Entscheidungsstichwort (Thema)
Rente wegen Erwerbsminderung. Fibromyalgie
Leitsatz (amtlich)
Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Rente wegen Erwerbsminderung.
Leitsatz (redaktionell)
Der Fibromyalgie liegt keine organisch fassbare Erkrankung zu Grunde. Sie stellt nicht per se eine Berentungsdiagnose dar.
Normenkette
SGB VI § 43 Abs. 1-2
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 23. September 2010 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1962 geborene Kläger hat von September 1980 bis August 1983 den Beruf des Kfz-Mechanikers erlernt und von September 1988 bis Juli 1990 eine von der Arbeitsverwaltung finanzierte Umschulung zum Maschinenbautechniker sowie von Oktober 1995 bis Februar 1996 eine Ausbildung zum Qualitätsmanager/Qualitätsmanagement- beauftragten absolviert. Er war zunächst bis Juli 1984 als Kfz-Mechaniker, dann als Montagehelfer/Staplerfahrer, Chauffeur, von 1985 bis 1987 erneut als Kfz-Mechaniker, von 1990 bis 1992 als technischer Anwendungsberater, von April bis Mai 1992 als Werkstattleiter, von März bis Dezember 1993 und von November 1994 bis März 1995 erneut als technischer Anwendungsberater sowie zuletzt von Juli 1996 bis April 2003 als Bauleiter Trapezblechbau beschäftigt.
Der Kläger begehrte mit Antrag vom 14. September 2005 Maßnahmen zur medizinischen Rehabilitation von der Beklagten, die vom 28. November bis 16. Dezember 2005 im Reha-Zentrum in der Therme B-Stadt durchgeführt wurden. Dort wurde ausweislich des Entlassungsberichts vom 28. Dezember 2005 ein Bandscheibenvorfall C 5/6, C 6/7und L 4/5 sowie eine Radikulopathie diagnostiziert und festgestellt, dass der Kläger nicht nur in seiner letzten Tätigkeit als Maschinenbautechniker, sondern auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur noch 3 bis unter 6 Stunden leistungsfähig sei.
Am 2. März 2006 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Formblattantrag auf Zahlung von Rente wegen Erwerbsminderung. Er verwies auf Schmerzen an rechter Schulter sowie Ober- und Unterarm mit Kraftverlust, Nackenschmerzen, Schmerzen im Lendenbereich und Schlafstörungen. Er sei seit Juli 1987 erwerbsgemindert.
Die Beklagte gewährte daraufhin dem Kläger ausgehend von einem Eintritt des Leistungsfalls am 14. September 2005 Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit ab 1. April 2006 bis 31. Mai 2007.
Auf seinen Weitergewährungsantrag vom 18. Januar 2007 hin zog die Beklagte diverse Befundberichte bei und holte ein orthopädisches Gutachten von Dr. S. vom 13. März 2007 ein. Dieser stellte beim Kläger folgende Gesundheitsstörungen fest:
1. Degeneratives HWS-Syndrom mit chronischen Cervicobrachialgien rechts bei kernspintomographisch gesicherten Bandscheibenvorfällen HWK 6/7 und 5/6
2. Degeneratives LWS-Syndrom bei multisegmentalem Bandscheibengeschehen im Sinne von Protrusionen und Spondylochondrose L 4/5
3. Chondromalacie patellae beidseits
4. Leichtgradiges Impingementsyndrom bei Tendinitis calcarea der rechten Schulter.
5. Arterielle Hypertonie.
Die Hauptproblematik des Klägers liege im Bereich der Halswirbelsäule bei bekannten Bandscheibenvorfällen. Ein neurologisches Defizit sei jedoch nicht feststellbar gewesen, auch fehlten jegliche Zeichen für ein chronisches Geschehen im Sinne einer signifikanten Muskelathropie oder einer verminderten Beschwielung der rechten Hand. Im Bereich der Lendenwirbelsäule habe sich ein weitgehend unauffälliger Befund ohne jegliche radikuläre Symptomatik oder neurologische Defizite gezeigt. Der Kläger könne als Bauleiter sowie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch leichte körperliche Tätigkeiten vollschichtig ausüben. Der Antrag wurde daraufhin mit Bescheid vom 28. März 2007 abgelehnt.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und trug vor, seit der ersten Rentenbewilligung habe sich sein Zustand nicht verbessert, sondern verschlimmert. Sein behandelnder Arzt Dr. K. habe sich für eine Weitergewährung der Rente ausgesprochen. Er habe Schmerzen an Schulter, Ober- und Unterarm mit Bewegungseinschränkungen und Kraft- sowie Koordinationsverlust. Schmerzen bestünden auch im Lendenwirbelbereich sowie an beiden Beinen. Die Beklagte zog sodann einen Befundbericht von Dr. K. bei und holte ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten von Dr. H. vom 20. Juli 2007 ein. Dieser diagnostizierte eine Cervicobrachialgie rechtsseitig, rezidivierende Lumboischialgien bei Bandscheibenprolaps, einen Verdacht auf Spannungskopfschmerz sowie eine Hypertonie. Dr. H. führte aus, der neurologische Befund sei unauffällig. Unter Inkaufnahme von Schmerzen sei Kraftentfaltung möglich. Da die Bandscheibenvorfälle nachgewiesen seien, sei eine Schmerzsymptomatik glaubhaft. Der Kläger sollte somit keiner körperlichen Belastung ausgesetzt werden. Aufsichtsführende und kontrollierende Tätigkeiten erschienen noch 3 bis unter 6 Stunden zumutbar. Eine Ganztagestätigkeit dürfte aktuell n...