Entscheidungsstichwort (Thema)

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. betriebliche Voraussetzung. Privatisierung eines volkseigenen Betriebes vor dem Stichtag 30.6.1990. Aufspaltung des VEB Elektronik Gera in die Elektronicon GmbH und Brandenburgische Kondensatoren GmbH. wirksame Handelsregistereintragung nach unwirksamer Umwandlung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Umwandlungsverordnung (juris: VoEigUmwV) vom 1.3.1990, GBl DDR I 1990, Nr 14, 107, enthält keine Rechtsgrundlage für die Aufspaltung eines volkseigenen Betriebs (hier: VEB Elektronik Gera) in mehr als eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (hier: Elektronicon GmbH und Brandenburgische Kondensatoren GmbH).

2. Mit der Eintragung der Elektronicon GmbH Gera in das Handelsregister am 27.6.1990 ist in Bezug auf deren Beschäftigte die rückwirkende Heilung des ursprünglich unwirksamen Übergangs der Beschäftigungsverhältnisse eingetreten.

 

Orientierungssatz

Die durch § 12 Abs 1 SpTruG angeordnete Rückwirkung verstößt nicht gegen Art 14 GG.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 07.12.2017; Aktenzeichen B 5 RS 1/16 R)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 30. August 2013 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung der Beklagten, die Zeit vom 1. September 1973 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) anzuerkennen sowie die dabei erzielten Entgelte festzustellen.

Der im Dezember 1948 geborene Kläger hat von September 1969 bis August 1973 an der Technischen Hochschule I. Informationselektronik studiert und am 4. Oktober 1973 das Studium als Diplom-Ingenieur abgeschlossen. Danach war er bei dem VEB Elektronik A-Stadt ab August 1979 als Abteilungsleiter, ab 1. März 1980 als Hauptabteilungsleiter und ab 16. März 1981 wieder als Abteilungsleiter tätig. Aus einem Schreiben der E.- GmbH vom 1. August 1990 geht hervor, dass für den Kläger ab 1. August 1990 Kurzarbeit angeordnet worden ist.

Der VEB Elektronik A-Stadt wurde am 11. Februar 1977 aufgrund der Verfügung Nr. 44/76 des Ministers für Elektrotechnik und Elektronik vom 24. Dezember 1976 in das Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen. Ab dem 2. März 1978 gehörte er zum Kombinat VEB Elektronische Bauelemente T.. Am 30. April 1990 erklärte der Betriebsdirektor des VEB Elektronik A-Stadt, der Zeuge F., seine Zustimmung zur Ausgliederung des Betriebsteils P. aus dem VEB Elektronik A-Stadt zur Gründung einer eigenständigen GmbH. Am 12. Juni 1990 unterzeichneten er und der Vertreter der Treuhandanstalt eine Erklärung zur Umwandlung des VEB Elektronik A-Stadt in zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Errichtet wurden die E.-GmbH mit Sitz in A-Stadt und die B. GmbH mit Sitz in P.. Die E.-GmbH wurde am 27. Juni 1990 und die B.-GmbH am 3. Juli 1990 in die beim Staatlichen Vertragsgericht Amtsgericht A-Stadt bzw. Amtsgericht N. geführten Register eingetragen. Am 19. September 1990 wurde im Register der volkseigenen Wirtschaft in Bezug auf den VEB Elektronik A-Stadt eingetragen: "Von Amts wegen gelöscht gemäß § 7 Umwandlungsverordnung vom 1. März 1990, GBl. Teil 1 Nr. 14". Als Beendigung der Rechtsfähigkeit des Betriebes ist der 3. Juli 1990, als Rechtsnachfolger sind die E.-GmbH A-Stadt und die B.-GmbH eingetragen.

Mit Bescheid vom 4. Februar 2005 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG als Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG ab, weil dieses Gesetz für ihn nicht anwendbar sei. Die Voraussetzungen des § 1 AAÜG seien nicht erfüllt.

Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 22. April 2005 zurückgewiesen. Der Kläger habe am 1. August 1991 keine Versorgungsanwartschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 AAÜG gehabt. Ein Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage habe nicht bestanden. Am 30. Juni 1990 habe er eine Beschäftigung im früheren VEB Elektronik A-Stadt ausgeübt, der jedoch schon vor dem 1. Juli 1990 privatisiert worden sei. Es habe sich nicht mehr um einen volkseigenen Produktionsbetrieb im Sinne der Versorgungsordnung gehandelt. Insoweit komme es ausschließlich auf die amtliche Eintragung im Handelsregister ein. Mit der Eintragung am 27. Juni 1990 sei die E.-GmbH Rechtsnachfolger des umgewandelten Betriebs geworden.

Den Überprüfungsantrag vom 8. August 2011 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 9. November 2011 ab. Die Voraussetzungen für die Anwendung des AAÜG nach dessen § 1 Abs. 1 AAÜG seien weiterhin nicht erfüllt.

Mit Schreiben vom 11. März 2012 begehrte der Kläger erneut die Überprüfung der Anerkennung von Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG. Aus dem ihm vorliegenden Register der volkseigenen Wirtschaft des Bezirkes A-Stadt gehe hervor, dass für den VEB Elektronik A-Stadt die Beendigung de...

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