Leitsatz (amtlich)
Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Rente wegen Erwerbsminderung
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 25. November 2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Der am 29. August 1966 geborene Kläger hat nach seinen eigenen Angaben von November 1983 bis Ende 1985 eine Berufsausbildung zum Koch absolviert, jedoch nicht erfolgreich abgeschlossen. Er war dann - unterbrochen von Zeiten der Arbeitslosigkeit und Arbeitsunfähigkeit - bis November 1994 als Hilfsarbeiter und Fahrer versicherungspflichtig beschäftigt. Von 1994 bis 2000 war er als selbstständiger Transportunternehmer tätig und entrichtete zeitweise freiwillige Beiträge. Im Anschluss an eine versicherungspflichtige Tätigkeit als Paketfahrer war er nur noch geringfügig versicherungsfrei tätig mit Bezug von Sozialleistungen; seit Januar 2005 erhält er Arbeitslosengeld II.
Der erste Rentenantrag des Klägers, begründet mit Bandscheibenleiden, Herzrhythmusstörungen und allergischen Beschwerden, datiert vom 26. November 2001. Der von der Beklagten beauftragte Dr. R. stellte fest, der Kläger könne noch 6 Stunden und mehr täglich leichte Arbeiten verrichten. Der Antrag wurde daraufhin mit Bescheid vom 14. Januar 2002 abgelehnt. Ein hiergegen erhobener Widerspruch wurde vom Kläger zurückgenommen.
Mit Antrag vom 11. April 2003 begehrte der Kläger erneut Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte holte ein orthopädisches Gutachten von Dr. D. vom 14. Juli 2003 ein. Dieser diagnostizierte ein chronisches pseudoradikuläres Cervikal- und Lumbalsyndrom bei nur altersentsprechenden degenerativen Wirbelsäulenveränderungen, einen alten verkalkten Bandscheibenprolaps L 4/L 5 links betont, einen Bandscheibenprolaps mediolateral rechts betont L 5/S 1, ein chronisches Impingementsyndrom beider Schultergelenke, eine Supraspinatussehnenverkalkung linksseitig, ein femoropatelläres Schmerzsyndrom beider Kniegelenke bei Chondropathia patellae ohne Reizzustände sowie ein beginnendes Ulcus ulnaris-Syndrom rechtsseitig. Der Kläger könne noch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte Arbeiten vollschichtig verrichten. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 4. August 2003 ab, da der Kläger nicht erwerbsgemindert sei. Ein hiergegen erhobener Widerspruch wurde mit bestandskräftig gewordenem Widerspruchsbescheid vom 8. Dezember 2003 zurückgewiesen.
Auf den weiteren Rentenantrag des Klägers vom 17. Oktober 2005 hin holte die Beklagte ein allgemeinmedizinisches Gutachten von Dr. L. vom 6. Dezember 2005 ein, der die von Dr. D. gestellten Diagnosen im Wesentlichen bestätigte und dem Kläger ebenfalls noch ein Leistungsvermögen von 6 Stunden und mehr auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bescheinigte.
Der gegen den daraufhin ergangenen Ablehnungsbescheid vom 19. Dezember 2005 eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2006 zurückgewiesen.
Hiergegen erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Augsburg (SG) unter dem Az. S 3 R 456/06) mit der Begründung, seine Leistungsfähigkeit sei aufgrund einer Fibromyalgie und einer Reihe von Folgeerkrankungen (Konzentrations-, Schlafstörungen, Migräne, Tinnitus, Magen-Darm-Störungen) erheblich eingeschränkt. Das SG holte ein orthopädisches Gutachten von Dr. Z. vom 13. März 2007 ein. Dieser erklärte, die von Dr. D. festgestellten Diagnosen seien grundsätzlich richtig, führend sei mittlerweile jedoch ein generalisiertes Ganzkörperschmerzsyndrom (Fibromyalgie). Der Kläger sei dennoch für leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig mit den gesetzlich vorgesehenen Arbeitspausen einsetzbar. Auf Antrag des Klägers gemäß § 109 SGG holte das SG ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten von Dr. B. vom 7. November 2007 einschließlich eines testpsychologischen Gutachtens des Diplom-Psychologen K. ein. Dr. B. stellte beim Kläger ein Ganzkörperschmerzsyndrom (zu werten als somatoforme Störung), ein chronisch rezidivierendes Lumbalsyndrom bei Zustand nach Bandscheibenoperationen 1990 und 2000 (LWK 4/5 und LWK 5/SWK 1) mit radikulärer sensibler Beteiligung rechts, ein chronisch rezidivierendes Zervicobrachialsyndrom ohne neurologisches Defizit sowie einen Alkoholmissbrauch (glaubhaft abstinent) fest. Der Kläger könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch 6 Stunden und mehr leichte Arbeiten verrichten. Der Kläger nahm daraufhin die Klage zurück.
Mit streitgegenständlichem Antrag vom 14. März 2008 begehrte der Kläger erneut Rente wegen Erwerbsminderung von der Beklagten. Diese lehnte nach Beiziehung eines Befundberichts des Internisten Dr. S. den Antrag mit angefochtenem Bescheid vom 30. April 2008 ab. Der Kläger sei nicht erwerbsgemindert.
Zur Begründung des hiergegen erhobenen Widerspruchs verwies der Kläger erneut auf das Vorliegen einer Fibromyalgie. Hierbei handele es sich um die Haupterkrankung des Klägers...