Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 5. März 2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Streitig ist eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Die Klägerin ist 1952 im vormaligen Jugoslawien geboren und Angehörige des Staates Serbien und Montenegro mit dortigem Wohnsitz. Sie besuchte in ihrer Heimat die achtjährige Grundschule und anschließend eine Schule für das Gaststättengewerbe. Von 1976 bis 1986 arbeitete sie in Deutschland als ungelernte Fabrikarbeiterin und als Bedienung, wobei sie Pflichtbeitragszeiten, Berücksichtigungszeiten, Kindererziehungszeiten und Zeiten des Sozialleistungsbezuges zurücklegte. In ihrer Heimat sind gemäß Formblatt JU-D 205 vom 19.03.2002 Versicherungszeiten von 1971 bis 1976, vom 01.05.1984 bis 31.07.1985 sowie vom 01.12.1985 bis 31.03.2001 nachgewiesen. Dort ist sie seit 22.11.2001 als Invalide anerkannt. Die Lücke vom 01.08.1985 bis 30.11.1985 ist mit deutschen Pflichtbeitragszeiten belegt (Versicherungsverlaufsbescheid vom 02.12.2002).
Einen Formblattantrag JU-D 201 vom 01.11.2001 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 30.10.2002/Widerspruchsbescheid vom 24.06.2003 ab mit der Begründung, die Klägerin könne zwar wegen psychovegetativer Störungen depressiver Prägung, Schwindels mit kurzzeitiger Bewusstlosigkeit, wirbelsäulenabhängiger Beschwerden und Funktionseinschränkungen bei degenerativen Veränderungen (ohne aktuelle Zeichen von Wurzelreizung) sowie wegen eines unkomplizierten Mitralklappenvorfalles nur eingeschränkt auf dem Arbeitsmarkt tätig sein. Zumutbar und der Klägerin möglich seien jedoch leichte Tätigkeiten für mindestens sechs Stunden täglich unter lediglich qualitativen Einschränkungen. Entscheidungsgrundlage waren das Formulargutachten JU-D 207 vom 23.01.2002, Befund- und Behandlungsberichte aus der Heimat sowie ein nervenärztliches Gutachten des Dr. R. aufgrund klinisch-stationärer Untersuchung in der Ärztlichen Gutachterstelle R. vom 14.10.2002 bis 16.10.2002. Danach war die Klägerin trotz psychischer, orthopädischer und internistischer Einschränkungen zwar nicht mehr in der Lage, die zuletzt in der Heimat ausgeübte Tätigkeit als Betreiberin einer Spielhalle auszuüben, jedoch fähig sechs Stunden leichte Arbeiten ohne besondere Anforderungen an die geistig-psychische Belastbarkeit sowie an Gefährdungs- und Belastungsfaktoren zu erbringen.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Landshut hat die Klägerin beantragt, ihr eine Rente wegen Erwerbsminderung nach den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Das Sozialgericht hat ein sozialmedizinisches Sachverständigengutachten der Dr. T. nach Aktenlage (07.02.2004) eingeholt, nachdem die Klägerin vorgebracht hatte, aus gesundheitlichen Gründen nicht nach Deutschland reisen zu können, ein angekündigtes entsprechendes ärztliches Attest aber nicht vorgelegt hatte. Unter Einbezug der medizinischen Dokumentation des Verwaltungsverfahrens sowie weiterer von der Klägerin vorgelegter ärztlicher Befund- und Behandlungsberichte hat Dr. T. diagnostiziert: - Herzklappenveränderungen ohne Herzleistungsminderung, - Schwindel mit kurzzeitigen Bewusstseinsstörungen, - wirbelsäulenabhängige Beschwerden bei degenerativen Veränderungen und Bandscheibenschaden, - psychovegetatives Syndrom depressiver Prägung.
Die kardialen Beschwerden schlössen schwere und mittelschwere körperliche Arbeiten, aus ebenso Tätigkeiten auf Leitern, auf Gerüsten und an gefährdenden Maschinen. Die wirbelsäulenabhängigen Beschwerden hinderten Arbeiten in Haltungskonstanz und Überkopfarbeiten. Die psychischen Beeinträchtigungen schlössen Arbeiten mit besonderen Ansprüchen an die nervliche Belastbarkeit aus. Im Übrigen jedoch könne die Klägerin leichte Arbeiten im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen überwiegend in geschlossenen Räumen, zu ebener Erde vollschichtig, d.h. acht Stunden täglich ausüben. Weitere ärztliche Begutachtungen seien zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Klägerin nicht nötig.
Dem folgend hat das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 05.03.2004 abgewiesen, weil die Klägerin nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, auf welchen sie als ungelernte Arbeiterin zumutbar verwiesen werden könne, noch vollschichtig unter nur qualitativen Einschränkungen tätig sein könne.
Die dagegen eingelegte Berufung hat die Klägerin mit weiteren Befunden aus der Heimat begründet. Der Senat hat ein internistisches Sachverständigengutachten der Dr. L. nach Aktenlage (10.01.2005) sowie ein psychiatrisches des Dr. S. (23.03.2005) nach in der Heimat der Klägerin und in deren Muttersprache durchgeführter ambulanter Untersuchung vom 10.03.2005 eingeholt. Dr. L. hat diagnostiziert: - aufgelockerte - fibrosierende Veränderungen der Herzklappen, - Mitralklappenprolaps mit gering- bis mäßiggradiger Mi...