nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Bayreuth (Entscheidung vom 07.06.2001; Aktenzeichen S 5 LW 45/98)

 

Tenor

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 07.06.2001 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Befreiung von der Versicherungspflicht gemäß §§ 3 Abs.1, 85 Abs.3 b ALG, bei einer Versicherten nach § 1 Abs.3 ALG.

Die am 1966 geborene Klägerin ist die Ehefrau des Landwirts H. S ... Dieser ist seit 1974 Mitglied der Beklagten und seit 1997 von der Beitragspflicht befreit. Das Unternehmen umfasst rund 25 ha Eigen- und Pachtland.

Mit Bescheid vom 01.02.1995 stellte die Beklagte die Versicherungspflicht der Klägerin ab 01.01.1995 als Ehegattin eines Landwirts nach § 1 Abs.3 ALG fest und forderte ab 01.01.1995 einen monatlichen Beitrag von 291,00 DM. Mit diesem Bescheid wurde ein Merkblatt übersandt, das sowohl über die Versicherungspflicht, die Zusplittung von Beitragszeiten, den Beitragszuschuss, die Befreiung von der Versicherungspflicht und deren Nachteile als auch über Lücken in der Gesamtversorgung der Ehegatten, die Rendite der Ehegattenrente sowie die Beratung von der Befreiung und die Mitwirkungspflichten belehrte.

Der Beitrag für März 1995 wurde vom Ehemann der Klägerin zurückgerufen.

Am 18.04.1995 haben die Eheleute einen Fragebogen zur Prüfung der Versicherungspflicht bei der Beklagten persönlich abgegeben.

Mit Bescheid vom 26.04.1995 wurde ein Beitragszuschuss in Höhe von 233,00 DM für die Klägerin bewilligt, für 1996 betrug der Beitragszuschuss 249,00 DM, für 1997 220,00 DM.

Die Beklagte informierte die Klägerin, dass das Beitragskonto für die Zeit ab 01.06.1995 bis 30.11.1996 einen Gesamtrückstand von 1.088,00 DM aufweise.

Im Schreiben vom 26.06.1997 beantragte der Kläger für sich und seine Ehefrau die Befreiung von der Alterskasse. Er begründete dies damit, dass er entgegen der Ankündigung für seine Ehefrau nicht den Höchstbeitragszuschuss erhalte und im Übrigen die Beklagte ein landwirtschaftliches Einkommen von 28.854,00 DM anrechne, was nicht realistisch sei. Die Ehefrau versorge nur den Haushalt und die Kinder, arbeite aber nicht in der Landwirtschaft mit.

Die Beklagte klärte die Klägerin über die Voraussetzungen von der Befreiung zu Landwirtschaftlichen Alterskasse auf und bat, die Geburtsurkunden der Kinder zu übersenden. Vor- und Nachteile der Befreiung wurden aufgezeigt und die Klägerin gebeten, die abschließende Entscheidung mitzuteilen. Der Ehemann der Klägerin teilte am 09.07.1997 fernmündlich mit, sein Schreiben vom 26.06.1997 sei nicht ausreichend beantwortet. Außerdem habe er die angeforderten Unterlagen bereits bei der Landwirtschaftlichen Krankenkasse vorgelegt. Die Beklagte möge dort nachforschen.

Aus ihren Akten stellte die Beklagte fest, dass das jüngste Kind Michael am 1992 geboren ist und wegen der Flächenstilllegungen noch Angaben des Klägers erforderlich seien.

Mit Bescheid vom 02.10.1997 lehnte die Beklagte den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 3 Abs.1 ALG ab, weil die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten als Befreiungstatbestand auf die ersten drei Lebensjahre beschränkt sei, so dass die Kindererziehung am 03.09.1995 ende und die Klägerin ab 01.10.1995 die Voraussetzungen nicht erfülle. Da sie die Befreiung nicht innerhalb von drei Monaten beantragt habe, könne sie für diesen Sachverhalt nicht mehr befreit werden. Da im Übrigen das vom Ehegatten betriebene Unternehmen die Mindestgröße nach § 1 Abs.5 ALG übersteige, bleibe sie weiterhin als Ehegatte versicherungspflichtig.

Im Widerspruch wurde erneut vorgetragen, die Ehefrau habe nichts mit der Landwirtschaft zu tun und sei nur für Kinder und Haushalt zuständig. Man könne sie nicht zwingen, landwirtschaftliche Beiträge zu zahlen, da vergleichbar auch Arbeitnehmer nicht gezwungen seien, Beiträge für die Ehefrauen zu leisten. Im Übrigen verweist der Ehemann auf das von ihm bereits gerügte zu hohe landwirtschaftliche Einkommen.

Die Beklagte erließ am 29.07.1998 einen Widerspruchsbescheid. Der Widerspruch wurde zurückgewiesen mit der Begründung, dass die Klägerin als Ehefrau eines landwirtschaftlichen Unternehmers, der ein Unternehmen über der Mindestgröße betreibe und beitragspflichtig sei, nicht befreit werden konnte, da der Sohn Michael am 11.09.1992 geboren und deshalb eine Befreiung von der Versicherungspflicht, die auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt ist, nur bis 30.09.1995 möglich sei. Da die Klägerin aber den Antrag erst 1997 gestellt habe, sei zum Zeitpunkt der Antragstellung keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund Kindererziehung mehr gegeben, so dass eine Befreiung auch nachträglich nicht mehr möglich sei. Die Befreiung hätte, um Wirkung vom 01.01.1995 bis 30.09.1995 entfalten zu können, bereits bis 31.03.1995 beantragt werden müssen. Über die Zeit vom 30.09.1995 hinaus liege kein weiterer Befre...

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