Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Unfallversicherungsschutz (§§ 555 iVm § 539 Abs 2 RVO) für eine Ehefrau beim Abholen ihres augenverletzten Ehemannes vom Augenarzt mit dem PKW. familiäre Gefälligkeitsleistung. Ausführungen zur nicht gewerbsmäßigen Haltung von Fahrzeugen (§ 658 Abs 2 RVO)

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Unfall der Ehefrau eines landwirtschaftlichen Unternehmers, die dabei verunglückte, als sie ihren Ehemann nach beendetem Arztbesuch infolge eines landwirtschaftlichen Arbeitsunfalles abholte, ist kein von der landwirtschaftlichen Unfallversicherung zu entschädigender Arbeitsunfall, da es sich bei der zum Unfall führenden Fahrt um eine aus der ehelichen Lebensgemeinschaft resultierende Gefälligkeitsleistung handelt. Die Ehefrau hat auch keinen Folgeunfall nach § 555 Abs 1 RVO erlitten, da die Bestimmungen des § 555 Abs 1 RVO nicht auf Personen anzuwenden sind, für die der Unfall selbst keinen Folgeunfall darstellt.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1665202

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