nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Cottbus (Entscheidung vom 19.10.2001; Aktenzeichen S 3 RA 151/01) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 19. Oktober 2001 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Neufeststellung seiner Regelaltersrente unter Anrechnung der Zeit vom 08. Juni 1945 bis 07. Dezember 1945 als rentenrechtliche Zeit.
Der im ... 1931 geborene Kläger beantragte im Januar 1996 Regelaltersrente. Er gab hierbei an, von Juni 1945 bis Dezember 1945 bei der sowjetischen Besatzungsmacht auf dem ehemaligen Rittergut in P. zwangsweise gearbeitet zu haben, weil ansonsten eine Internierung erfolgt wäre. Beigefügt waren die Zeugenerklärungen des H. W. vom 19. Dezember 1995 und der H. N. vom 23. Oktober 1995.
Mit Bescheid vom 22. Juli 1996 bewilligte die Beklagte Regelaltersrente ab 01. Juni 1996 unter Zugrundelegung von 58,1778 persönlichen Entgeltpunkten (Ost). Sie berücksichtigte hierbei die Zeit vom 01. Juni 1945 bis 31. Dezember 1945 nicht, da Beiträge weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht seien. Den dagegen eingelegten Widerspruch nahm der Kläger wieder zurück.
Im Mai 2000 stellte der Kläger einen Antrag auf Neufeststellung seiner Regelaltersrente, mit dem er die Anrechnung einer Zeit der Arbeitsunfähigkeit vom 05. November 1965 bis 03. März 1966 und unter Hinweis auf die bereits eingereichten Zeugenerklärungen der Zeit vom 01. Juni 1945 bis 31. Dezember 1945 begehrte.
Mit Schreiben vom 06. September 2000 lehnte dies die Beklagte ab.
Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch verwies der Kläger darauf, dass die Personen, die die Arbeit verweigert hätten, interniert worden seien. Ihnen sei diese Zeit ebenso angerechnet worden wie Spätaussiedlern aus der Sowjetunion.
Mit Bescheid vom 25. Oktober 2000 lehnte die Beklagte die Rücknahme des Bescheides vom 22. Juli 1996 nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) ab, da keine neuen Beweismittel vorgelegt worden seien.
Auf den dagegen erneut eingelegten Widerspruch, mit dem der Kläger darauf hinwies, dass er zwar keine Lohnvergütung, aber Lebensmittel zum Lebensunterhalt für seine Zwangsarbeit erhalten habe, stellte die Beklagte mit Bescheid vom 12. Januar 2001 die Regelaltersrente ab 01. Juni 1996 mit 58,5433 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) unter Anrechnung der Zeit vom 05. November 1965 bis 04. März 1966 als Anrechnungszeit neu fest.
Im Übrigen wies sie den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 01. März 2001 zurück: Nach dem Befehl der Sowjetischen Militäradministration (SMA) seien zwar die Kommandanturen und Einheiten der Roten Armee, die als Arbeitskräfte deutsche Zivilpersonen beschäftigt hätten, verpflichtet gewesen, diese gemäß den bestehenden Sätzen zu bezahlen. Dieser Befehl sei den Landräten und Oberbürgermeistern im November 1945 mit der Auflage bekannt gegeben worden, sich insbesondere für die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge einzusetzen, die nach den getroffenen Feststellungen entweder von den Dienststellen der Roten Armee oder von den örtlichen Gemeinden zu zahlen gewesen seien. Somit müsse davon ausgegangen werden, dass für diesen Personenkreis vom 01. September 1945 an Versicherungs- und Beitragspflicht bestanden habe, wenn regelmäßig Lohn oder Gehalt seitens der Dienststellen der Roten Armee gezahlt worden sei. Da der Kläger jedoch keine Lohnvergütung, sondern ausschließlich Naturalien (Lebensmittel) als Bezahlung erhalten habe, komme die Anerkennung einer Beitragszeit im Sinne von § 248 Abs. 3 SGB VI nicht in Betracht.
Dagegen hat der Kläger am 29. März 2001 beim Sozialgericht Cottbus Klage erhoben und vorgetragen:
Weshalb die sowjetischen Behörden keine Beiträge entrichtet hätten, lasse sich nicht mehr feststellen. Es seien die Siegermächte gewesen. Ihm sei bekannt, dass die Deutschen, die im Jahre 1948 aus Ostpreußen ausgesiedelt worden seien und bei den sowjetischen Behörden hätten arbeiten müssen, diese Zeit für die Rentenberechnung ebenso anerkannt bekommen hätten, wie die Spätaussiedler aus der ehemaligen Sowjetunion. Aus Gründen der Gleichbehandlung müsse dies auch bei seiner Rente geschehen. Im Juni 1945 habe er zusammen mit anderen Personen Kartoffeln anhäufeln müssen, wobei er von zwei Posten bewacht worden sei. Erst ab wohl September oder Oktober 1945 habe er Lebensmittel bekommen; davor habe es nichts gegeben. Er hat die weiteren schriftlichen Zeugenerklärungen der H. N. vom 12. Juli 2001 und des H. W. vom 01. August 2001 vorgelegt.
Mit Urteil vom 19. Oktober 2001 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Eine Beitragszeit liege nicht vor. Da der Kläger lediglich Lebensmittel erhalten habe, seien Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht gezahlt worden. Es komme auch nicht die Anrechnung einer Ersatzzeit nach § 250 Abs. 1 SGB VI in Betracht, denn der Kläger sei weder interniert noch verschleppt gewesen (...