Leitsatz (amtlich)

Umsatzprovision gehört nur dann zu dem Arbeitsentgelt, von dem nach AFG § 141b Abs 1, § 141d Abs 1 das Konkursausfallgeld berechnet wird, wenn die Ware innerhalb der letzten drei Monate vor Konkurseröffnung geliefert, eingebaut und abgenommen worden ist. Es kommt nicht auf das Datum der Rechnungsstellung durch den Arbeitgeber an.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 24.03.1983; Aktenzeichen 10 RAr 15/81)

BSG (Urteil vom 18.02.1982; Aktenzeichen 7 RAr 91/81)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1656645

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