. vom 10.12.2004 eingeholt.

Die Klägerin wurde daraufhin seitens des Beklagten durch den Chirurgen W. untersucht. Der Chirurg W. sah bei der Klägerin einen Gesamt- Grad der Behinderung von 50 für gerechtfertigt an, wobei als Einzel-Behinderungen eine Osteoporose (Einzel-GdB 40) und eine Schwerhörigkeit beidseits (Einzel-GdB 20) festgestellt wurden.

Der Beklagte hat mit Bescheid vom 26.01.2005 bei der Klägerin einen Gesamt-Grad der Behinderung von 50 festgestellt für die Behinderungen:

Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, Bandscheibenschäden, Nervenwurzelreizerscheinungen, Osteoporose (Kalksalzminderung des Knochens) - Einzel-GdB 40 -

Schwerhörigkeit beidseits - Einzel-GdB 20 -

Hiergegen hat die Klägerin mit Schreiben vom 09.02.2005 Widerspruch eingelegt. Sie habe sich aufgrund ihrer Grunderkrankung "hochgradige Osteoporose mit nur halbem Knochendichtewert" am 09.01.2005 erneut eine Knochenfraktur (= 9. Bruch in Folge) zugezogen. Dem Schreiben liegt ein Kurzarztbrief des Klinikums der Universität B-Stadt, G. vom 19.01.2005 bei. Im Widerspruchsverfahren wurden des Weiteren beigezogen bzw. zusätzlich eingereicht das Attest des Chirurgen Dr. F. vom 28.02.2005, der Befundbericht des Allgemeinarztes Dr. K. vom 15.03.2005, der Arztbrief des Behandlungszentrums V. (Neurochirurg Dr. F.) vom 30.09.2002, der Arztbrief der Radiologin Dr. K. vom 17.11.2004 und der Arztbrief des Kreiskrankenhauses E. vom 18.02.2005.

Der Ärztliche Dienst des Beklagten (Dres. von C. und S.) war in Auswertung der vorliegenden ärztlichen Unterlagen der Auffassung, dass die bisherige Einstufung bei der Klägerin weiterhin zutreffend sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 02.06.2005 wurde der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen. Der bei der Klägerin vorliegende Grad der Behinderung sei mit 50 weiterhin zutreffend eingestuft und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "aG" würden nicht vorliegen.

Mit Schriftsatz vom 26.09.2006 hat die Klägerin um Überprüfung gebeten, ob die Schwerbehinderteneigenschaft bereits zum Stichtag 16.11.2000 vorgelegen habe. In der versorgungsärztlichen Stellungnahme von Dr. L. vom 02.10.2006 wird dies verneint, weil im Jahre 2002 lediglich das Auftreten von rechtsseitigen Lumboischialgien seit drei bis vier Wochen belegt sei, wofür ein Grad der Behinderung von 20 bis 30 angesetzt werden könne, und eine Hörminderung sei erst ab Dezember 2004 belegt, wobei die Audiogrammkurven auch vom Dezember 2004 einen Grad der Behinderung von 20 noch nicht ausfüllen würden.

Der Beklagte hat mit Bescheid vom 09.10.2006 die Feststellung eines Grades der Behinderung von 50 bereits ab 16.11.2000 abgelehnt.

Hiergegen richtet sich der Widerspruch der Klägerin vom 19.10.2006. Es sei Tatsache, dass die Schwerbehinderteneigenschaft gemäß den beiliegenden ärztlichen Attesten bereits vor dem Stichtag 16.11.2000 vorgelegen habe.

Dem Widerspruch der Klägerin liegen ein Arztbrief des Nervenarztes Dr. G. vom 28.09.1999, ein Kurzbrief des Behandlungszentrums V. vom 29.09.1999, eine ärztliche Erstbescheinigung für eine ambulante Rehabilitationsmaßnahme des Orthopäden Dr. K. vom 14.10.1999, ein Arztbrief des Radiologen Dr. L. vom 31.08.1999, eine ärztliche Bescheinigung der HNO-Ärztin Dr. F. vom 12.10.2006, ein Arztbrief der Radiologin Dr. K. vom 01.10.1999, ein Arztbrief der Chirurgischen Klinik und Poliklinik der Technischen Universität B-Stadt vom 13.02.2000 sowie ein Abrechnungsschein des Kreiskrankenhauses E. vom 10.02.2000 bei. Im Weiteren wurde noch ein Audiogramm der Dr. F. vom 25.04.1997 beigezogen. Hierzu wurde eine versorgungsärztliche Stellungnahme des Allgemeinarztes Dr. B. vom 17.11.2006 eingeholt. Entsprechend der Befundbeschreibung in den eingeholten Befundberichten sei der Grad der Behinderung für das Wirbelsäulenleiden mit 30 bis 40 bewertbar. Das Audiogramm aus der Zeit vor dem 16.11.2000 erreiche keinen Grad der Behinderung von wenigstens 20. Damit sei der Nachweis des Vorliegens eines Grades der Behinderung in Höhe von 50 nach vorliegender Aktenlage zum ...

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