Leitsatz (amtlich)
Trotz Fehlens eines Dachabkommens sind Versicherungszeiten, die ein Versicherter auch in Österreich und in der Türkei zurückgelegt hat, zur Erfüllung der Wartezeit der deutschen Versicherungszeit kumulativ hinzuzurechnen (Anschluß an BSG 1977-07-14 4 RJ 53/76 = SozR 2200 § 1250 RVO Nr 11; teilweise abweichend LSG München 1978-12-06 L 14/Ar 161/76 = AMBl BY 1979, Nr 21, B 41).
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1657261 |
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