rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Nürnberg (Entscheidung vom 05.05.1999; Aktenzeichen S 13 AL 585/98)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 05. Mai 1999 wird zurückgewiesen.

II. Die Klage gegen die Bescheide der Beklagten vom 15.05.1998 und 10.08.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.04.2000 und den Bescheid vom 26.06.2000 wird abgewiesen.

III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten noch ein Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) vom 26.05.2000 bis 09.07.2000.

Der am 1964 geborene Kläger war vom 01.01.1993 bis 27.06.1997 bei der B. AG in L./Schweiz als Service-Ingenieur tätig. Das Arbeitsverhältnis wurde durch Auflösungsvertrag zum 27.06.1997 beendet, nachdem er seinen Arbeitgeber gebeten hatte, das Beschäftigungsverhältnis beenden zu dürfen, weil er am 01.07.1997 nach Argentinien ausreisen wolle.

Bereits am 23.06.1997 hatte sich der Kläger bei der Beklagten arbeitslos gemeldet und seinen Auslandsaufenthalt ab dem 01.07.1997 mitgeteilt. Nach der vorgelegten Abmeldebestätigung des Bürgermeisteramtes seiner letzten Wohnsitzgemeinde in der Bundesrepublik, B. , vom 05.06.1997 war der 01.07.1997 als Tag des Wegzuges angegeben.

Mit Bescheid vom 24.07.1997 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit vom 28.06.1997 bis 19.09.1997 fest, da der Kläger sein Arbeitsverhältnis durch Auflösungsvertrag ohne wichtigen Grund selbst gelöst habe und die Arbeitslosigkeit hätte vorhersehen müssen.

Dagegen hat der Kläger am 08.08.1997 Widerspruch eingelegt. Ihm sei zwar klar, dass er ein paar Tage vor der Auswanderung kein Alg beziehen könne. Er wende sich jedoch gegen die Minderung seiner Alg-Anspruchsdauer um 78 Tage.

Mit Bescheid vom 22.10.1997 lehnte die Beklagte den Alg-Anspruch des Klägers auch mangels Verfügbarkeit ab 01.07.1997 ab.

Mit Widerspruchsbescheid vom 19.12.1997 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.

Dagegen hat der Kläger am 14.04.1998 Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben (Az: S 13 AL 357/98), die mit Schreiben vom 17.04./18.05.1998 zurückgenommen wurde.

Im Schreiben vom 31.03.1998 hatte die Beklagte dem Kläger zuvor mitgeteilt, dass ein Alg-Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden könne, wenn nach seiner Entstehung 4 Jahre verstrichen seien. Der Anspruch des Klägers auf Alg, der am 28.06.1997 entstanden sei, verfalle ab dem 29.06.2001.

Mit Bescheid vom 15.05.1998 erklärte die Beklagte ihr Schreiben vom 31.03.1998 für gegenstandslos. Sie sei irrtümlich davon ausgegangen, dass ein Leistungsanspruch des Klägers am 28.06.1997 entstanden wäre. Da dies jedoch mangels Verfügbarkeit nicht der Fall gewesen sei, könne er einen Anspruch auf Alg zukünftig nur dann geltend machen, wenn er innerhalb von 3 Jahren vor der Arbeitslosmeldung ua für mindestens 12 Monate versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse nachweisen könne.

Dagegen hat der Kläger am 06.07.1998 erneut Klage zum SG Nürnberg erhoben (Az: S 13 AL 585/98). Er habe seine Klage am 17.04./18.05.1998 nur zurückgenommen, weil er aufgrund des Schreibens der Beklagten vom 31.03.1998 davon ausgegangen sei, dass ein Leistungsanspruch bestünde. Nachdem dies jedoch nun im Schreiben vom 15.05.1998 verneint worden wäre, müsse er seine Klage aufrecht erhalten.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 05.05.1999 abgewiesen. Die Klage sei wegen Fristversäumnisses und mangels Gründen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unzulässig.

Gegen das ihm am 17.07.1999 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit der am 26.07.1999 beim Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) eingelegten Berufung.

Er sei nicht an der Zahlung von Alg für den Zeitraum vom 28.06. bis 30.06.1997 interessiert, sondern vielmehr an seinem Anspruch auf Alg bis zum 29.06.2001.

Mit Schreiben vom 10.08.1999 wies die Beklagte nochmals auf ihr Schreiben vom 15.05.1998 hin und führte ergänzend aus, dass die Tätigkeit des Klägers in Argentinien für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach deutschem Recht nicht berücksichtigt werden könne.

Mit Widerspruchsbescheid vom 13.04.2000 hat die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen die Bescheide vom 15.05.1998 und 10.08.1999 zurückgewiesen. Der Anspruch auf Alg erlösche gemäß § 125 Abs 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) bzw ab dem 01.01.1998 gemäß § 147 Abs 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III), wenn nach seiner Entstehung 4 Jahre verstrichen seien. Wäre am 28.06.1997 ein Leistungsanspruch entstanden, so sei dieser am 29.06.2001 erloschen. Da die Beschäftigung des Klägers in Argentinien kein Versicherungspflichtverhältnis nach den deutschen Rechtsvorschriften darstelle, könne er nur bis einschließlich 28.06.2001 über seine zuletzt bei der B. AG in der Schweiz ausgeübte Beschäftigung und nach den Vorschriften des deutsch-schweizerischen Abkommens über die Arbeitslosenversicherung einen Anspruch auf Alg begründen, wenn am 28.06.1997 dem Grunde nach ein Anspruch auf Alg bestanden hätte. Die...

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