Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird der Beklagte unter Abänderung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Regensburg vom 11. Juni 2003 sowie des Bescheides vom 21. Januar 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. Mai 2000 verurteilt, den GdB des Klägers ab Februar 2002 mit 50 festzustellen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren zu einem Drittel zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist zuletzt noch streitig, ob beim Kläger die Schwerbehinderteneigenschaft bereits ab November 1999, hilfsweise ab Juli 2000 bis einschließlich 09.07.2003 festzustellen ist.
Der 1946 geborene Kläger beantragte erstmals im November 1999 die Feststellung von Behinderungen und des Grades der Behinderung (GdB) nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG). Nach Beiziehung von Befundberichten von dem HNO-Arzt Dr. K., dem Allgemeinarzt Dr. B., der zahlreiche Fremdbefunde vorlegte (Entlassungsbericht des Klinikums N., Arztbriefe des Internisten/Kardiologen Dr. R., des Augenarztes Dr. K., des Lungenarztes Dr. G., des Nervenarztes Dr. R., des Radiologen Dr. M., des Hautarztes Dr. S., Bericht des Klinikums N. sowie Reha-Entlassungsbericht der Herz-Kreislauf-Klinik in Bad W.), erging nach versorgungsärztlicher Stellungnahme durch Dr. H. am 21.01. 2000 ein Bescheid des Beklagten, in dem als Behinderungen festgestellt wurden: 1. Seelische Störung 2. Herzrhythmusstörungen, Herzmuskelerkrankung 3. Schwerhörigkeit beidseits mit Ohrgeräuschen 4. Schilddrüsenüberfunktion 5. Funktionsbehinderung beider Kniegelenke, Funktionsstörung durch Fußfehlform beidseits. Für die Behinderungen Nr. 1) bis 3) wurde jeweils ein Einzel-GdB von 20, für die übrigen Behinderungen von 10 angenommen; der Gesamt-GdB wurde mit 30 eingeschätzt.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und beantragte die Feststellung eines GdB von über 50. Nach versorgungsärztlicher Stellungnahme von Dr. R. wurde der Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16.05.2000 zurückgewiesen.
Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Regensburg erhoben und einen höheren GdB als 30 beantragt. Zur Begründung hat er sich auf seine Widerspruchsbegründung bezogen und ergänzend vorgetragen, die Schilddrüsenoperation am 17.01.2000 im Klinikum N. habe keine Besserung seiner Herzrhythmusstörungen gebracht. Auch die Schrittmacherimplantation am 19.04. 2000 habe zu keiner nennenswerten Besserung der Herzschlagfolge geführt. Sein Lebenswertgefühl sei erheblich reduziert, er leide unter Angstgefühlen und Niedergeschlagenheit.
Nach Beiziehung zahlreicher ärztlicher Unterlagen (Befundberichte von Dr. R. mit Bericht von Dr. D. über die Herzschrittmacherimplantation, Dr. R., Dr. K., Dr. B. mit Bericht des Klinikums N. über die Schilddrüsenoperation und von Dr. R., Orthopädin, hat das Sozialgericht am 04.10.2001 von dem Nervenarzt Dr. G. ein Terminsgutachten eingeholt. Der gerichtliche Sachverständige hat darin nach Untersuchung des Klägers die Feststellungen des Beklagten bestätigt. Seines Erachtens habe zum Zeitpunkt der Untersuchung keine tief greifende Depression vorgelegen. Eine antidepressive Therapie im eigentlichen Sinne werde nicht durchgeführt. Der GdB von 20 sei diesbezüglich zutreffend.
In der mündlichen Verhandlung vom selben Tag hat der Kläger eine HNO-ärztliche Stellungnahme von Dr. S. vom 12.01.2001 für die Bau-BG vorgelegt und die Auffassung vertreten, dass der bei ihm vorliegende Hörschaden nach den "Anhaltspunkten" mit einem GdB von 40 einzuschätzen sei. Daraufhin ist die mündliche Verhandlung vertagt und die Akte der Bau-BG beigezogen worden mit einem Gutachten des HNO-Arztes Dr. H. vom 13.06.2000, der einen beidseitigen Hörverlust von 30 % sprach- audiometrisch, eine Gesamt-MdE für die Schwerhörigkeit von 15 % und eine Lärmschwerhörigkeit (ausgehend von Messdaten vom Dezember 1996) von unter 10 % annahm. Dementsprechend erkannte die Bau-BG eine Lärmschwerhörigkeit als Berufskrankheit an, lehnte jedoch eine Rentengewährung ab.
Das Sozialgericht hat anschließend von Prof. Dr. T. vom Klinikum N. ein HNO-ärztliches Gutachten eingeholt (vom 26.02.2002). Unter Berücksichtigung eines prozentualen Hörverlustes von 30 aufgrund eines neuen Tonaudiogramms und eines sprachaudiometrischen prozentualen Hörverlusts von 60 sowie des als sehr störend empfundenen Tinnitus sei insgesamt ein GdB von 30 ab Untersuchungstag anzunehmen; ein GdB von 20 gelte sowohl ab 12.11.1999 als auch ab 05.06.2000. Die Hörstörung werde mit GdB 30 einschließlich des beidseitigen Tinnitus (bis zu GdB 10) eingeschätzt. Möglicherweise werde der Kläger in seinem Sprachverständnis stark durch den Tinnitus beeinträchtigt.
Das Sozialgericht hat außerdem ein nervenärztliches Gutachten von Dr. R. vom 23.05.2002, das in einem Rentenklageverfahren (S 9 RJ 734/00) eingeholt worden war, zu den Akten genommen, ebenso eine ärztliche Bescheinigung von Dr. R. vom 28.03.2002. Dr. R. hat bei...