Entscheidungsstichwort (Thema)

Alterssicherung der Landwirte. Befreiung. Versicherungspflicht. Ehegatte

 

Orientierungssatz

Zum Beginn der Befreiung des Ehegatten eines Landwirts von der Versicherungspflicht gemäß § 85 Abs 3b ALG bei Änderung des Wirtschaftswerts im Laufe eines Kalenderjahres.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 07.12.2000; Aktenzeichen B 10 LW 1/00 R)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Befreiung der Klägerin von der Versicherungspflicht nach § 1 Abs.3 ALG gemäß § 85 Abs.3b ALG ab 01.05.1996 bis 31.12.1997.

Die ... 1961 geborene Klägerin ist seit 1982 mit dem Landwirt L K verheiratet. Dieser bewirtschaftete bei Inkrafttreten des ALG am 01.01.1995 eine Fläche von ca. 6 ha und war damit kein versicherungspflichtiger Landwirt. Die Klägerin beantragte erstmals am 17.11.1995 die Befreiung von der Versicherungspflicht wegen des Abschlusses einer befreienden Lebensversicherung. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 30.11.1995 abgelehnt mit der Begründung, da das Unternehmen mit 6,10 ha die Mindestgröße für die Gemeinde D unterschreite, sei der Ehemann am 31.12.1994 kein Landwirt im Sinne des GAL gewesen, so dass auch die Ehefrau nicht versicherungspflichtig als Ehegattin eines Landwirts gemäß § 1 Abs.3 ALG gewesen und deshalb eine Befreiung nach § 85 Abs.3 ALG nicht möglich sei.

Am 25.06.1996 stellte die Klägerin erneut Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 85 Abs.3b ALG. In diesem Antrag gab sie an, es sei noch unklar, ob ihr Ehegatte von der Versicherungspflicht in der Alterskasse befreit sei, er sei aber als Kraftfahrer in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert. Die Ermittlungen der Beklagten ergaben, dass der Ehemann der Klägerin zum 01.05.1996 ein landwirtschaftliches Unternehmen in der Größe von 22,71 ha bewirtschaftete. Der Befreiungsantrag der Klägerin wurde mit Bescheid vom 26.11.1996 abgelehnt mit der Begründung, Versicherungspflicht bestehe ab 01.05.1996 als Ehegattin eines Landwirts, eine Befreiung sei nicht möglich, da der Wirtschaftswert des Unternehmens am 01.05.1996 18.691,00 DM, also über 15.000,00 DM betragen habe. Bezüglich der Gewährung eines Beitragszuschusses wurde ein gesonderter Bescheid in Aussicht gestellt. Der Bescheid wurde gemäß § 86 SGG Gegenstand des anhängigen Widerspruchsverfahrens. Ausweislich des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 1995 erzielte der Ehemann der Klägerin ein außerlandwirtschaftliches Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 67.950,00 DM. Mit Bescheid vom 14.04.1997 gewährte die Beklagte einen Beitragszuschuss für die Klägerin.

Den Widerspruch hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.04.1997 zurückgewiesen mit der Begründung, die Versicherungspflicht sei am 01.05.1996 eingetreten, da erst ab diesem Zeitpunkt der Ehemann Landwirt gemäß § 1 Abs.2 ALG gewesen sei. Aus diesem Grund komme eine Befreiung der Klägerin nach § 85 Abs.3 Satz 1 Nr.3 i.V.m. Satz 2 ALG nicht in Betracht, da die Klägerin am 31.12.1994 nicht mit einem beitragspflichtigen oder von der Beitragspflicht nach GAL befreiten Landwirt verheiratet war. Aber auch gemäß § 85 Abs.3b ALG sei der Befreiungsantrag abzulehnen, da die betrieblichen Verhältnisse, wie sie zum Beginn der Versicherung maßgebend sind, heranzuziehen seien und damit sich bei einer landwirtschaftlichen Nutzfläche von 22,71 ha ein Wirtschaftswert von mehr als 18.000,00 DM errechne. Daher sei eine Befreiungsmöglichkeit nicht gegeben.

Mit der Klage vom 24.04.1997 verfolgte die Klägerin ihren Befreiungsantrag weiter und begehrte die Verpflichtung der Beklagten, sie ab Antragstellung von der Versicherungspflicht nach § 85 Abs.3b ALG zu befreien. Zur Begründung wurde vorgetragen, die Wirtschaftswertgrenze von 15.000,00 DM sei zwar am Stichtag 01.05.1996 überschritten worden, dies habe aber nur eine, von vornherein erkennbar vorübergehende Überschreitung bis 30.09.1996 dargestellt. Der Grund für die kurzfristige Wirtschaftswertvergrößerung habe einzig und allein darin gelegen, dass die Klägerin und ihr Ehegatte in dieser Zeit eine vom Schwiegervater der Klägerin noch bis 30.09.1996 gepachtete Fläche von diesem im Wege der Unterverpachtung übernommen hatten, damit dieser die Abgabevoraussetzungen für einen Rentenbezug ab 01.05.1996 erfüllen konnte. Unter allen Beteiligten habe von vornherein Übereinstimmung bestanden, dass diese zusätzliche Flächenbewirtschaftung bis 30.09.1996 befristet sein sollte. Es müsse deshalb eine verfassungskonforme Auslegung von § 85 Abs.3b Ziffer 1 ALG erfolgen, damit eine von vornherein nur befristete Überschreitung nicht zum Wegfall der Befreiungsvoraussetzungen führe. Während des Verfahrens hat die Beklagte den Bescheid vom 26.01.1998 erlassen und die Klägerin ab 01.01.1998 von der Versicherungspflicht befreit. Dies erfolgte, weil am 01.07.1997 der Wirtschaftswert des Unternehmens unter 15.000,00 DM gesunken war und das Einkommen ihres Ehegatten im Jahre 1997 über 40.000,00 DM betragen hat. Mit Urteil vom 20.04.1998 hat das Sozialgericht die Klage abgewiese...

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