nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Augsburg (Entscheidung vom 14.08.2001; Aktenzeichen S 1 AL 589/00) |
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 14.08.2001 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Herabstufung des maßgeblichen Bemessungsentgelts für die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab 22.09.2000 streitig.
Der am 1950 geborene Kläger, gelernter Bankkaufmann, war seit 1970 durchgehend als Organisator bei verschiedenen Banken tätig, zuletzt von 1989 bis 31.03.1997 als Organisationsleiter bei der Kreissparkasse H ... Das letzte Arbeitsverhältnis endete durch Arbeitgeberkündigung aus betrieblichen Gründen.
Am 24.03.1997 meldete er sich bei der Beklagten arbeitslos, woraufhin diese ihm mit Bescheid vom 07.05.1979 Arbeitslosengeld (Alg) ab 01.04.1997 nach einem Bemessungsentgelt von DM 1.980,-- wöchentlich bewilligte. Nach einer selbständigen Tätigkeit vom 26.01.1999 bis 25.07.1999 als Bauspar- und Versicherungsvertreter, für die der Kläger Überbrückungsgeld bezog, meldete er sich am 26.07.1999 erneut arbeitslos. Am 30.08.1999 wurde Alg wieder bewilligt, ab 27.07.1999 Alhi, jeweils nach einem Bemessungsentgelt von DM 1.980,--.
Wegen Zweifel des Vermittlers an der psychischen und körperlichen Leistungsfähigkeit des Klägers wurde zur Abklärung eine arbeitsamtsärztliche Begutachtung veranlasst. Dr.B. kam in seinem Gutachten vom 25.05.2000 zu dem Ergebnis, dass die psychische Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit im Untersuchungszeitpunkt nicht nachweisbar vermindert sei. Auch körperlich seien keine wesentlichen Defizite feststellbar.
Anlässlich der Eröffnung des Gutachtens vom 27.06.2000 wurde dem Kläger die Teilnahme an einem Lehrgang "Vollzeitseminar für erfahrene Kaufleute" angeboten. Dieses Angebot lehnte der Kläger ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass die vom Gutachter festgestellte volle Leistungsfähigkeit derzeit nicht gegeben sei. Dabei verwies er auf eine nervenärztliche Bescheinigung von Dr.G. vom 13.07.2000, in der ausgeführt wurde, der Kläger befinde sich in dortiger nervenärztlicher Behandlung. Es handele sich um reaktiv-depressive Zustände, die immer wieder zu allgemeinen psychophysischen Erschöpfungszuständen mit Schwindel und Angstzuständen führten. Eine volle Belastbarkeit sei aktuell nicht gegeben. Daraufhin ließ die Beklagte den Kläger erneut begutachten. In ihrem Gutachten vom 12.09.2000 kam Frau Dr. B. zu der Beurteilung, dass leichte und mittelschwere Arbeiten vollschichtig verrichtet werden könnten, bei guter Umweltkonstellation auch Stresstoleranz durchaus gegeben sei. Im Rahmen dieses Leistungsbildes sei die bisherige Tätigkeit weiterhin möglich. Die Teilnahme an der Qualifizierungsmaßnahme wäre aufgrund derzeit bestehender Umfeldkonstellationen eine zu große nervlich-psychische Belastung gewesen.
Anläßlich einer persönlichen Vorsprache wurde dem Kläger am 22.09.2000 das ärztliche Gutachten eröffnet und ihm erläutert, er könne das bisherige Arbeitsentgelt aus gesundheitlichen Gründen derzeit nicht mehr erzielen, weshalb eine fiktive Einstufung als kaufmännischer Angestellter in der Bayerischen Metallindustrie - DM 3.789,24 monatlich bei 38,5 Stunden wöchentlich - zu erfolgen habe.
Nach Ablauf des Bewilligungsabschnitts am 27.07.2000 hatte der Kläger vom 28.07. bis 21.09.2000 Alhi nach einem Bemessungsentgelt von DM 1.930,-- wöchentlich bezogen. Mit Bescheid vom 28.09.2000 wurde der Alhi-Bewilligung ab 22.09.2000 ein Bemessungsentgelt von DM 870,-- wöchentlich zugrunde gelegt.
Mit seinem Widerspruch vom 03.10.2000 machte der Kläger geltend, eine Einstufung nach einem Tarifvertrag der Metallindustrie sei nicht akzeptabel, nachdem er 27 Jahre im Bank- und Sparkassengewerbe gearbeitet habe. Ferner sei die aktuelle nervliche Belastung durch die beiden Strafverfahren der Beklagten ausgelöst worden. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 10.11.2000 zurückgewiesen. Der Kläger sei derzeit und mittelfristig nur für einfache Tätigkeiten ohne Stressbelastung und ohne nervlich-psychische Anforderungen voll leistungsfähig, weshalb die Herabstufung zutreffend sei.
Zur Begründung seiner dagegen zum Sozialgericht (SG) Augsburg erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen, die Gründe, auf die das Arbeitsamt seine Entscheidung stütze, seien nicht haltbar, da er im Grunde wegen Problemen mit seiner Ex-Ehefrau (mehrere Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse) in einer schwierigen Situation sei. Hingewiesen hat er erneut auf die beiden Strafprozesse, die die Beklagte in Gang gesetzt habe. Er sei weiterhin in der Lage, im Rahmen seiner früheren Tätigkeit eine Führungsposition zu bekleiden. Im Übrigen hat er auf ein Attest von Dr.G. vom 16.10.2000 verwiesen, wonach es sich bei ihm um sich bessernde reaktiv-depressive Zustände handele und die allgemeine psychophysische Belastbarke...