Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 30. Januar 2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Die 1949 im vormaligen Jugoslawien geborene Klägerin ist Angehörige des Staates Serbien/Montenegro mit dortigem Wohnsitz. Sie ist nach ihren Angaben ohne Berufsausbildung. In Deutschland war sie als ungelernte Arbeiterin/Hilfsarbeiterin beschäftigt und hat in der Zeit von 1970 bis 1976 insgesamt 71 Pflichtbeitragsmonate zurückgelegt (Versicherungsverlauf vom 06.03.2001). In ihrer Heimat sind Versicherungszeiten gemäß Formblatt JU-D 205 vom 04.10.2000 von 1983 bis 1986 festgestellt. Dort ist sie als invalid seit 31.08.2000 anerkannt und bezieht die entsprechende Pension.
Einen Formblattantrag JU-D 201 vom 28.07.2000 wies die Beklagte mit Bescheid vom 04.12.2000/Widerspruchsbescheid vom 23.01.2002 mit der Begründung zurück, die Klägerin könne trotz festgestellter gesundheitlicher Einschränkungen insbesondere der Wirbelsäule und des Herzkreislaufsystems auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig mit nur qualitativen Einschränkungen tätig sein. Dorthin könne sie als unqualifizierte Arbeiterin sozial zumutbar verwiesen werden. Grundlage der Entscheidung waren das Formblattgutachten des Dr.P. vom 31.08.2000, Befund- und Behandlungsberichte aus der Heimat sowie eine klinisch-stationäre Begutachtung der Klägerin in der Ärztlichen Gutachterstelle R. vom 26.11. bis 28.11.2001. Dort waren die Diagnosen depressive Entwicklung, wirbelsäulenabhängige Beschwerden bei Abnutzungserscheinungen sowie Bluthochdruck bei Übergewicht ohne Auswirkungen auf den Herzmuskel gestellt worden und daraus folgend ein positives Leistungsbild für eine Tätigkeit als Schneiderin sowie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von sechs Stunden und mehr für leichte, zeitweise im Stehen, Gehen und Sitzen ausgeübte Tätigkeiten ohne Akkord und Nachtschicht.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Landshut (SG) hat die Klägerin beantragt, ihr Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren. Das SG hat unter Berücksichtigung der medizinischen Dokumentation ein neurologisch/psychiatrisches Sachverständigengutachten des Dr.Dr.W. und ein Gutachten der Sozialmedizinerin Dr.T. eingeholt (28./29.01.2004).
Dr.Dr.W. hat diagnostiziert:
- Chronisch rezidivierende Migräne,
- Wirbelaufbrauchsyndrom der BWS ohne Nervenwurzelreizerscheinungen, wirbelsäulenabhängige Beschwerden der LWS ohne Nervenwurzelreizerscheinungen,
- Verdacht auf Carpaltunnelsyndrom beidseits,
- reaktiv-depressive Entwicklung mit Grübelneigung sowie Ein- und Durchschlafstörungen.
Er hat die Klägerin für in der Lage gesehen, noch vollschichtig leichte Arbeiten im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen auszuüben ohne schweres Heben und Tragen sowie ohne Zeitdruck, Akkord, Schicht- oder Nachtarbeit.
Dr.T. hat diagnostiziert:
- Bluthochdruck mit beginnender Rückwirkung auf das Herz und Augenhintergrundveränderungen,
- chronische Bronchitis bei Nikotinabusus ohne Lungenfunktionseinschränkung,
- wirbelsäulenabhängige Beschwerden bei Fehl- und Überlastung ohne Nervenwurzelreizerscheinung,
- Schmerzsyndrom der Gelenke mit Impingement rechter Schulter, Epicondylopathie rechter Ellenbogen, Varikosis, endgradige Bewegungseinschränkung der Hüftgelenke,
- reaktiv-depressive Entwicklung sowie klimakterische Beschwerden bei Zustand nach Unterleibstotaloperation 1997.
Die Klägerin könne trotz dieser Einschränkungen noch vollschichtig leichte Arbeiten ohne Haltungskonstanz, ohne Überkopfarbeit, in geschlossenen wohltemperierten Räumen und ohne besondere Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit ausüben.
Mit Urteil vom 30.01.2004 hat das SG die Klage abgewiesen und die gesundheitlichen Voraussetzungen der begehrten Rente verneint. Es hat sich hinsichtlich der gesundheitlichen Defizite und der Leistungsbeurteilung den Sachverständigen Dr.Dr.W. und Dr.T. angeschlossen und die Klägerin als vollschichtig einsatzfähig unter nur qualitativen Einschränkungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt angesehen. Dorthin könne die Klägerin sozial zumutbar verwiesen werden, weil sie dem Leitberuf der ungelernten Arbeiterin zuzuordnen sei.
Dagegen hat die Klägerin Berufung eingelegt und vorgetragen, nicht alle Diagnosen seien vollständig erfasst und ihr Zustand habe sich verschlechtert. Hierzu hat die Klägerin Entlassungsscheine stationärer Behandlungen vom 20.02. bis 04.03.2004, 31.03. bis 20.04.2004 sowie 31.05. bis 04.08.2004 vorgelegt.
Der Senat hat ein psychiatrisches Sachverständigengutachten des Dr.S. (18.12.2004) unter Berücksichtigung der neueren von der Klägerin vorgelegten medizinischen Dokumentation eingeholt. Dr.S. hat diagnostiziert:
Reaktive ängstlich gefärbte depressive Störung mit einer zusätzlich endogenen Komponente, gegenwärtig leichte Episode, Analgetika-, Benzodiazepin- und Nikotinabusus.
Er hat die Klägerin für fähig e...