Entscheidungsstichwort (Thema)
Bemessung des Arbeitslosengeldes. Bemessungszeitraum und -entgelt. fehlende Entgeltabrechnungszeiträume von 39 Wochen bei Krankengeldbezug. Sonderfälle des Bemessungsentgelts
Orientierungssatz
Enthält der Bemessungszeitraum trotz Verlängerung gem § 130 Abs 2 SGB 3 aF durch Krankengeldbezug weniger als 39 Wochen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt findet kein weiteres Zurückschreiten in die Vergangenheit statt, sondern es greifen die Vorschriften des § 135 Nr 4 SGB 3 aF über die besonderen Entgelte bei sonstigen Versicherungspflichtverhältnissen (Bemessungsentgelt des Krankengeldes) bzw des § 133 Abs 1 SGB 3 aF über die Sonderfälle des Bemessungsentgelts (Bemessungsentgelt des Arbeitslosengeldvorbezugs).
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 20. Mai 2008 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe (Bemessungsentgelt) eines Anspruchs des 1955 geborenen Klägers auf Arbeitslosengeld (Alg) streitig. Dieser hatte am 20.10.2003 einen Anspruch über 180 Tage erworben, der im Zeitraum vom 10.06.1992 bis zum Ablauf der Wiederbewilligung vom 27.05.2004 von der Beklagten erfüllt worden ist.
Der Kläger stand seit dem 20.07.1988 mit Unterbrechungen in einem Leistungsverhältnis zu Beklagten. Zuvor war er vom 16.03.1983 bis zum 30.06.1988 als Redakteur der polnischen Abteilung bei einem Radiosender in M... (R... F... E.../R... L... I...) tätig. Davor studierte er ab 1981 politische Wissenschaften und Slawistik in P.... Das Arbeitsverhältnis endete erst zum 31.12.1994 durch eine betriebsbedingte Kündigung vom 03.05.1994, die erst im Oktober 2008 durch die Arbeitsgerichte bestätigt worden ist. Entgeltzahlungen sind zunächst nur bis Ende 1991 erfolgt.
Nach einer freiberuflichen Tätigkeit vom 18.06.1998 bis 01.09.1999 und einer Anstellung als wissenschaftliche Mitarbeiter vom 01.09.1999 bis 29.02.2000 bezog der Kläger bis 24.04.2000 Krankengeld von seiner Krankenkasse, bis 23.05.2000 Übergangsgeld vom Rentenversicherungsträger und bis 18.03.2001 wiederum Krankengeld. Anschließend bezog er Alg nach einem Bemessungsentgelt von 792,75 DM (Anspruchsdauer 240 Tage), unterbrochen durch eine weitere freiberufliche Tätigkeit zu Erstellung einer wissenschaftlichen Publikation. Die Zahlung wurde ab 11.12.2001 wieder aufgenommen, wiederum unterbrochen durch eine freiberufliche Tätigkeit im Sommer 2002. Die ab 30.08.2002 bewilligte Zahlung von Alhi kam nicht zum Tragen, da der Kläger gleichzeitig Krankengeld von der gesetzlichen Krankenversicherung bis zur Aussteuerung am 21.09.2003 bezogen.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 12.11.2003 zahlte die Beklagte Alg in Höhe von 159,32 Euro wöchentlich (Bemessungsentgelt: 410,- Euro) und mit Änderungsbescheid vom Januar 2004 ab dem 01.01.2004 in Höhe von 162,75 Euro wöchentlich (Bemessungsentgelt: 410,- Euro). Ab 12.02.2004 erfolgte eine Zahlungseinstellung wegen Auslandsaufenthalts in der Schweiz. Ab 27.05.2004 nahm die Beklagte die Zahlung aufgrund eines Fortzahlungsantrags vom 27.05.2004 erneut auf. Wegen der Höhe des Alg (im Bescheid vom 12.11.2003) erhob der Kläger Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 03.05.2004 zurückwies.
Mit seiner am 03.06.2004 zum Sozialgericht München (SG) erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren auf höhere Leistung (höheres Bemessungsentgelt) weiterverfolgt und dazu vorgetragen, sein Arbeitsverhältnis bestehe weiter fort, bis seine Kündigungsschutzklage endgültig als unbegründet abgewiesen sei. Die Höhe der bewilligten Leistung stehe in keinem Verhältnis zu seinem Arbeitsentgelt, das schon 1994 über 10.000,- DM betragen habe.
Mit Gerichtsbescheid vom 20.05.2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger habe ab 20.10.2003 einen neuen Anspruch auf Alg aufgrund eines Versicherungspflichtverhältnisses (§ 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III) infolge Krankengeldes (KG) vom 30.08.2002 bis 21.09.2003 erworben. Habe der Arbeitslose innerhalb der letzten drei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs Alg oder Alhi bezogen, sei Bemessungsentgelt mindestens das Entgelt, nach dem das Alg oder die Alhi zuletzt bemessen worden sei (§ 133 Abs. 1 SGB III). Zutreffend habe die Beklagte demnach der Höhe des ab dem 20.10.2003 bewilligten Alg ein Bemessungsentgelt von 410,- Euro zugrunde gelegt, nach welchem zuletzt Alg ab dem 04.08.2002 bewilligt worden ist. Das Entgelt, das der Berechnung des KG nach Auskunft der Krankenkasse vom 17.09.2003 zugrunde gelegen worden sei, sei zwar das ungekürzte Regelentgelt von 38,17 Euro kalendertäglich, ergebe aber ein wöchentliches Bemessungsentgelt von 267,19 Euro (38,17 Euro x 7 Kalendertage) und liege damit unter dem von der Beklagten zur Berechnung herangezogenen Bemessungsentgelt von 410,- Euro.
Hiergegen hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt und...