Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilfe. Leistungserbringungsrecht. Klage eines Sozialhilfeträgers gegen einen Einrichtungsträger wegen Nichtzahlung von in einer Vergütungsvereinbarung festgelegten Entgelten an die Beschäftigten. Schadensersatz- bzw Rückzahlungsansprüche. vertragliche Regelung. Erstattungsanspruch nach § 50 Abs 2 S 1 SGB 10. öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch. Schadensersatzanspruch nach § 61 S 2 SGB 10 iVm § 280 BGB. Rückzahlungsanspruch nach § 61 S 2 SGB 10 iVm § 313 BGB
Leitsatz (amtlich)
Zum Schadensersatz- bzw Rückzahlungsanspruch eines Sozialhilfeträgers aus Vereinbarungen iS des § 75 Abs 3 S 1, § 76 SGB XII.
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 18.02.2014 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen Pflichtverletzung, hilfsweise Rückzahlungen wegen Störung der Geschäftsgrundlage auf der Grundlage zwischen den Beteiligten geschlossener Vergütungs- und Leistungsvereinbarungen.
Die Beklagte, die vormals unter der Bezeichnung "xy" firmierte, betreibt Wohnheime für Behinderte und eine heilpädagogische Förderstätte in B-Stadt. Zwischen ihr und dem Kläger als überörtlichem Sozialhilfeträger fanden ab 11.11.2008 Verhandlungen über den Abschluss von Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen nach § 75 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) für die Aufnahme und Betreuung von Leistungsberechtigten nach dem SGB XII in den genannten Einrichtungen statt.
Nachdem der Kläger der Beklagten ein Angebot (vom 23.12.2008) zum Abschluss von Vergütungsvereinbarungen unterbreitet hatte, teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 20.01.2009 ihre Position für die weiteren Verhandlungen mit. Es wurden seitens der Beklagten höhere Kosten, insbesondere höhere Personalkosten, geltend gemacht, die Berücksichtigung in den Vereinbarungen finden müssten. Daraufhin unterbreitete der Kläger der Beklagten ein verbessertes Angebot.
Am 05.03.2009 wurden nach Aktenlage vier Leistungsvereinbarungen für den Zeitraum 01.03.2009 bis 28.02.2010 geschlossen: Leistungsvereinbarung für den Leistungstyp "Wohnen für Erwachsene mit geistiger Behinderung ohne Tagesbetreuung (W-E-G)", Leistungsvereinbarung für den Leistungstyp "Wohnen für Erwachsene mit geistiger Behinderung mit Tagesbetreuung (WT-E-G)", Leistungsvereinbarung für den Leistungstyp "Wohnen für Kinder und Jugendliche mit geistiger Behinderung mit Tagesbetreuung in den Ferien und ohne Tagesbetreuung in der Schulzeit (WT/W-KJ-G)" und Leistungsvereinbarung für den Leistungstyp "Teilstationäre Angebote zur Tagesbetreuung für körperlich, geistig und seelisch behinderte Erwachsene in Förderstätten, Förder- und Betreuungsgruppen (T-E-FS/BG)".
Parallel hierzu wurden zwischen den Beteiligten zwei Vergütungsvereinbarungen für die Zeiträume 01.03.2009 bis 30.06.2009 und 01.07.2009 bis 31.12.2009 für den Leistungstyp W-E-G, eine Vergütungsvereinbarung für den Zeitraum 01.03.2009 bis 30.06.2009 für den Leistungstyp WT-E-G, eine Vergütungsvereinbarung für den Zeitraum 01.03.2009 bis 30.06.2009 für den Leistungstyp W-KJ-G und zwei Vergütungsvereinbarungen für die Zeiträume 01.03.2009 bis 30.06.2009 und 01.07.2009 bis 31.12.2009 für den Leistungstyp T-E-FS/BG geschlossen.
Zudem unterzeichneten die Beteiligten eine Zusatzvereinbarung zur Prüfung der Personalkosten mit folgendem Wortlaut: "1. Der Bezirk wird die Personalkosten des Fach- und Gruppendienstes durch Vorlage der Lohnjournale prüfen.
2. In Einzelfällen werden Arbeits-/Beschäftigungsverträge mit Einverständnis des betroffenen Beschäftigten zum Abgleich eingesehen.
3. Diese Vereinbarung gilt 3 Monate nach Ende des Stufenplanes und Abschluss endgültiger Vereinbarungen."
Am 30.12.2011 hat der Kläger zunächst Klage zum Sozialgericht Nürnberg erhoben. Dieses hat sich mit Beschluss vom 22.03.2012 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Bayreuth (SG) verwiesen.
Der Kläger hat beim SG beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 474.910,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Dieser Betrag setzt sich aus 2 Teilbeträgen von 406.342,96 € und 68.567,38 € zusammen. Der Kläger hat zum einen geltend gemacht, im Zeitraum März 2009 bis März 2011 an die Beklagte 406.342,96 € zu viel an Vergütung gezahlt zu haben, weil die Beklagte seinem Personal eine geringere Lohnsumme gezahlt habe, als sie den getroffenen Vergütungsvereinbarungen zugrunde gelegt worden sei. Die Vergütungssätze der Vergütungsvereinbarung seien zwischen den Beteiligten nur deshalb in dieser Höhe vereinbart worden, damit die Beklagte ihren Beschäftigten höhere Löhne bzw. Tariflöhne zahlen könne, um qualifizierte Betreuungs- und Pflegekräfte zu gewinnen. Des Weiteren habe er an die Beklagte 68.567,38 € zu viel gezahlt, weil diese im Zeitraum Januar 2010 bis März 2011 weniger Pers...