Tenor

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 9. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens die Anerkennung rentenrechtlicher Zeiten, zuletzt noch Zeiten einer Internierung von Januar bis September 1946.

Der 1922 geborene Kläger trat am 15. April 1939 in die Reichsfinanzverwaltung, Finanzamt O. Süd, ein. Er besuchte die Reichsfinanzschule W., die er als Finanzanwärter abschloss. Nach der Ausbildung zum Steuerinspektor war er bis 28. Dezember 1945 als Steuerinspektor beim Finanzamt O. Süd tätig. Es folgte die Entlassung auf Anweisung der damaligen Militärregierung und eine Internierungshaft bis Ende September 1946, anschließend unterlag er einem Berufsverbot. Im Juni 1948 begann er wieder als Steuerinspektor.

Der Kläger erhält mit Rentenbescheid vom 6. Juli 1989 seit 1. Juli 1987 Altersruhegeld. Der monatliche Zahlbetrag betrug zunächst 1.401,57 DM. Am 7. Oktober 2003 beantragte er unter Bezugnahme auf ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 8. Februar 1996 (Az.: 13 RJ 19/95), ergangen zur Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug, eine Überprüfung seiner Rentenberechnung. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 7. Januar 2004 ab. Bei der Rentenberechnung seien alle nachgewiesenen bzw. glaubhaft gemachten Beitrags-, Ersatz- und Anrechnungszeiten berücksichtigt worden.

Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger die Nichtberücksichtigung verschiedener Zeiten von 15. April 1939 bis 21. Juni 1948 geltend, die von der Beklagten zu berücksichtigen seien, u.a. die Zeit der Internierungshaft von Januar bis Ende September 1946 sowie die Zeit vom 28. Dezember 1945 bis 21. Juni 1948. Die Militärregierung habe ihn am 28. Dezember 1945 entlassen und gleichzeitig ein Berufsverbot ausgesprochen. Erst am 21. Juni 1948 habe er wieder als Steuerinspektor tätig sein können. Als Beamtenanwärter seien keine Arbeitslosenversicherungsbeiträge bezahlt worden, so dass er auch kein Arbeitslosengeld erhalten habe. Im Hinblick auf die Entscheidung des BSG sei die Zeit vom 28. Dezember 1945 bis 21. Juni 1948 anzurechnen. Zur Glaubhaftmachung der Zeit der Internierung legte der Kläger eine Eidesstattliche Versicherung des Dr. T. K. vom 16. November 2005 vor.

Die Regierung von Oberbayern lehnte mit Bescheid vom 12. Januar 2006 eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Personen, die aus politischen Gründen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Gewahrsam genommen wurden - Häftlingshilfegesetz (HHG), ab.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21. März 2006 zurück. Hinsichtlich der Zeit der Internierung verwies sie auf § 250 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI). Derzeit liege eine notwendige Bescheinigung nach § 1 HHG des zuständigen Vertriebenen- oder Flüchtlingsamtes nicht vor. Zeiten der Arbeitslosigkeit könnten - auch ohne Leistungsbezug - gemäß § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI als Anrechnungszeiten anerkannt werden. Da dessen Voraussetzung nicht erfüllt sei, könnte für den begehrten Zeitraum bis 21. Juni 1948 keine Anrechnungszeiten anerkannt werden.

Mit der Klage zum Sozialgericht München beantragte der Kläger eine Aufhebung des Bescheides vom 7. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. März 2006 und begehrte eine Verurteilung der Beklagten zur Neuverbescheidung hinsichtlich anzuerkennender Zeiten von April 1939 bis Mai 1948. Für die Zeit der Internierung verwies er auf die Eidesstattliche Versicherung des Dr. K.; diese Zeit sei dadurch glaubhaft gemacht. Die Bescheinigung nach dem HHG unterliege anderen Voraussetzungen als sie in der besatzungsrechtlichen Internierung vorgelegen hätten.

Das Sozialgericht wies die Klage mit Urteil vom 9. Oktober 2007 ab. Es führte u.a. aus, dass die Zeiten des Gewahrsams und einer anschließenden Krankheit oder unverschuldeten Arbeitslosigkeit nach § 28 Abs. 1 Nr. 5 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) Ersatzzeiten bei Personen seien, die zum Personenkreis des § 1 HHG gehören oder nur deshalb nicht gehören, weil sie vor dem 3. Oktober 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet genommen haben. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 1 HHG werde regelmäßig durch eine Feststellung der zuständigen Behörde nachgewiesen (§ 10 Abs. 4 HHG). Unbeschadet dessen seien die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Nr. 5 AVG und des § 1 HHG hier nicht erfüllt, weil der Kläger nach seinen Angaben und nach der eidesstattlichen Erklärung des Zeugen K. nach dem 8. Mai 1945 nicht in der sowjetischen, sondern in der britischen Besatzungszone interniert gewesen sei. Der vom Kläger erlittene Gewahrsam in der britischen Besatzungszone werde vom HHG nicht erfasst und stelle somit keine Ersatzzeit dar. Verfassungsrechtliche Bedenken bestünden nicht.

Im Berufungsverfahren hat der Kläger verfassungsrechtliche Bedenken gegen die gesetzlich...

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