nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Nürnberg (Entscheidung vom 05.07.2000; Aktenzeichen S 13 AL 8/00) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 05.07.2000 aufgehoben. Der Bescheid vom 08.10.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.12.1999 wird abgeändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger Arbeitslosenhilfe ab 01.09.1999 bis 23.07.2000 unter Zugrundelegung eines wöchentlichen Bemessungsentgelts von 330,00 DM zu gewähren.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte der außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Höhe der Arbeitslosenhilfe (Alhi) für den Zeitraum vom 01.09.1999 bis 23.07.2000.
Der 1940 geborene Kläger - Spätaussiedler - kam im November 1993 in die Bundesrepublik Deutschland. 1994 war er bei verschiedenen Firmen als Maurerhelfer beschäftigt. Nach Alhi-Bezug bis 09.01.1996 und anschließender Erkrankung bis 05.07.1997 meldete er sich am 03.07.1997 erneut arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld (Alg). Die Beklagte zahlte Alg bis 05.05.1998 nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von gerundet 600 DM (16,34 DM / Stunde bei 37 Wochenstunden). Ab 06.05.1998 bezog der Kläger erneut Alhi.
Mit Bescheid vom 18.12.1998 hob die Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung von Alhi (Bescheid vom 29.05.1998) gemäß § 45 Abs.2 Satz 3 Nr.3 Sozialgesetzbuch Verwaltungsverfahren (SGB X) i.V.m. § 330 Abs.2 Sozialgesetzbuch Arbeitsförderung (SGB III) mit Wirkung ab 24.12.1998 auf. Der Rentenversicherungsträger habe bereits mit Bescheid vom 18.07.1996 festgestellt, dass der Kläger erwerbsunfähig sei. Da er keine versicherungspflichtigen Tätigkeiten mehr ausüben könne, stehe er der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung. Im anschließenden Widerspruchsverfahren machte der Kläger geltend, zwar könne er als Maurer nicht mehr arbeiten, jedoch noch leichte Arbeiten verrichten. Der Grad seiner Leistungsfähigkeit müsse durch ein ärztliches Gutachten bestimmt werden. Mit Bescheid vom 03.03.1999 half die Beklagte dem Widerspruch ab.
Am 06.05.1999 beantragte der Kläger Fortzahlung der Alhi. Die Beklagte veranlasste eine Begutachtung nach Aktenlage durch die Arbeitsamtärztin Dr.B. vom 08.06.1999. Darin gelangte die Sachverständige zur Auffassung, dass der Kläger - wie bereits im Vorgutachten vom 06.10.1997 von dieser eingeschätzt - weiterhin nur leichte Tätigkeiten von zwei bis drei Stunden täglich verrichten könne. Dieses Gutachten wurde dem Kläger am 30.08.1999 durch den Arbeitsvermittler R. eröffnet und mit ihm besprochen. Mit Bescheid vom 08.10.1999 zahlte die Beklagte ab 01.09.1999 Alhi nunmehr nur noch nach einem gerundeten Bemessungsentgelt von 250 DM wöchentlich (604,58: 37 x 15 Stunden / Woche).
Den Widerspruch des Klägers, mit dem dieser durch Vorlage eines Attestes des Internisten Dr.R.A. (F.) vom 04.11.1999 geltend machte, sein Leistungsvermögen sei nicht eingeschränkt, wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 14.12.1999 zurück. Das Bemessungsentgelt habe gemäß § 133 Abs.3 Satz 1 SGB III herabgesetzt werden müssen, weil beim Kläger Leistungsfähigkeit nur noch für 15 Stunden pro Woche bestehe.
Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben und beantragt, den Bescheid vom 08.10.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.12.1999 aufzuheben. Das SG hat Befundberichte des Internisten Dr.A. vom 03.04.2000 und der prakt. Ärztin E.Z. (F.) vom 10.04.2000 eingeholt und mit Urteil vom 05.07.1999 die Klage abgewiesen. Der Kläger sei nach den Feststellungen der LVA Oberfranken / Mittelfranken seit 07.01.1996 erwerbsunfähig - mithin auch seit dem Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung vom 03.07.1997 - und könne nurmehr eine leichte zweistündige bis unterhalbschichtige Tätigkeit ausüben. Seither sei eine Besserung im Gesundheitszustand nicht eingetreten. Die Herabbemessung der Alhi im Bescheid vom 08.10.1999 / Widerspruchsbescheid vom 14.12.1999 sei daher nicht zu beanstanden.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 11.08.2000 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und ausgeführt: Seit einem Jahr sei sein Gesundheitszustand stabil. Dies belegten das Attest der prakt. Ärztin E.Z. vom 14.07.2000 und die von ihm seit 24.07.2000 ausgeübte vollschichtige Beschäftigung eines Fleischereihilfsarbeiters (170 Stunden / Monat). Zur Bekräftigung legte er Atteste des Dr.A. vom 12.02.1998 / 29.01.1999 / 04.11.1999 vor.
Der Senat zog Befundberichte der prakt. Ärztin E.Z. vom 01.07.2002 und des Dr.A. vom 19.09.2002 bei und holte ein Gutachten des Internisten Dr.H.G. (Nürnberg) vom 21.03.2003 ein. Dr.G. gelangte nach Untersuchung des Klägers zur Auffassung, dass dieser seit 01.07.1997 nur noch leichte körperliche Arbeiten (z.B. die Tätigkeit eines Pförtners) bis zu vier Stunden täglich verrichten könne. Es habe sich inzwischen im Gesundheitszustand nur eine ganz geringe Besserung ergeben.
Der Kläger widersprach dieser Leistungseinschätzung. Er sei seit 24.07.2000 wi...